Tag: ‘Schadensersatz’

Google Schriften – Schadensersatz bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht

20. Februar 2022 um 17:02 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Was muss man bei der Einbindung von Google Fonts beachten und was bedeutet die Entscheidung des Landgerichts München im Bezug auf Schadensersatz?

Einbindung von Google Schriften

Was muss man bei der Einbindung von Google Fonts beachten und was bedeutet die Entscheidung des Landgerichts München? Google stellt auf https://fonts.google.com/ eine sehr schöne Auswahl von Schriftarten unter Apache Lizenz (Version 2.0) zur Verfügung. Diese Schriftarten sind für eine kostenlose Nutzung freigegeben.

Auf sehr vielen Websites werden die Google Fonts benutzt und kaum jemandem fällt es auf. Daher ist dringend eine Sensibilisierung erforderlich.

Einbindung in die Website

Wie erfolgt nun die Einbindung der Google Fonts?  In der statischen Variante wird die gewünschte Schriftart heruntergeladen und erneut in den eigenen Webspace hochgeladen, von dort aus wird die Datei lokal in die Website eingebunden. Zum Beispiel im Format TTF, WOFF bzw. WOFF2.
Bei dem Besuch einer solche Internetseite, wird keine Verbindung zu Google-Servern aufgebaut. Diese Variante ist daher datenschutzrechtlich und persönlichkeitsrechtlich in dieser Form unkritisch.
In der dynamischen Variante besteht die Möglichkeit, ein Code-Snippet in den HTML-Code der Webseiten einzubinden, entweder per @import oder .

Diese Variante ist rechtlich problematisch.

Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz

Das Landgericht München hat nun entschieden, dass dem Kläger gegen die Websitebetreiberin ein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe seiner IP-Adressen an Google hat.

Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse des Klägers an Google verletze dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB.

Eine dynamische IP-Adresse stellt ein personenbezogenes Datum nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO statt. Diesbezüglich ist eine abstrakte Bestimmbarkeit ausreichen. Der Besucher könnte mit behördlicher Hilfe bestimmen, wer die Website besucht hat. Die konkrete Nutzung der Verknüpfungsmöglichkeit vom Websitebetreiber ist nicht erforderlich.

Fehlende Einwilligung der Datennutzung

Die Beklagte hatte unstreitig keine Einwilligung für die Weitergabe der dynamischen IP-Adressen an Google von ihren Besuchern eingeholt hatte (vgl. Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO). Weiterhin ist es nicht möglich sich auf ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO zu berufen.

Die Websitebesucher sind auch nicht verpflichtet, die eigene IP-Adresse zu verbergen, beispielsweise per VPN. Das ist nicht der Sinn des Datenschutzrechts. Es steht der Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Fokus.

Schadensersatz wegen individuellen Unwohlseins

Das Landgericht München sprach dem Kläger Schadensersatz zu, da durch die Datenweitergabe an Google ein Kontrollverlust entstanden ist. Dabei wurde berücksichtigt, dass die IP-Adresse an einen Server von Google in die USA weitergeleitet wurde.

Bedeutung des Urteils

Man wird die Rechtsprechung abwarten müssen. Sollte sich dieser Trend durchsetzen, wird es in diesem Zusammenhang noch einige Abmahnungen und Schadensersatzforderungen geben.

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aus

Neue BGH-Urteile vom 17.12.2020 und 08.12.2020 haben die Geltendmachung neuer Ansprüche stark eingeschränkt. In besonderen Einzelfällen könnte aber die Verjährungstüre noch nicht geschlossen sein.

Das BGH-Urteil vom 17.12.20

Der VI. Zivilsenat entschied am 17.12.2020 über die Frage, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Ablauf des Jahres 2015 begann. Im Jahre 2015 war die mediale Berichterstattung über den VW-Abgasskandal so prominent, dass von der Kenntnis der betroffenen Fahrzeugkäufer ausgegangen werden könnte.

Vielfach wurde in der Literatur und Rechtsprechung diskutiert, ob maßgebliches Ereignis für den Lauf der Verjährungsfrist die Entscheidung des BGH zur Haftung dem Grunde nach vom 25.05.2020 sein muss. Das würde dann zu einem Verjährungsbeginn erst zum 31.12.2020 führen. Dieser Rechtsauffassung hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt.

Die kundenfreundliche Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020

In seiner lang erwarteten Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 hat der Bundesgerichtshof zunächst käuferfreundlich zugunsten der Betroffenen Diesel-Kunden entschieden. Mit der nun vorliegenden Entscheidung zum Beginn der Verjährung wird der Kreis derer, die sich Hoffnung auf Schadensersatz machen können, jedoch eingegrenzt.

