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Patrick Stach informiert über das revidierte Bundesgesetz betreffend Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Rechtsanwalt Patrick Stach weiss um das Dilemma, wenn Menschen in höherem Alter ihre Arbeit verlieren: einerseits ist die Zeit bis zum Renteneintritt nicht mehr lang, andererseits möchte sie kaum noch ein neuer Arbeitgeber beschäftigen. Patrick Stach hat daher das seit dem 1. Juli 2021 in Kraft getretene Bundesgesetz sowie die Verordnung betreffend Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslosen genau analysiert.

Verzeichnis:
o Was beinhaltet das neue Bundesgesetz?
o An wen richten sich die Überbrückungsleistungen?
o Wie muss die Vermögenssituation sein, damit Überbrückungsleistungen bezogen werden können?
o Wie gestalten sich die Überbrückungsleistungen?

WAS BEINHALTET DAS REVIDIERTE BUNDESGESETZ?

Das revidierte Bundesgesetz besagt, dass Personen, die nach dem 58. Altersjahr arbeitslos wurden und für die nach dem 60. Altersjahr die Arbeitslosenversicherung nicht länger zuständig ist, seit dem 1. Juli 2021 einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben. Dieser Anspruch gilt dann bis zum Be-zug einer Altersrente. Insofern sichern die Überbrückungsleistungen die Existenz von Personen, die we-nige Jahre vor dem Rentenalter ihre Arbeit verloren haben, bis zu dem Moment, an dem sie ihre Rente beziehen können, erläutert Patrick Stach.

AN WEN RICHTEN SICH DIE ÜBERBRÜCKUNGSLEISTUNGEN?

Die Überbrückungsleistungen sind für Personen gedacht, die nach ihrem 58. Lebensjahr ihre Stelle verloren haben und für die ab ihrem 60. Lebensjahr die Arbeitslosenversicherung nicht länger greift. Des Weiteren müssen diese Personen mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert gewesen sein, wobei mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag erforderlich sind. Außerdem, erklärt Patrick Stach, müssen diese Personen während dieser Zeit ein Einkommen erzielt haben, das mindestens 75% der AHV-Höchstrente entspricht, also CHF 21’510 im Jahr 2021. Alternativ gelten auch Erziehungs- und Betreuungsgutschriften. Zudem ist ein Wohnsitz oder ständiger Aufenthaltsort der betreffenden Person in der Schweiz oder in einem Mitgliedsstaat der EFTA oder EU erforderlich. Die monatlichen Ausgaben der Person müssen außerdem die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, fügt Patrick Stach hinzu.

WIE MUSS DIE VERMÖGENSSITUATION SEIN, DAMIT ÜBERBRÜCKUNGSLEISTUNGEN BEZOGEN WERDEN KÖNNEN?

Patrick Stach gibt zu bedenken, dass Überbrückungsleistungen nur ausgezahlt werden, wenn das private Vermögen weniger als CHF 50’000 (bei Alleinstehenden) beziehungsweise CHF 100’000 (bei Ehepaaren) beträgt. Immobilien, die von den Betreffenden selbst bewohnt werden, werden dabei nicht berücksichtigt. Vorsorgeguthaben aus der beruflichen Vorsorge wird, wenn es einen bestimmten Betrag über-steigt, zum Vermögen hinzugerechnet.

WIE GESTALTEN SICH DIE ÜBERBRÜCKUNGSLEISTUNGEN?

Die gesamte Überbrückungsleistung besteht aus einer jährlichen finanziellen Leistung und der Vergütung aus Krankheits- und Behinderungskosten. Dabei beläuft sich der jährliche Maximalbetrag der Überbrückungsleistungen auf CHF 44’123 für Alleinstehende und CHF 66’184 für Ehepaare. Krankheits- und Behinderungskosten werden separat jährlich in der maximalen Höhe von CHF 5’000 für Alleinstehende und CHF 10’000 für Ehepaare vergütet, sofern der maximale Betrag der Überbrückungsleistungen nicht erreicht wird. Zur Berechnung der jährlichen Überbrückungsleistung wird die Differenz zwischen den Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen ermittelt, erklärt Patrick Stach.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Stach Rechtsanwälte AG
Herr Patrick Stach
Poststrasse 7
9001 St. Gallen
Schweiz

fon ..: +41 (0)71 278 78 28
fax ..: +41 (0)71 278 78 29
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email : info@stach.ch

PROFESSIONALITÄT, EFFIZIENZ UND SERVICE.

Im Zentrum unseres Engagements stehen stets die individuellen Bedürfnisse und Ziele unserer Klientschaft, mit welchen wir eine langfristige Partnerschaft anstreben. Unser Team an qualifizierten und erfahrenen Juristen gewährleistet Ihnen jederzeit eine umfassende individuelle Betreuung von der Beratung in verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten bis hin zur Vertretung vor Gerichten und Behörden.

Die bestmögliche Wahrung Ihrer Interessen sowie das zielorientierte Erarbeiten pragmatischer, wirtschaftlicher Lösungen sind unsere Herausforderungen, denen wir mit Kompetenz, Kreativität und Leidenschaft begegnen.

