Tag: ‘Insolvenz’

Die Privatinsolvenz – interessante Informationen zum Insolvenzverfahren

6. Dezember 2022 um 21:12 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Mit einer Privatinsolvenz (auch Verbraucherinsolvenz genannt) befreit sich eine private Person entweder teilweise oder vollständig von seinen Schulden. Doch wie genau läuft diese ab?

Was ist eine Privatinsolvenz?
Mit einer Privatinsolvenz (auch Verbraucherinsolvenz genannt) befreit sich eine private Person entweder teilweise oder vollständig von seinen Schulden. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Schuldenberg ist oder wie viele Gläubiger es gibt.

Der Vorteil für den Schuldner: Am Ende der Privatinsolvenz hat der Schuldner keine Schulden mehr. Zudem gibt es während der Privatinsolvenz einen Pfändungsschutz – es darf also nicht gepfändet werden.

Der Vorteil für den oder die Gläubiger: Ohne Privatinsolvenz erhalten viele Gläubiger überhaupt kein Geld. Hat der Schuldner allerdings eine Privatinsolvenz angemeldet, dürfen Gläubiger zumindest auf einen Teil ihres Geldes hoffen.

Der Ablauf der Privatinsolvenz
Der Ablauf einer Privatinsolvenz geschieht in vier Schritten: 1. Vorbereitung (inklusive Einschätzung der Lage), 2. Insolvenzverfahren, 3. Wohlverhaltensperiode, 4. Restschuldbefreiung.

1. Vorbereitung
In einem ersten Schritt ist eine Bestandsaufnahme notwendig: Welchem Gläubiger wird wie viel Geld geschuldet?

Bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet wird (bei dem entschieden wird, ob eine Privatinsolvenz überhaupt infrage kommt), erstellt der Gläubiger in der Regel einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan.

Hinweis: Bei der Erstellung des Schuldenbereinigungsplans hilft zum Beispiel eine Schuldnerberatung. In dem Plan wird festgehalten, welcher Gläubiger in welcher Form sein Geld bekommen kann und an welcher Stelle er auf Geld endgültig verzichten muss. Der Plan wird anschließend allen Gläubigern vorgelegt. Damit der Schuldenbereinigungsplan wirksam wird, müssen ausnahmslos alle Gläubiger dem Plan zustimmen. Lehnt auch nur einer den Plan ab, ist der Weg frei für ein Insolvenzverfahren.

2. Insolvenzverfahren
Der Antrag auf ein Privatinsolvenzverfahren wird beim Insolvenzgericht (z. B. Berlin) gestellt. Gut 4 bis 6 Wochen nach Einreichung des Antrags wird das Verfahren in der Regel eröffnet.

Ist das Verfahren eröffnet, bestellt der Richter einen Treuhänder, der das pfändbare Vermögen des Schuldners verwaltet.

Hinweis: Zum pfändbaren Vermögen zählen alle Gegenstände und Vermögenswerte, die nicht lebensnotwendig sind (zum Beispiel Bausparverträge und finanzielle Rücklagen). Zum unpfändbaren Vermögen zählen wiederum alle für den Alltag notwendigen Gegenstände wie zum Beispiel Fernsehgeräte (nur bis zu einem bestimmten Wert!) und auch persönliche Dinge wie zum Beispiel Eheringe.

Das Insolvenzverfahren ist oft nach etwa 12 Monaten abgeschlossen.

3. Wohlverhaltensperiode
Ist das Insolvenzverfahren abgeschlossen, wird die Insolvenzmasse verteilt (gemeint: das pfändbare Vermögen – Erklärung: s. Hinweis Punkt 2). Mit der Beendigung des Verfahrens beginnt die so genannte Wohlverhaltensperiode oder auch die Wohlverhaltensphase. In dieser Zeit zahlt der Schuldner wie vom Insolvenzgericht beschlossen seine Schulden so gut es geht zurück.