Aber: Der BGH hat in der hier vorgestellten Entscheidung die Verjährungs-Türe nicht gänzlich verschlossen. Denn: Der Kläger in diesem Verfahren hatte im Jahr 2015 unstreitig Kenntnis von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs. Der BGH konnte sich in seiner Entscheidung demnach auf die konkrete Kenntnis beschränken und musste nicht darüber entscheiden, wann ein betroffener Käufer Kenntnis haben musste – z.B. durch die Unternehmens-Mitteilung vom 22.09.2015.

Jetzt nur noch eingeschränkte Anspruch-Chancen

Ob und inwieweit diejenigen Käufer eines Diesels mit EA189-Motor, die bislang noch nicht tätig wurden, sich noch Hoffnungen auf Ansprüche machen können, muss demnach weiterhin im Einzelfall überprüft werden. Die Chancen hierfür wurden durch die Entscheidung des BGH vom 17.12.2020 aber stark eingeschränkt. Denn selbst für erst 2016 von der Diesel-Thematik erlangt haben sollte, wäre ab Ende 2019 verjährt.

Das BGH-Urteil vom 08.12.20

Zudem stellte der VI. Senat mit einer Entscheidung vom 08.12.2020 klar, dass Käufer einer anderen Konzernmarke (Audi, Seat, Skoda) nach Bekanntwerden des Abgasskandals am 22.09.2015 nicht mehr damit rechnen konnten, dass die Abgastechnik den Vorgaben entspreche. Eine Täuschung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern sei ab diesem Zeitpunkt auch für Tochtermarken nicht mehr wahrscheinlich (Az.: VI ZR 244/20).

Der Autor Udo Reissner ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Anwalt für Strafrecht und ADAC-Vertragsanwalt in der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen, Augsburg / Starnberg. Rechtsanwalt Reissner vertritt Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

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Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

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Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

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aus

30 Jahre Medizinrecht auf den Kopf gestellt

23. Mai 2019 um 19:05 Uhr
Autor: PM-Ersteller

BGH-Urteil zum „Leben als Schaden“

Die Entscheidung des Sechsten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. April 2019 setzt in ihrer Urteilsbegründung ein fatales Zeichen in Richtung Ärzteschaft. Sie konterkariert eine seit nun-mehr 30 Jahren gefestigte Rechtsprechung. „Die Entwicklung des Medizinrechts wird geradezu auf den Kopf gestellt“, so der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS e. V.) Prof. Dr. Dr. h. c. Dieter Birnbacher.
Der BGH kassierte eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes München, nach der der hinterbliebene Sohn eines verstorbenen Patienten Schmerzensgeld in Höhe von 40 000 EUR wegen Verletzung der Auf-klärungspflicht zugesprochen bekam. Die künstliche Ernährung des verstorbenen Mannes sei eine sinnlose Lebensverlängerung von mindestens 9 Jahren gewesen, die durch den Hausarzt hätte beendet werden müssen – durch das Zulassen des Sterbens.
Die Entscheidung des BGH, nun doch dem Arzt Recht zu geben, mag diskutabel sein, zumal weder eine Patientenverfügung vorlag, noch der eindeutige Willen des Patienten bezüglich der Magensonde. Die Urteilsbegründung jedoch ist höchst bedenklich und lässt die Entscheidung als regelrechtes Fehl-urteil dastehen: „Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltenswür-dig“, so der BGH.
Es ging aber in dem hier entschiedenen Fall nicht um die Verlängerung des Lebens schlechthin, son-dern um eine damit einhergehende Verlängerung des Leidens, mithin um eine Entscheidung, die sich nicht am Wohl des Patienten, sondern ausschließlich an der physischen Verlängerung seines Lebens orientiert hat. „Die Ärzteschaft könnte dies so verstehen, dass man, wenn man das Leben eines Men-schen nur rein physisch verlängert, immer auf der richtigen Seite ist. Es gibt jedoch kein ethisches Prinzip, menschliches Leben unabhängig vom Wohl des Patienten zu erhalten“, kommentiert Prof. Robert Roßbruch, Vizepräsident der DGHS und Honorarprofessor für Gesundheits- und Pflegerecht an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes.
Eine ärztliche Behandlung hat den Zweck, dem Patienten etwas Gutes zu tun. „Es ist sogar ein malum, wenn der Patient das Weiterleben mit schwerem Leiden bezahlt. Auch wenn die Bedenken verständ-lich sind, dieses malum in Geldwert auszudrücken – es ist ein beträchtlicher immaterieller Schaden, der dem Patienten zugefügt wird“, so Birnbacher.
Medizinrechtler Wolfgang Putz hat angekündigt, gegen die Entscheidung des BGH Verfassungsbe-schwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen.
dghs

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Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben, kurz DGHS, ist die bundesweit älteste und größte Patientenschutz-organisation in Deutschland. Sie versteht sich seit ihrer Gründung im Jahr 1980 als Bürgerrechtsbewegung zur Durchsetzung des Patientenwillens und des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen. Ziel ihrer Arbeit ist, dass die unantastbare Würde des Menschen auch im Sterben gewahrt bleibt. DGHS – Mein Weg. Mein Wille.

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