Tag: ‘Rechtsanwalt Udo Reissner’
Endlich: Bundesverfassungsgericht bestätigt Anspruch auf Einsicht in die nicht bei der Akte befindlichen Rohme
In vielen Fällen kann nun bereits im Verwaltungsverfahren bei der Bußgeldbehörde Einsicht in die nicht bei der Akte befindlichen Rohmessdaten genommen werden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat entschieden
In einer langen erwartenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 12.11.2020 (Az.: 2 BvR 1616/18) nunmehr die Rechte von Betroffenen in Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit technischen Messungen im Straßenverkehr deutlich gestärkt.
Vorausgegangen war in einem Bußgeldverfahren die Ablehnung des Antrags eines Verteidigers auf Zurverfügungstellung der sich nicht bei der Akte befindlichen Rohmessdaten des Messgerätes PoliScan Speed 1 im Verwaltungsverfahren vor der Bußgeldbehörde. Die Bußgeldbehörde lehnte den entsprechenden Antrag des Verteidigers ab, sowohl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hiergegen als auch der Beweisantrag in der Hauptverhandlung hatten keinen Erfolg. Die Verweigerung der Zurverfügungstellung der angeforderten Daten und Informationen stellt nach dem hier vorgestellten Urteil des Bundeserfassungsgerichts einen Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Grundgesetz) dar.
Grundsatz der Informationsparität
Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordere nach der Begründung des Bundesverfassungsgerichts Informationsparität zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen andererseits. Auch dann, wenn – wie vorliegend – von einem standardisierten Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden kann, bestehe im Hinblick auf Geschwindigkeitsmessungen gerade kein Erfahrungssatz, dass die eingesetzten Messgeräte unter allen denkbaren Umständen ausnahmslos zuverlässige Ergebnisse liefern.
Bisherige Situation
Bislang hatten die Bußgeldbehörden in der Regel die Zurverfügungstellung der angeforderten Daten mit der Begründung abgelehnt, dass diese nicht Gegenstand der Bußgeldakte sein. Im gerichtlichen Verfahren wurden dann die entsprechenden Beweisanträge mit der Begründung negativ verbeschieden, dass im standardisierten Messverfahren – und damit in nahezu allen Fällen der Geschwindigkeits-, Abstands-, und Rotlichtmessungen – nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Aufklärungs- und Feststellungspflichten der Gerichte reduziert sei. Dabei wird in der Praxis jedoch stets übersehen, dass der Verteidiger zur Überprüfung derartiger Anhaltspunkte gerade auf die Verfügungstellung der Rohmessdaten angewiesen ist.
Die neue Situation
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr dieses Zugangsrecht der Verteidigung bejaht und damit die Rechte der Verteidigung der lang ersehnten Entscheidung gestärkt. In vielen Fällen ist es möglich, bereits im Verwaltungsverfahren vor der Bußgeldbehörde Einsicht in die nicht bei der Akte befindlichen Daten zu nehmen, sofern das Messgerät diese abspeichert.
Der Autor Udo Reissner ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Anwalt für Strafrecht und ADAC-Vertragsanwalt in der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen, Augsburg / Starnberg. Rechtsanwalt Reissner vertritt Mandanten im gesamten Bundesgebiet.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland
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fax ..: 0821 3433665
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email : augsburg@reissner-ernst.de
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.
Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.
Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.
Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.
Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.
Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/
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Nun sticht der „Widerruf-Joker“ für Diesel-Entschädigung und Hauskredit-Zinsenkung auch beim BGH
Mit Urteil vom 27.10.2020 hat der u. a. für Bankenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH – zur Freude der Verbraucher – für Aufmerksamkeit im Zusammenhang mit dem Widerrufsjoker gesorgt.
Die bisherige BGH-Position
Das überraschend deutliche EuGH-Urteil vom 26.03.2020 hatte Diesel-Skandal geschädigten Autobesitzern zunächst die Möglichkeit einer vergleichsweise schnellen und kostengünstigen Diesel-Entschädigung eröffnet. Auch für die Zins-Senkung bei Haus-Krediten wurde damit erleichtert. Im Gegensatz hierzu hatte der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Beschlüssen vom 31.03.2020 (XI ZR 198/19 und XI ZR 581/18) unter Aufrechterhaltung seiner bisherigen Rechtsprechung der vom EuGH monierten Kritik zur Kaskadenverweisung – oder auch Kettenverweisung genannt – jedoch eine Absage erteilt und diese als noch klar und verständlich angesehen.
Die neue BGH-Position
Doch nun hat der XI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 27.10.2020 (Az.: XI ZR 498/19) zur Freude der Verbraucher – die Anwendbarkeit des Widerrufsjokers verbreitert.
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zum Kaskadenverweis hat der BGH den Widerruf eines mit einem Gebrauchtwagenkauf verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags auch noch ca. neun Monate nach Abschluss des Kreditvertrags aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsinformation akzeptiert. Der BGH hat deswegen seine restriktive Rechtsprechung zum Kaskadenverweis ausdrücklich aufgegeben. Damit ist für viele Betroffene die zunächst durch die beiden BGH-Beschlüsse vom 31.03.2020 zugestoßene Türe im Hinblick auf den Widerrufsjoker wieder weit geöffnet.
