Tag: ‘Fachanwalt für Verkehrsrecht’

In vielen Fällen kann nun bereits im Verwaltungsverfahren bei der Bußgeldbehörde Einsicht in die nicht bei der Akte befindlichen Rohmessdaten genommen werden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat entschieden

In einer langen erwartenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 12.11.2020 (Az.: 2 BvR 1616/18) nunmehr die Rechte von Betroffenen in Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit technischen Messungen im Straßenverkehr deutlich gestärkt.

Vorausgegangen war in einem Bußgeldverfahren die Ablehnung des Antrags eines Verteidigers auf Zurverfügungstellung der sich nicht bei der Akte befindlichen Rohmessdaten des Messgerätes PoliScan Speed 1 im Verwaltungsverfahren vor der Bußgeldbehörde. Die Bußgeldbehörde lehnte den entsprechenden Antrag des Verteidigers ab, sowohl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hiergegen als auch der Beweisantrag in der Hauptverhandlung hatten keinen Erfolg. Die Verweigerung der Zurverfügungstellung der angeforderten Daten und Informationen stellt nach dem hier vorgestellten Urteil des Bundeserfassungsgerichts einen Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (Grundgesetz) dar.

Grundsatz der Informationsparität

Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordere nach der Begründung des Bundesverfassungsgerichts Informationsparität zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen andererseits. Auch dann, wenn – wie vorliegend – von einem standardisierten Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden kann, bestehe im Hinblick auf Geschwindigkeitsmessungen gerade kein Erfahrungssatz, dass die eingesetzten Messgeräte unter allen denkbaren Umständen ausnahmslos zuverlässige Ergebnisse liefern.

Bisherige Situation

Bislang hatten die Bußgeldbehörden in der Regel die Zurverfügungstellung der angeforderten Daten mit der Begründung abgelehnt, dass diese nicht Gegenstand der Bußgeldakte sein. Im gerichtlichen Verfahren wurden dann die entsprechenden Beweisanträge mit der Begründung negativ verbeschieden, dass im standardisierten Messverfahren – und damit in nahezu allen Fällen der Geschwindigkeits-, Abstands-, und Rotlichtmessungen – nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses die Aufklärungs- und Feststellungspflichten der Gerichte reduziert sei. Dabei wird in der Praxis jedoch stets übersehen, dass der Verteidiger zur Überprüfung derartiger Anhaltspunkte gerade auf die Verfügungstellung der Rohmessdaten angewiesen ist.

Die neue Situation

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr dieses Zugangsrecht der Verteidigung bejaht und damit die Rechte der Verteidigung der lang ersehnten Entscheidung gestärkt. In vielen Fällen ist es möglich, bereits im Verwaltungsverfahren vor der Bußgeldbehörde Einsicht in die nicht bei der Akte befindlichen Daten zu nehmen, sofern das Messgerät diese abspeichert.

Der Autor Udo Reissner ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Anwalt für Strafrecht und ADAC-Vertragsanwalt in der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen, Augsburg / Starnberg. Rechtsanwalt Reissner vertritt Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland

fon ..: 0821 9079797
fax ..: 0821 3433665
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email : augsburg@reissner-ernst.de

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/

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aus

5 Jahre nach Bekanntwerden des VW-Dieselskandals hat am 17.12.2020 auch der EuGH die umstrittene Abgas-Software des Herstellers VW für illegal erklärt.

Das BGH-Urteil vom 25.05.20

Bereits am 25.05.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) VW dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (BGH, Az.: VI ZR 252/19). Der BGH hat in dieser Entscheidung dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zugestanden und im Rahmen der Urteilsbegründung deutlich klargestellt, dass VW seine Kunden dadurch täuschte, dass der Konzern zahlreiche Kraftfahrzeuge mit einer illegalen Abschalteinrichtung in den Verkehr brachte. Dabei geht der VI. Zivilsenat von einer Täuschung auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern aus, die ihr Kraftfahrzeug nicht einmal bei VW-Vertragshändlern erworben haben.

Hintergrund des EuGH-Urteils vom 17.12.20

Infolge der Enthüllungen gegen VW in der Presse leitete auch die Staatsanwaltschaft von Paris Untersuchungen ein, wobei ein Ermittlungsverfahren gegen VW in Gang gesetzt wurde. Die mutmaßliche Straftat sollte dabei darin gesehen werden, die Erwerber von Dieselmotor-Fahrzeugen über wesentliche Eigenschaften dieser Fahrzeuge und über die vor deren Inverkehrbringen durchgeführten Prüfungen getäuscht zu haben. Die fraglichen Fahrzeuge wurden herstellerseits mit einem Ventil zur Abgasrückführung (AGR) ausgestattet. Ein derartiges System wird von den Automobilherstellern zur Kontrolle und Reduzierung der endgültigen NOx-Emissionen zwar häufig zulässigerweise verwendet. Ein technisches Gutachten, das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstellt wurde, gelangte jedoch vorliegend zu dem Ergebnis, dass die betroffenen Fahrzeuge über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, die Phasen der Zulassungstests zu erkennen und infolgedessen die Funktion des AGR-Systems so anzupassen, dass die vorgeschriebene Emissionsgrenze eingehalten wird.

