Archiv: März 2020

Beratung Arbeitsrecht Strafrecht Stuttgart

29. März 2020 um 16:03 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Beratung in allen Fragen des Arbeitsrechts sowie des Strafrechts in Stuttgart und bundesweit. Die Corona Krise wirft viele Fragen auf. Rechtsanwalt Erath hilft Ihnen bei der Lösung der Probleme.

Beratung im Arbeitsrecht und Strafrecht in Stuttgart und bundesweit.

Die Kanzlei Erath berät Unternehmen und Privatpersonen in allen rechtlichen Fragen, in den Bereichen Arbeitsrecht und Strafrecht. Die Kanzlei Erath hat ihren Sitz in Stuttgart, ist jedoch überregional ausgerichtet und berät Unternehmen und Privatleute in ganz Deutschland.

Ihre Sorgen und Nöte nehmen wir sehr ernst. Wir versetzten uns in Ihre Lage und beraten Sie im Hinblick auf die für Sie optimale Lösung Ihres Problems.

Unsere Kanzlei ist mit der modernsten Technik ausgerüstet. Sie können per E- Mail, Fax, Skype, Whatsapp oder Telefon mit uns kommunizieren.

Es wurde von Kanzlei Erath sowohl zum Thema Corona Krise und die Auswirkungen auf das Strafrecht, als auch zum Thema Corona Krise und die Auswirkungen auf das Arbeitsrecht umfangreiche Stellungnahmen verfasst.

Hier geht es zum Thema Corona Krise und Arbeitsrecht sowie Corona Krise und Strafrecht:

– Corona Arbeitsrecht Stuttgart

– Corona Strafrecht Stuttgart

Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen in Bezug auf die Auswirkungen der Corona Krise im Hinblick auf das Arbeitsrecht und das Strafrecht. Unsere Beratung kann direkt in Stuttgart oder auch gerne online in ganz Deutschland bzw Baden-Württemberg erfolgen.

Rufen Sie uns unverbindlich an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Kanzlei Erath
Augustenstraße 12
70178 Stuttgart
Tel.: 0711 627 6699 2
Fax.:0711 627 6699 3
Mobil:0176 44445872

kanzlei@ra-erath.de

www.ra-erath.de
www.anwalt-arbeitsrechtler-stuttgart.de/
www.verteidiger-stuttgart.de
skype: live:ra-erath

Anmerkung:
Unter einer Beratung – oder auch Konsultation (lateinisch consultatio) – wird im Allgemeinen eine unverbindlich strukturierte Kommunikation, also ein Beratungsgespräch – üblicherweise mündlich oder auch schriftlich, etwa mit Hilfe von E-Mails – verstanden.
Wobei der eine Teil Informationen weitergibt, um damit das Wissen des Empfängers zu vergrößern. Ziel einer Beratung ist somit in der Regel, den Adressaten zu einer bestimmten Handlung oder einem Unterlassen zu bewegen.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Kanzlei Erath
Herr Michael Erath
Augustenstraße 12
70178 Stuttgart
Deutschland

fon ..: 0711 627 6699 2
fax ..: 0711 627 6699 3
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email : kanzlei@ra-erath.de

Rechtsanwalt Erath ist schon seit mehr als 20 Jahre im Arbeitsrecht tätig. Gerne berät er Sie auch in Corona-Krise. Rechtsanwalt Erath ist bereits seit über 15 Jahre Fachanwalt für Strafrecht und verfügt über eine große Erfahrung in allen Fragen des Strafrechts.

„Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.“

Pressekontakt:

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aus

Mit der Corona Krise ergeben sich viele Probleme im Arbeitsrecht.Wir beraten zu folgenden Themen: Corona Arbeitsrecht Stuttgart, Kurzarbeit, Homeoffice, Kündigung, Insolvenz

Corona Krise und das Arbeitsrecht in Stuttgart / Deutschland

Corona und Kurzarbeit

Das Wichtigste in Kürze:

Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent vom Staat erstattet.

Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist bis zu einem Zeitraum vom 12 Monaten möglich.

Auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gilt, sie können in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf das Kurzarbeitergeld.

In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Diese Regelung ist neu und wurde speziell für die Corona-Krise erlassen.

Es muss ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis bestehen.

Corona und Homeoffice

Ihr Chef möchte, dass Sie vorsichtshalber von Zuhause aus arbeiten?

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich kein Recht, über den privaten Wohnraum seiner Beschäftigten zu verfügen.
Er kann also nicht einseitig Arbeit von zu Hause aus anordnen, sondern es bedarf einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Somit kann das Homeoffice nicht vom Arbeitgeber einseitig verordnet werden. Natürlich ist es sinnvoll in der augenblicklichen Situation und um Ansteckungen zu vermeiden, sich über die Möglichkeiten der Homeoffice-Arbeit grundsätzlich und vermehrt zu verständigen.

Einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice gibt es nicht. Der Arbeitnehmer kann es nur anbieten. Der Arbeitgeber hat eine Pflicht seine Mitarbeiter zu schützen. Diese Pflicht gilt selbstverständlich auch in der Corona-Krise. Denkbar ist, dass in Ausprägung dieser Pflicht das Anbieten von Homeoffice für Mitarbeiter zwingend ist.

