Archiv: Oktober 2022

Keine Verjährung des Urlaubs bei unterlassenem Hinweis des Arbeitgebers

21. Oktober 2022 um 09:10 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern verjähren nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner sog. Hinweispflicht nachgekommen ist. Dies hat der EUGH am 22.09.2022, Az C 120/21) entschieden.

Der gesetzliche Mindesturlaub von Arbeitnehmern verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hinzuweisen, wieviel Urlaub sie noch haben, sie aufzufordern, diesen zu nehmen und darauf hinweisen, dass der Urlaub anderenfalls verfällt.

Unterlassen Arbeitgeber diesen Hinweis, kann es teuer werden: Arbeitnehmer können Urlaub über Jahre anhäufen und sich – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses- auszahlen lassen Der Einwand eines Arbeitgebers, dass der nicht genommene, angehäufte Urlaub verjährt sei (3-jährige Verjährungsfrist) war ohne Erfolg.

Der EUGH hat am 22.09.2022 entschieden (AZ C120/21), dass der Urlaubsanspruch nicht verjährt, wenn der Arbeitgeber den Hinweis auf den Verfall unterlassen hat. Der Arbeitgeber sei in einem solchen Falle nicht schützenswert. Man würde anderenfalls ein Verhalten des Arbeitgebers billigen, das ihn ungerechtfertigt bereichere und die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht schütze. Der unwissende Arbeitnehmer sei als schwächere Partei schützenswerter. Die Verjährungsfrist des Urlaubsanspruchs beginne erst dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Hinweises des Arbeitgebers, dass noch Urlaubsansprüche bestehen und dass diese verfallen könnten, positive Kenntnis von seinen Ansprüchen habe.

Arbeitgebern ist dringend anzuraten, ihrer Hinweispflicht rechtzeitig und alljährlich nachzukommen.

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Eine Feststellung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur generellen Arbeitszeiterfassung erhitzt derzeit die Gemüter. Lesen Sie hier, weshalb Reaktionen wie „Ein Paukenschlag!“ maßlos übertrieben sind.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat im Rahmen einer Urteilsbegründung am 13. September 2022 festgestellt, dass in Deutschland seit drei Jahren eine Verpflichtung zur generellen Arbeitszeiterfassung bestehe (Urteil 1 ABR 22/21).

In den aktuellen Beiträgen renommierter Fachblätter zum Urteil des BAG werden immergleiche, markige Ausrufe wie „Ein Paukenschlag!“, „Ein Meilenstein!“ oder „Eine faustdicke Überraschung“ von Arbeitsrechtsexperten und Arbeitgebervertretern zitiert.

Überraschend ist aber weder die Feststellung des BAG noch die Reaktion darauf. Denn tatsächlich hat bereits 2019 der Europäische Gerichtshof (EuGH) alle EU-Mitgliedsstaaten zur Einrichtung eines „objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems“ zur Erfassung der geleisteten täglichen Arbeitszeit verpflichtet.

Der EuGH versäumte allerdings die Benennung einer Umsetzungsfrist ebenso wie Empfehlungen oder Vorgaben zur Einführung einer generellen Arbeitszeiterfassung. Was die damalige Bundesregierung dazu veranlasste, das Urteil lediglich als Empfehlung anzunehmen, dessen Notwendigkeit zu prüfen (!) und eine Umsetzung zu vertagen.

Den Arbeitgeberverbänden war das nur recht, schließlich wäre die Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung teilweise sehr kostenaufwändig. Schon 2019 bezeichneten sie das EuGH-Urteil als „Rückfall in die Steinzeit“ und beschworen die Schreckensvision einer „generellen Wiedereinführung der Stechuhr im 21. Jahrhundert“ herauf.

Bei derart bildhafter Sprache verwundert es nicht, dass das bloße Bestätigen der Rechtmäßigkeit der EuGH-Vorgabe (wir erinnern uns, Einführung einer generellen Arbeitszeiterfassung) durch das Bundesarbeitsgericht von manchen Arbeitgebervertretern als „ein Paukenschlag“ wahrgenommen wird. Offenbar hatte man nach drei Jahren nicht mehr mit deren Umsetzung gerechnet.

Dabei beinhaltet der Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung unter Kanzler Olaf Scholz den Entwurf für eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes, um die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes von 2019 zur Arbeitszeiterfassung umsetzen zu können. Kein Grund zur Aufregung also. Von einer „faustdicken Überraschung“ kann keine Rede sein.