Vor dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge wurden in einem Laborzulassungstests anhand verschiedener technischer Parameter und einem vordefinierten Zyklus – dem sog. Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) – unterzogen. Diese Tests sollen unter anderem dazu dienen, die Höhe der NOx-Emissionen und die Einhaltung der in der Verordnung Nr. 715/20071 festgelegten Grenzwerte zu überprüfen.

Nach dem Ergebnis des Gutachtens führt die verwendete Einrichtung unter anderen Bedingungen als den Zulassungstests – konkret also im normalen Fahrbetrieb – zu einer (teilweisen) Deaktivierung des AGR-Systems und damit zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen. Die Fahrzeuge hätten nach dem Bericht des Sachverständigen erheblich weniger NOx erzeugt, wenn das AGR-System bei realem Fahrbetrieb so funktioniert hätte, wie bei den Zulassungstests.

Kernfrage: Was ist eine „Abschalteinrichtung“?

In seinem Urteil vom 17.12.2020 führt der EuGH aus, dass zunächst zu prüfen sei, ob eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software ein „Konstruktionsteil“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 und demnach eine „Abschalteinrichtung“ darstelle. Der Begriff des „Konstruktionsteils“ wird in der Verordnung nämlich nicht definiert. Im Ergebnis bejaht der EuGH diese Frage, was als richtungsweisend für die abschließende Entscheidung angesehen werden kann.

Negativ verbeschieden hat der EuGH in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob der grundsätzlich unzulässige Einbau der Abschalteinrichtung, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert, vorliegend gerechtfertigt werden kann. Eine derartige Rechtfertigung kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn sie dazu dient, den Motor vom plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen – mit dieser Rechtfertigung wurde herstellerseits der Einbau der Software in der Regel begründet.
Eine Abschalteinrichtung – so der EuGH – die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessere, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzen eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, falle jedoch nicht unter die Ausnahme von dem in der Verordnung aufgestellten Verbot solcher Einrichtungen – selbst dann, wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern.

Der EuGH hat damit im Wesentlichen zwei Fragen geklärt:

– Handelt es sich bei der Software um eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007?

– Ist die Verwendung einer derartigen EU rechtswidrigen Abschalteinrichtung deswegen gerechtfertigt, weil sie nötig ist, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfall zu schützen oder den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten?

Die Frage der Abschalteinrichtung hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 17.12.2020 nunmehr bejaht, die der Rechtfertigung verneint: Ein Hersteller dürfe keine Abschalteinrichtung einbauen, die im Typengenehmigungsverfahren im Gegensatz zum Realbetrieb systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emission verbessert.

Die Auswirkungen des EuGH-Urteils

Mit dieser Entscheidung hat der EuGH nunmehr weitere Rechtssicherheit und stärkt langfristig die Rechte der Verbraucher.

Ob diese Entscheidung Betroffenen auch dabei hilft, Schadensersatzansprüche gegen andere Hersteller durchzusetzen, bleibt abzuwarten. Diese Entscheidung dürfte nämlich nicht zwingend auch bedeuten, dass Verbraucher den Kauf eines Fahrzeugs mit Thermofenstern automatisch dazu berechtigt sind, den Kauf rückabzuwickeln oder Schadensersatz zu fordern. Bereits in den Verfahren gegen VW hat sich nämlich gezeigt, dass die vom Verbraucher nachzuweisende arglistige Täuschung mit dem Ziel, die Abgaswerte auf dem Prüfstand zu verbessern, häufig problembehaftet sein kann.

Jedenfalls aber bringt diese Entscheidung viel Wasser auf die Mühlen der betroffenen Verbraucher und stößt die Türen für weitere Schadensersatzansprüche weiter auf.

Der Autor Udo Reissner ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Anwalt für Strafrecht und ADAC-Vertragsanwalt in der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen, Augsburg / Starnberg. Rechtsanwalt Reissner vertritt Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

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– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

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Bundesweit wurden kritische Autofahrer hellhörig, als sie von der vermeintlichen Ungültigkeit der neuen StVO erfahren haben. Doch ganz so klar ist die Rechtslage noch nicht.