Kündigung wegen Corona Krise

Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

In der Regel werden in der Corona Krise Kündigungen wegen fehlender Aufträge oder gar erzwungenen Schließungen der Geschäfte und des Gewerbes ausgesprochen.

Auch bei betriebsbedingten Kündigungen muss die Sozialauswahl berücksichtigt werden.

Unter sozialen Aspekten muss der Arbeitgeber also abwägen, welchen Mitarbeiter er entlassen kann. In die Beurteilung fließen die Faktoren Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten ein.

Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgt.

Es ist das Arbeitsgericht am Ort der Arbeitsstelle zuständig. Die Klage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, da die Kündigung sonst als wirksam gilt § 4, § 7 KSchG.

Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich.

Wurden mehrere Kündigungen ausgesprochen, so muss gegen jede eine entsprechende Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Die Kündigungsschutzklage zielt auf die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung.

Möchte der Arbeitnehmer eine Abfindung, so muss er ein Kündigungsschutzklage erheben.
Gerne übernimmt dies Rechtsanwalt Erath für Sie.

Corona und Insolvenz

Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung wurde mit dem neuen COVInsAG ausgesetzt

Die zentrale Vorschrift in Artikel 1 § 1 des COVInsAG lautet:

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Corona-Krise und Arbeitsrecht Hilfe in Stuttgart

Die Kanzlei Erath in Stuttgart hilft Ihnen gerne bei Fragen rund um das Arbeitsrecht in der Corona-Krise.

Kanzlei Erath
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aus

Corona und Arbeitsrecht – Die praktischen Tücken beim Kurzarbeitergeld

25. März 2020 um 03:03 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Die arbeitsrechtlichen Corona-Maßnahmen der Bundesregierung sind zwar hilfreich. Aber besonders für Arbeitnehmer bleibt der Weg zum Kurzarbeitergeld steinig.

Die Corona-Krise führt zu enormen Umwälzungen im Bereich des Kurzarbeitergeldes. Diese Geldleistung konnte bislang nur dann beantragt werden, wenn für ein Drittel der Arbeitnehmer keine Arbeit mehr vorhanden war. Rückwirkend zum 01.03.2020 gilt: Bereits bei einem Arbeitsausfall für 10 % der im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer kann Kurzarbeit beantragt werden!

Seit dem 16.03.2020 wird darüber hinaus der Arbeitgeberanteil zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung dem Arbeitgeber erstattet und zwar mindestens anteilig, unter Umständen sogar vollständig!

Auch wenn scheinbar kein Stein mehr auf dem anderen bleibt, die folgenden Grundsätze gelten noch immer:

– Kurzarbeitergeld kann von der Arbeitsagentur grundsätzlich nur für diejenigen Arbeitnehmer bezahlt werden, die in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, also nicht für sog. Minijobber (Einkommen bis zu 450,00 EUR im Monat) und auch nicht für Gesellschafter oder Geschäftsführer, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

– Kurzarbeitergeld wird von dem Kalendermonat an bezahlt, in dem die sog. „Anzeige über den Arbeitsausfall“ bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist, s. § 99 Abs. 2 SGB III. Arbeitgeber, die bereits im Monat März Kurzarbeit einführen mussten, müssen sich also sputen!

– Auch die Art und Weise, wie Kurzarbeit beantragt wird, ergibt sich nach wie vor aus § 99 Abs. 1 SGB III: Schriftliche oder elektronische Anzeige bei der Agentur für Arbeit mit Angaben zu den Gründen des Arbeitsausfalls, Einverständniserklärung des Arbeitnehmers bzw. Stellungnahme des Betriebsrats. Vordrucke für Antragstellung und Einverständniserklärung stellt das Arbeitsamt auch online zur Verfügung. Die Rücksendung erfolgt entweder postalisch oder (wegen der oben genannten Frist zu empfehlen!) per E-Mail, im Bereich der Arbeitsagentur Augsburg an die E-Mail-Adresse: Augsburg.031-OS@arbeitsagentur.de.

– Das Kurzarbeitergeld, das sich auf 60 % (bei kinderlosen) bzw. 67 % (bei unterhaltsberechtigtem Kind) des Nettolohnes beläuft (der Arbeitgeber kann freiwillig oder aufgrund tarifvertraglicher Regelung einen steuerpflichtigen Zuschuss leisten) muss vom Arbeitgeber zusammen mit dem Lohn für die geleisteten Arbeitsstunden ausbezahlt und per Leistungsantrag (Frist: drei Monate nach Ablauf des Abrechnungsmonats!) von der Agentur für Arbeit „zurückgeholt“ werden.

– Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer zuerst Überstunden und Resturlaub aus 2019 vollständig abbauen, damit die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld bezahlt. Dass der Urlaub für das laufende Jahr bereits (vollständig) aufgebraucht ist, wird – Stand heute – allerdings nicht verlangt.

Bei Fragen rund um das Kurzarbeitergeld beraten wir Sie gerne. Anwalt Arbeitsrecht Augsburg: Rechtsanwälte Reissner, Ernst & Kollgegen

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland

fon ..: 0821 9079797
fax ..: 0821 3433665
web ..: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/

Pressekontakt:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg

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