Die Widerruf-Chancen infolge der neuen BGH-Position
Der BGH hat mit dieser Entscheidung zum Widerrufsrecht einen Großteil der deutschen Verbraucherkredite wieder ins Wanken gebracht: Die Entscheidung eröffnet den deutschen Verbrauchern die Möglichkeit, annähernd alle PKW-Finanzierungen und Leasingverträge, die seit dem 11.06.2010 geschlossen wurden, auch heute noch zu widerrufen. Im Erfolgsfall muss die Bank bisherige gezahlte Zinsen, Tilgungsraten und die Anzahlung vollständig zurückerstatten, die Kunden müssen im Gegenzug das Auto zurückgeben. In einigen Fällen müssen die Kunden unter bestimmten Voraussetzungen noch nicht einmal einen Ausgleich für den Wertverlust oder eine Entschädigung für die mit dem Auto gefahrenen Kilometer bezahlen.
So reagieren die Rechtsschutz-Versicherungen
Die meisten Verkehrsrechtsschutz-Versicherungen stellen ihre Kunden übrigens vom Kostenrisiko frei und übernehmen die Kostendeckung – vorausgesetzt, der Versicherungsvertrag bestand bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs.
Was jetzt zu tun ist
In einem ersten Schritt sollten betroffene Verbraucher demnach prüfen lassen, ob ihre Verträge von den Urteilen des BGH und des EuGH betroffen sind und welche Möglichkeiten konkret bestehen. Nach der Erfahrung wird zwar nicht damit zu rechnen sein, dass die Kreditinstitute den Widerruf der Kunden sofort anerkennen, insbesondere dann, wenn die Kunden selbst den Widerruf ohne anwaltliche Unterstützung erklären. Nach der Entscheidungen des BGH und des EuGH sind die Chancen von Verbrauchern jedoch nunmehr deutlich gestiegen und so gut, wie selten zuvor.
Für Verbraucher, die bislang noch gezögert haben, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, ist jetzt der Moment gekommen, um zu handeln!
Der sog. „Widerrufsjoker“ – über den in Fachkreisen viel diskutiert wurde – ist mit dem Urteil des EuGH wieder und jetzt stark stichhaltig zum Leben erwacht:
– Hauskredit-Zinsen senken: Ehemals teure Hauskredite, die noch vor einiger Zeit z.B. um die 4% Zinsen kosteten sind aktuell schon für unter 1 % zu haben. Über mehrere Jahre gerechnet beträgt der Unterschied häufig mehrere tausend Euro.
– Diesel-Entschädigung erhalten: Kaum mehr an den Mann zu bringende Diesel-Pkw können mit lukrativer Berechnung des Werts der Nutzung abgestoßen werden.
Der Autor Udo Reissner ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Anwalt für Strafrecht und ADAC-Vertragsanwalt in der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen, Augsburg / Starnberg. Rechtsanwalt Reissner vertritt Mandanten im gesamten Bundesgebiet.
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– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
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– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
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VW-Abgasskandal: Einzelfall-Prüfung entscheidet über Verjährung von Ansprüchen
Neue BGH-Urteile vom 17.12.2020 und 08.12.2020 haben die Geltendmachung neuer Ansprüche stark eingeschränkt. In besonderen Einzelfällen könnte aber die Verjährungstüre noch nicht geschlossen sein.
Das BGH-Urteil vom 17.12.20
Der VI. Zivilsenat entschied am 17.12.2020 über die Frage, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Ablauf des Jahres 2015 begann. Im Jahre 2015 war die mediale Berichterstattung über den VW-Abgasskandal so prominent, dass von der Kenntnis der betroffenen Fahrzeugkäufer ausgegangen werden könnte.
Vielfach wurde in der Literatur und Rechtsprechung diskutiert, ob maßgebliches Ereignis für den Lauf der Verjährungsfrist die Entscheidung des BGH zur Haftung dem Grunde nach vom 25.05.2020 sein muss. Das würde dann zu einem Verjährungsbeginn erst zum 31.12.2020 führen. Dieser Rechtsauffassung hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt.
Die kundenfreundliche Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020
In seiner lang erwarteten Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 hat der Bundesgerichtshof zunächst käuferfreundlich zugunsten der Betroffenen Diesel-Kunden entschieden. Mit der nun vorliegenden Entscheidung zum Beginn der Verjährung wird der Kreis derer, die sich Hoffnung auf Schadensersatz machen können, jedoch eingegrenzt.
Aber: Der BGH hat in der hier vorgestellten Entscheidung die Verjährungs-Türe nicht gänzlich verschlossen. Denn: Der Kläger in diesem Verfahren hatte im Jahr 2015 unstreitig Kenntnis von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs. Der BGH konnte sich in seiner Entscheidung demnach auf die konkrete Kenntnis beschränken und musste nicht darüber entscheiden, wann ein betroffener Käufer Kenntnis haben musste – z.B. durch die Unternehmens-Mitteilung vom 22.09.2015.
Jetzt nur noch eingeschränkte Anspruch-Chancen
Ob und inwieweit diejenigen Käufer eines Diesels mit EA189-Motor, die bislang noch nicht tätig wurden, sich noch Hoffnungen auf Ansprüche machen können, muss demnach weiterhin im Einzelfall überprüft werden. Die Chancen hierfür wurden durch die Entscheidung des BGH vom 17.12.2020 aber stark eingeschränkt. Denn selbst für erst 2016 von der Diesel-Thematik erlangt haben sollte, wäre ab Ende 2019 verjährt.
Das BGH-Urteil vom 08.12.20
Zudem stellte der VI. Senat mit einer Entscheidung vom 08.12.2020 klar, dass Käufer einer anderen Konzernmarke (Audi, Seat, Skoda) nach Bekanntwerden des Abgasskandals am 22.09.2015 nicht mehr damit rechnen konnten, dass die Abgastechnik den Vorgaben entspreche. Eine Täuschung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern sei ab diesem Zeitpunkt auch für Tochtermarken nicht mehr wahrscheinlich (Az.: VI ZR 244/20).
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– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
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