Im Blog-Beitrag Das BAG und die generelle Zeiterfassung: Ein Paukenschlag? der SIEDA GmbH werden die Hintergründe des EuGH- und BAG-Urteils, die Reaktionen und moderne Möglichkeiten zur Arbeitszeiterfassung beleuchtet. Damit die Urteile Ihren Schrecken verlieren und die Stechuhr im Ruhestand verbleiben kann.

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Die Kanzlei KUNDLER | KIRNBERGER | KLEIN zieht am 1. Oktober 2022 in die Brauturmgalerie in Illingen. Außerdem wird die Kompetenz durch eine neue Fachanwältin für Medizinrecht erweitert.

Umzug am 04. Oktober 2022 in den Brauturm Illingen

Am 04. Oktober 2022 zieht die Kanzlei KUNDLER | KIRNBERGER | KLEIN in die Braturmgalerie Illingen in die Eisenbahnstraße 7. Die moderne Galerie im Zentrum von Illingen bietet durch ihre zentrale Lage die ideale Anlaufstelle für bestehende und neuen Mandanten.

Die Galerie verfügt über zahlreiche Parkmöglichkeiten und kann zudem auch gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wie etwa mit der Deutschen Bahn über den fußläufig gelegenen Bahnhof Illingen (Saar). Der frühere Standort der Kanzlei auf der Hauptstraße 20 ist ebenfalls nicht weit entfernt, sodass Mandanten keine großen Umwege in Kauf nehmen müssen.

Medizinrecht als neues Rechtsgebiet der Kanzlei

Ab sofort erhält die Kanzlei Unterstützung durch die neue Fachanwältin Sonja Thiry-Kirsch. Diese ist unter anderem auf das Medizinrecht spezialisiert, wodurch Mandanten künftig ein neues Rechtsgebiet angeboten wird.

Patienten, die Behandlungsfehler erlitten haben, oder Ärzte, die sich in einem solchen Fall vertreten lassen wollen, können sich direkt an die Kanzlei KUNDLER | KIRNBERGER | KLEIN wenden. Dank der jahrelangen Erfahrung der neuen Rechtsanwältin können sich Mandanten in allen medizinrechtlichen Anliegen beraten und vertreten lassen.

Fachanwälte: Kompetenz durch Weiterbildung

Die Anwälte nehmen an regelmäßigen Fortbildungen teil, um eine gleichbleibend hohe Qualität gewährleisten zu können und stets auf dem aktuellen Stand der Rechtswissenschaften zu sein. Dieser Einsatz wird von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit „Qualität durch Fortbildung“ zertifiziert.

Träger des Zertifikats sind Justizrat Dieter Kundler, Rechtsanwältin Sabine Klein sowie der Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger. Sie haben in verschiedenen Modulen entsprechende Punkte über die letzten drei Jahre gesammelt, wie etwa durch ein Fernstudium, Seminare oder die Publikation von Fachartikeln, um die Urkunde der BRAK zu erhalten.

Aktuelles aus der Kanzlei: Blog und Stellenanzeige

Auf der Webseite der Kanzlei unter anwalt-illingen.de können sich Interessenten immer über aktuelle Entwicklungen informieren. Im Bereich „Aktuelles“ gibt es zahlreiche Informationen rund um verschiedene Rechtsgebiete, die sich auch nach Schlagworten filtern lassen.

Darüber hinaus erscheinen an dieser Stelle auch immer wieder aktuelle Stellenangebote. So ist die Kanzlei derzeit etwa auf der Suche nach einer neuen Vollzeit-Fachkraft für das Sekretariat.

Recherchemöglichkeiten
Alle aktuellen Informationen rund um die Kanzlei finden Sie online unter https://www.anwalt-illingen.de/aktuelles . Auf der Webseite finden Sie außerdem neue Stellenanzeigen unter anwalt-illingen.de/stellenangebote.

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Die Kanzlei KUNDLER – KIRNBERGER – KLEIN aus Illingen besteht aus sechs Rechtsanwälten, die insgesamt mehrere Rechtsgebiete abdecken. Darunter unter anderem das Miet- und Nachbarschaftsrecht, das Arbeits- und Baurecht, das Erb- und Familienrecht, das Verkehrs- und Strafrecht sowie das Sozial- und Medizinrecht. Die Kanzlei arbeitet stets auf Augenhöhe, ist persönlich und engagiert und arbeitet kompetent. Der Betrieb verfügt über das Gütesiegel „Familienfreundliches Unternehmen“ der Industrie- und Handelskammer sowie über die Urkunde „Qualität durch Fortbildung“ der Bundesrechtsanwaltskammer.

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