Unsere Rechtsanwälte sind Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes und im Anwaltsregister und im Register der Notare des Kantons St.Gallen eingetragen.

Unsere Kanzlei wurde von der SIX Exchange Regulation als sachkundige Vertreterin nach Art. 43 Kotierungsreglement in den Produktbereichen Aktien (inkl. Partizipations- und Genussscheine), Hinterlegungsscheine und kollektive Kapitalanlagen anerkannt.

Unsere Kanzlei wurde von der BX Swiss AG als Listing Partner in sämtlichen Produktbereichen anerkannt.

Stach Rechtsanwälte AG wurde in der BILANZ Liste der Top Anwaltskanzleien der Schweiz 2019 im Rechtsgebiet „Private Equity und Venture Capital“ ausgezeichnet.

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Dr. Patrick Stach: Massenentlassungen

10. Februar 2022 um 15:02 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach erläutert, welche rechtlichen Voraussetzungen bei Massenentlassungen zu beachten sind.

Als Rechtsanwalt für Gesellschafts-, Handels-, Arbeits-, Vertrags-, Familien- und Erbrecht wird Dr. Patrick Stach häufig von Unternehmen angefragt, welche rechtlichen Voraussetzungen und Folgen bei einer Massenentlassungen zu beachten sind.

o Wann spricht man von einer Massenentlassung?
o Was muss ein Unternehmen bei einer Massenentlassung beachten?
o Was passiert bei einer Missachtung der Vorgaben?
o Was versteht man unter Überbrückungsleistungen?

WANN SPRICHT MAN VON EINER MASSENENTLASSUNG?

Laut Dr. Patrick Stach basiert die Entlassung mehrerer Beschäftigter in der Regel auf wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen des Unternehmens. Eine Massenentlassung liegt nach Gesetz (Art. 335d OR) vor, wenn ein Betrieb, abhängig von seiner Betriebsgrösse, eine Mindestzahl an Kündigungen innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen ausspricht, wobei die Gründe zur Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Person der Arbeitnehmenden stehen.

Der Schwellenwert, ab dem von einer Massenentlassung die Rede ist, variiert je nach Grösse des Unternehmens. Bei einem kleinen Betrieb mit 20 bis 99 Mitarbeitern liegt bereits bei der Kündigung von zehn Personen eine Massenentlassung vor, bei einem grossen Betrieb muss hingegen das Arbeitsverhältnis von zehn Prozent der Mitarbeiter aufgekündigt werden, damit der rechtliche Begriff der Massenentlassung erfüllt ist. Bei Betrieben mit weniger als 21 Arbeitnehmenden oder wenn weniger als 10 Arbeit-nehmende von einer Entlassung betroffen sind, liegt keine Massenentlassung vor.

WAS MUSS EIN UNTERNEHMEN BEI EINER MASSENENTLASSUNG BEACHTEN?

Dr. Patrick Stach weiss, dass Massenentlassungen nie eine angenehme Sache sind. Trotz aller Emotionen müssen dabei allerdings ein paar bestimmte Grundsätze eingehalten werden. So muss die Arbeitnehmerschaft gemäss Art. 335f Abs. 3 lit. a-d OR über folgende Mindestinformationen schriftlich informiert werden:

o die Gründe der Massenentlassung
o die Zahl der betroffenen Arbeitnehmenden
o die Zahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmenden
o den Zeitraum, in dem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gekündigten anzuhören und ihnen die Möglichkeit zu geben, Alternativvorschläge zu unterbreiten. Des Weiteren muss der Arbeitgeber dem kantonalen Arbeitsamt ein Informationsschreiben zukommen lassen, in dem er von der bevorstehenden Massenentlassung berichtet. Eine Kopie dieser Anzeige ist den Arbeitnehmenden zuzustellen.

WAS PASSIERT BEI EINER MISSACHTUNG DER VORGABEN?

Widersetzt sich der Arbeitgeber diesen gesetzlichen Vorgaben, können die Kündigungen Dr. Patrick Stach zufolge gem. Art. 336 Abs. 2 lit. c OR als missbräuchlich angefochten werden, was für den Unternehmer eine Entschädigung von bis zu zwei Monatslöhnen zufolge haben kann. Des Weiteren sieht das Gesetz bei einer Missachtung der Anzeige ans Arbeitsamt eine Geldbusse von bis zu CHF 40’000 vor. Dr. Patrick Stach empfiehlt daher, im Falle einer beabsichtigten Massenentlassung einen Rechtsberater beizuziehen, um eventuelle Fehler zu vermeiden.

WAS VERSTEHT MAN UNTER ÜBERBRÜCKUNGSLEISTUNGEN?

Dr. Patrick Stach erläutert, dass das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose seit Juni 2021 unter gewissen Umständen Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose vorsieht. Demnach können Personen, die nach ihrem 58. Lebensjahr arbeitslos wurden und erst nach dem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen bis zum Bezug einer Altersrente geltend machen.

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