Tag: ‘kündigung’

Dienstwagen und Rückgabeort

9. Mai 2023 um 12:05 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Ein Dienstwagen ist oftmals Bestandteil des Arbeitsvertrages. Manchmal ist er erforderlich, um die Arbeitsleistung zu erbringen, etwa bei Vertriebsmitarbeitern oder Servicetechnikern im Außendienst.

Manchmal wird er aber auch Angestellten, die nur im Werk oder Büro des Arbeitgebers arbeiten, überlassen. Im Rahmen des Arbeitsvertrages wird oft private Nutzung erlaubt. Der Arbeitnehmer kann sein privates Fahrzeug abschaffen. Der Vorteil der privaten Nutzung wird dann im Rahmen der Gehaltsabrechnung berücksichtigt und anteilig Steuern und Sozialversicherungsbeiträge hierauf bezahlt.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt es dann oftmals zu Streit, wo der Dienstwagen zurückgegeben werden muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer weit entfernt von dem Geschäftssitz der Arbeitgeberin wohnt oder aber erkrankt ist. Die Antwort auf die Frage, wo denn der Arbeitnehmer den Dienstwagen abgeben muss, lautet wie bei uns Juristen so oft: es kommt darauf an.

Dienstwagen: Regelung zur Rückgabe im Arbeitsvertrag

Zunächst sollte man einmal im Arbeitsvertrag nachschauen. Oft werden auch gesonderte Dienstwagenüberlassungsvereinbarungen geschlossen. Dort kann geregelt werden, wo die Rückgabe zu erfolgen hat. Ist dies nicht der Fall, gilt die gesetzliche Regelung des § 269 BGB. Danach hat eine Herausgabe an den Ort zu erfolgen, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet. Soweit dies die Wohnung des Arbeitnehmers ist, kann die Rückgabe des Fahrzeuges eine sogenannte Holschuld sein. Dies wäre beispielsweise bei Vertriebsmitarbeitern der Fall, die von zu Hause arbeiten. Bei diesen ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Fahrzeug bei dem Arbeitnehmer abzuholen. Dasselbe wurde vom Landesarbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 23.08.2012, 2 Ca 278/12, in einem Fall angenommen, in dem die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig erkrankt war. Während der Arbeitsunfähigkeit ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet im Betrieb zu erscheinen und muss dementsprechend auch das Fahrzeug dort nicht abgeben.

Wenn der Abstellort des Fahrzeuges regelmäßig auf dem Betriebsgelände ist, etwa weil eine Privatnutzung nicht vereinbart wurde und der Arbeitnehmer mit anderen Verkehrsmitteln zum Arbeitsplatz gelangt, hat die Herausgabe des Fahrzeuges am Geschäftssitz des Arbeitgebers erfolgen.

Fragen Sie sich, wo die Rückgabe Ihres Dienstwagens erfolgen muss? Vereinbaren Sie gerne einen Besprechungstermin in meinem Büro. Dieser kann auch schriftlich oder per Videokonferenz erfolgen, falls Sie nicht in der Nähe von Wuppertal wohnen.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Kanzlei Scheibeler
Frau Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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simpleLEGAL hilft schnell und unkompliziert bei Kündigung und Abfindung

16. Januar 2020 um 13:01 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Neuer Online-Legal-Service simpleLEGAL.de hilft Arbeitnehmern schnell und einfach bei der kostenlosen Ermittlung und Durchsetzung von Abfindungsansprüchen.

Rechtsanwalt und Legal-Tech Gründer Sascha B. Greier bietet seit Januar 2020 den innovativen Kanzleiservice simpleLEGAL (www.simplelegal.de) für Arbeitnehmer jeglicher Art an.

Obwohl ein Großteil aller Kündigungen unwirksam ist und 90% aller Kündigungsschutzverfahren mit der Zahlung einer Abfindung enden, scheuen viele Arbeitnehmer einen Gang zum Anwalt und vor Gericht.

Über den kostenlosen Abfindungsrechner unter https://simplelegal.de/kuendigungsschutzklage/abfindungsrechner können Arbeitnehmer innerhalb von 2 Minuten nach Erhalt einer Kündigung erfahren, ob und in welcher Höhe realistische Aussichten auf Zahlung einer Abfindung bestehen.

Nach der Online-Erstprüfung erfolgt eine kostenlose Beratung via E-Mail, Telefon oder WhatsApp durch einen Anwalt. Somit weiß der Arbeitnehmer i.d.R. innerhalb von 24 Stunden sicher, ob ein Vorgehen gegen die Kündigung unter Berücksichtigung sämtlicher Sonderfälle sinnvoll ist und welche Kosten dabei anfallen.

In einem 3-Schritte-Prinzip verbindet simpleLEGAL.de damit eine jahrelange anwaltliche Erfahrung mit dem Einsatz von Technologie:

1. Kostenlose Vorqualifizierung mittels Technologie (Abfindungsrechner)
2. Kostenloses, persönliches Erstgespräch mit einem spezialisierten Rechtsanwalt
3. Übernahme des Falls nur bei ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit

Rechtsanwalt Sascha Greier: „Auch wenn die Problemstellungen bei kündigungsrechtlichen Streitigkeiten häufig gleichgelagert sind, ist letztlich jeder Fall einzigartig. Deswegen haben wir bei www.simplelegal.de einen Prozess mit der Garantie installiert, dass nur dann gegen eine Kündigung vorgegangen wird, wenn nach Vorprüfung auch gute Erfolgsaussichten auf Abfindung bestehen“.

Maximale Transparenz für den Kunden
Wird eine Abfindung erzielt, sind ausschließlich die vorher mitgeteilten Gebühren zu zahlen. Die Anwaltsgebühren können i.d.R. aus der erhaltenen Abfindung gezahlt und in die Abfindungsverhandlungen mit eingepreist werden.

100% der Abfindung für den Arbeitnehmer
Eine Beteiligung an der Abfindung erfolgt bei simpleLEGAL, anders als bei anderen Anbietern, die i.d.R. als Inkassounternehmen auftreten, nicht. Dem Arbeitnehmer werden keinerlei Ansprüche auf Abfindung abgekauft.

Rechtsanwalt Sascha Greier: „Es ist die Arbeit, der soziale Besitzstand und die Abfindung des Arbeitnehmers! Jeder Anbieter, der die Ansprüche gegen eine Gewinnbeteiligung erwirbt, kauft natürlich nur die Erfolgsversprechenden und bedient sich damit letztlich am Arbeitgeber. Dieser Ansatz schafft es meiner Meinung nach nicht, das Vertrauen in das Rechtssystem und die Verbraucherrechte zu stärken, im Gegenteil.“

Der Anspruch von simpleLEGAL ist, den Kunden zufrieden zu stellen und zu seinem Recht zu verhelfen. Dazu gehört, den Kunden bis zu dem Zeitpunkt kostenlos zu begleiten, an dem er eine informierte Entscheidung in Kenntnis aller relevanten Punkte treffen kann. Für den gesamten Vorprozess ist keine Terminvereinbarung vor Ort erforderlich.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

simpleLEGAL
Herr Sascha Greier
Hohenzollernring 38-40
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Deutschland

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email : info@simplelegal.de

Die Rechtsanwaltskanzlei Greier wurde 2007 in Köln von Rechtsanwalt Greier gegründet. Durch die konsequente Ausrichtung auf den Bereich des Arbeitsrechts und des Rechts der neuen Technologien hat sich die Kanzlei im vergangenen Jahrzehnt als kompetenter Partner bei der bundesweiten Vertretung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber etabliert.

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