Die StVO-Novelle hat Autofahrern erhebliche Folgen beschert. Nicht nur wurden ab dem 28. April 2020 höhere Bußgelder eingeführt. Auch wurde bei geringen Geschwindigkeitsverstößen ein Fahrverbot verhängt.

Aufgrund eines Formfehlers könnte die komplette Novelle ungültig sein. Der Gesetzgeber hat es versäumt, auf seine Ermächtigungsgrundlage hinzuweisen.

Jedoch kursiert momentan die Behauptung, dass alle Fahrverbote und Bußgelder automatisch ungültig sind. Doch dem ist nicht zwangsläufig so.

Was momentan der Stand der Dinge ist und welche Möglichkeiten Betroffene haben, erklärt Rechtsanwalt Milutin Zmijanjac, Fachanwalt für Verkehrsrecht auf https://rechtsanwalt-zmijanjac.de/fahrverbot-21-kmh/

Wer entscheidet nun, welcher Maßnahmenkatalog greift?

Auf die heftige Kritik der Bevölkerung reagierte Bundesverkehrsminister Scheuer bereits im Mai. Er kündigte an, dass bestimmte Elemente der neuen Verordnung rückgängig gemacht werden sollten.

Der Formfehler der neuen StVO, nämlich der Verstoß gegen das Zitiergebot des Grundgesetzes, bestärkt diese Motivation.

„Es stimmt allerdings nicht, dass alle verhängten Sanktionen, wie Bußgelder und Fahrverbote automatisch ungültig sind“, so Milutin Zmijanjac, Focus Top-Anwalt für Verkehrsrecht 2020 und Fachanwalt für Verkehrsrecht.

„Was stimmt ist, das offensichtlich ein Verstoß gegen das Zitiergebot vorliegt. Dennoch ist die Verordnung in dieser Form noch in Kraft. Erst wenn das Bundesverfassungsgericht sie für nichtig erklärt, ist sie vollends aufgehoben. Bis dahin wird noch einige Zeit vergehen. Fraglich ist vielmehr, ob die Behörden und Gerichte bis zum Urteil des BVG eine womöglich nichtige Verordnung anwenden werden“, so Rechtsanwalt Zmijanjac.

Erste Bundesländer haben bereits den Rückzug angekündigt

Um Rechtssicherheit herzustellen, haben einige Bundesländer bereits angekündigt, die Fahrverbotsregelung nicht anzuwenden.

Allerdings besteht in vielen Fällen noch Unklarheit, ob die Sanktionen rückwirkend aufgehoben werden. In der Regel ist nicht davon auszugehen, dass Behörden bereits verhängte Strafen ohne Weiteres aufheben.

Betroffene müssen aktiv werden. Es bestehen gute Chancen

Betroffene, die allerdings ein schweres Bußgeld oder ein Fahrverbot seitdem 28. April und aufgrund einer Vorschrift der neuen StVO, wie einer Geschwindigkeitsübertretung von 21 km/h erhalten haben, sollten gemeinsam mit einem Rechtsanwalt aktiv werden.

Anwaltlich kann erwirkt werden, dass das Fahrverbot zumindest bis zur endgültigen Klärung durch das Bundesverfassungsgericht aufgeschoben werden. Für berufliche und private Fahrten wäre dann wieder freie Fahrt.

Hilfe vom Fachwanwalt für Verkehrsrecht

Milutin Zmijanjac ist einer von knapp 2.000 Fachanwälten für Verkehrsrecht in Deutschland. Zudem ist er vom Focus als Top-Anwalt renommiert und gibt regelmäßig Anwaltsfortbildungen.

Seine Kanzlei in Schorndorf, in der Nähe von Stuttgart, berät, vertritt und verteidigt Mandanten bundesweit bei schwerwiegenden und existenzbedrohenden Sachverhalten rund um das Verkehrsrecht.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwalt Milutin Zmijanac – Fachanwalt für Verkehrsrecht
Herr Milutin Zmijanac
Drosselweg 21
73614 Schorndorf
Deutschland

fon ..: 07181 9376078
web ..: https://rechtsanwalt-zmijanjac.de/fahrverbot-21-kmh/
email : info@rechtsanwalt-zmijanjac.de

Rechtsanwalt Milutin Zmijanjac ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und betritt, berät und verteidigt seine Mandanten in allen schwierigen Rechtslagen rund um das Verkehrsrecht.
Zuletzt wurde er als Top-Anwalt für Verkehrsrecht 2020 vom Focus ausgezeichnet. Auch Kollegen vertrauen auf seinen Rat, da er laufend Fortbildungen für Rechtsanwälte veranstaltet.
Mit seiner Kanzlei in Schorndorf nahe Stuttgart ist er nicht nur im süddeutschen Raum, sondern bundesweit tätig.

„Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.“

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