Archiv: Oktober 2019

Anwalt Strafrecht über Opfer-Rechte im Strafverfahren

28. Oktober 2019 um 19:10 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Opfer einer Straftat, haben als Zeugen im Strafverfahren nicht nur einen verstärkten Schutz durch den deutschen Gesetzgeber erfahren. Auch ihre Pflichten wurden deutlich verschärft.

Neu geregelt: Die Opfer-Rechte im Strafverfahren

Neben den Rechten und Pflichten eines Beschuldigten/Angeklagten regelt das deutsche Strafrecht in einer Reihe von Vorschriften auch die Rechte (und Pflichten) für die Opfer von Straftaten.

So können sich die Opfer unter gewissen Voraussetzungen eines Beistands bedienen oder sich der erhobenen Anklage bei einer Reihe von Delikten im Rahmen einer Nebenklage anschließen. Insbesondere bei Sexualdelikten, Tötungsdelikten, Körperverletzungsdelikten und vielen Delikten gegen die persönliche Freiheit ist dies der Fall. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Interessen und Anliegen der Opfer ausreichend Berücksichtigung finden.

Eine Mitwirkung am Strafprozess gegen den Täter kann den Opfern häufig dabei helfen, die dramatischen Erlebnisse aufzuarbeiten. Darüber hinaus eröffnet die Beteiligung am Verfahren als Nebenkläger die Möglichkeit, aktiv am Strafprozess teilzunehmen und auf dessen Ausgang Einfluss zu nehmen. So steht dem Nebenkläger neben einem Anwesenheitsrecht während der gesamten Hauptverhandlung auch das Recht zu, bestimmte Anträge zu stellen und Zeugen zu befragen. Auch ein eigenes Recht auf einen Schlussvortrag (Plädoyer) steht dem Nebenkläger bzw. dem Nebenklägervertreter zu.

Mit der Vertretung in der Nebenklage sollte ein auf das Strafverfahren spezialisierter Rechtsanwalt beauftragt werden, in der Regel also ein erfahrener Strafverteidiger. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Interessen des Tatopfers bestmöglich vertreten werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann dem Opfer auch ein Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter beigeordnet werden. Für diesen Fall werden die entstehenden Kosten in der Regel übernommen.

Psychosoziale Prozessbegleitung

Eine weitere Möglichkeit der Opferhilfe ist die neu geschaffene psychosoziale Prozessbegleitung. Dem psychosozialen Prozessbegleiter ist es gestattet, bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit dem Verletzten anwesend zu sein.

Die Pflichten der Opfer als Zeugen

Auf der anderen Seite haben Opfer einer Straftat, die als Zeugen im Strafverfahren aussagen sollen, aber nicht nur einen verstärkten Schutz durch den deutschen Gesetzgeber erfahren. Auch ihre Pflichten wurden deutlich verschärft: Wollen Zeugen in einem Strafverfahren gar nicht aussagen, dann müssen sie teilweise mit drastischen Maßnahmen durch die Justiz rechnen. Denn Opfer einer Straftat sind im Strafverfahren regelmäßig wichtige Zeugen für die Justiz.

Häufig ist dann die Frage eines Zeugnis- oder Aussagverweigerungsrechts zu klären. Wann Zeugen zukünftig bei der Polizei aussagen müssen, wurde unlängst neu geregelt. Eine weitreichende Änderung der Strafprozessordnung (StPO) hat zu einer massiven Beschneidung der Rechte von Zeuginnen und Zeugen im Strafverfahren geführt, die in der Praxis höchstes Gefahrenpotenzial beinhaltet. Während bislang Zeuginnen und Zeugen selbst entscheiden konnten, ob sie auf Ladung der Polizei zum einen dort erscheinen, zum anderen eine Aussage machen, ist dies zukünftig nicht mehr vorbehaltlos der Fall.

Für die Beratung und Vertretung von Opfern und Zeugen im Strafverfahren können Sie sich wenden an den Autor, Strafverteidiger Udo Reissner in der überregional tätigen Kanzlei der Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland

fon ..: 0821 9079797
fax ..: 0821 3433665
web ..: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/

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Sachkunde Compliance: Fit & Proper – Schnittstellen-Management im Beauftragtenwesen- Finanzunternehmen

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Frankfurt & Stuttgart 03.12.2019

München & Frankfurt 17.02.2020

Buchen Sie Ihr Seminar bequem und einfach über unser online Anmeldeformular.

Zielgruppe:

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Jeder Teilnehmer erhält kostenfrei folgende S&P Produkte:

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Neuer Handlungsbedarf für den Compliance Officer: Monitoring + Kontrolle + Reporting

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Seminar Informationssicherheitsbeauftragter – Seminare in Stuttgart

20. Oktober 2019 um 14:10 Uhr
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Zielgruppe:

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+ Organisations-Handbuch für die Informationssicherheits-Leitlinie (Umfang ca. 30 Seiten)
+ Muster Reporting für Informations- Sicherheitsbeauftragte
+ S&P Tool Risk Assessment: Ermittlung des IT-Schutzbedarfs
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Seminaprogramm:

Aufgaben des Informationssicherheits-Beauftragten

> Aufgabenspektrum im Überblick: Verzahnung von IT-Strategie, IT- Governance, Informationssicherheits- und Informationsrisikomanagement
> Effiziente Kommunikation und Schnittstellenmanagement mit Auslagerungs-, Datenschutz- und Compliance-Beauftragten
> Diese „rote Linien“ müssen Sie kennen: Mindestanforderungen aus BAIT, VAIT, DIN EN ISO 2700x und BSI-Grundschutz prüfungsfest umsetzen
> Einführung der Informationssicherheits-Leitlinie mit Richtlinien und Prozessen zur Identifizierung, Schutz, Entdeckung, Reaktion und Wiederherstellung
> Aufbau eines prüfungssicheren Management-Reportings

Risikoanalyse zur Feststellung des IT-Schutzbedarfs

> Risikoanalyse im Informationsmanagement
> Durchführung der qualitativ verschärften Risikoanalyse auf Basis einheitlicher Scoring-Kriterien
> Einschätzung des Schutzbedarfs mit Blick auf die Ziele Integrität, Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Authentizität
> Maßstäbe für die Erstellung des Sollmaßnahmenkatalogs und Ableiten der risikoreduzierenden Maßnahmen
> Steuerungs- und Kontrolltätigkeiten und deren Durchführung

Laufende Überwachungspflichten des Informationssicherheits-Beauftragten

> Neue Vorgaben an das Monitoring, die Kontroll- und Berichtspflichten
> Fokus auf Agilität stellt hohe Anforderungen an das Benutzer-Berechtigungsmanagement
> Ad hoc Berichterstattung zu wesentlichen IT-Projekten und IT-Projektrisiken an die Geschäftsführung
> Abbildung von wesentlichen Projektrisiken im Risikomanagement
> Neue Vorgaben an Kontroll- und Berichtspflichten des IT-Dienstleisters und des Auslagerungsbeauftragten
> Festlegen von angemessenen Prozessen zur IT- Anwendungsentwicklung
> Auslagerungen und sonstiger Fremdbezug von IT-Dienstleistungen prüfungssicher abgrenzen
> Datensicherungskonzept des ISB versus Löschkonzept des DSB

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