Die Dauer der Wohlverhaltensperiode:

6 Jahre im Regelfall,
5 Jahre, wenn die Verfahrenskosten beglichen worden sind,
3 Jahre, wenn 35 Prozent der Schulden sowie die Verfahrenskosten beglichen worden sind.
In dieser Zeit gibt es keinen Kontakt mehr zum Insolvenzgericht. Der Treuhänder wird vom Schuldner lediglich einmal im Jahr durch das Ausfüllen eines Fragebogens informiert. Über die eingehenden Zahlungen muss der Schuldner nicht mehr im Detail berichten, da das Vermögen bereits im Insolvenzverfahren verwertet worden ist.

Ist die Wohlverhaltensperiode beendet, kommt es zur Restschuldbefreiung.

4. Restschuldbefreiung
Mit der Restschuldbefreiung geben alle Gläubiger ihre Forderungen gegenüber dem Schuldner auf. Der Schuldner ist also schuldenfrei. Die Privatinsolvenz ist damit im Regelfall beendet, sollte die Restschuldbefreiung nicht aus einem besonderen Grund wieder aufgehoben werden.

Privatinsolvenz anmelden
Bevor ein Schuldner Privatinsolvenz anmelden kann, muss er versucht haben, sich mit seinen Gläubigern zu einigen. Dafür ist ein s. g. Schuldenbereinigungsplan vorgesehen (s. a. obigen Punkt „Privatinsolvenz: Ablauf – 1. Vorbereitung“). In diesem Plan listet der Schuldner auf, welche Schulden er bei welchen Gläubigern hat und gibt zugleich an, welche Schulden er in welchem Zeitraum begleichen kann. Diesem Plan müssen ausnahmslos alle Gläubiger zustimmen. Lehnen einer oder mehrere Gläubiger diesen Plan ab, wird beim Insolvenzgericht (in der Regel ist dieses das örtliche Amtsgericht) ein Antrag auf Privatinsolvenz gestellt.

Tipp: Holen Sie sich professionelle Hilfe zum Beispiel bei einer Schuldnerberatung (s. a. Privatinsolvenz-Beratung). Diese unterstützt Sie auch bei der Erstellung des notwendigen Schuldenbereinigungsplans.

Privatinsolvenz anmelden kann nicht nur der Schuldner, sondern auch ein Gläubiger. Entscheiden für die Eröffnung eines Verfahrens ist lediglich eine ausreichende Begründung.

Erfährt der Arbeitgeber von der Insolvenz?
Wenn das Insolvenzverfahren vom Gericht eingeleitet worden ist, wird dieses öffentlich bekannt gegeben. Direkt kontaktiert werden zunächst allerdings nur die betreffenden Gläubiger. Dass der Arbeitgeber davon erfährt, ist unwahrscheinlich.

Erst wenn ein Treuhänder für das pfändbare Einkommen zuständig ist (was in der Regel vom Insolvenzgericht veranlasst wird), erfährt auch der Arbeitgeber von der Privatinsolvenz. Denn der Arbeitgeber wird dazu verpflichtet, das pfändbare Einkommen dem Treuhänder zu überweisen.

Wer bezahlt die Schulden?
Vor dem Insolvenzgericht entscheidet sich, wie die Schulden beglichen werden. Wenn es pfändbares Vermögen des Schuldners gibt, wird dieses veräußert, um aus dem Erlös die Schulden zu begleichen. Dieses geschieht in der Regel durch den Treuhänder. Es kann allerdings auch sein, dass Vermögenswerte direkt an die Gläubiger übergeben werden.

Was darf ich behalten?
Bei einer Privatinsolvenz dürfen die Schuldner viele Gegenstände behalten. Dieses gilt in erster Linie für Haushaltsgegenstände und weitere Dinge, die zum Leben benötigt werden. Darunter zählen z. B. auch TV-Geräte, wenn diese keinen außerordentlich hohen Wert darstellen, und natürlich Kleidungsstücke und Möbel.

Welcher Betrag vom Einkommen gepfändet wird, können Schuldner der aktuellen Pfändungstabelle entnehmen. Wer weniger als 1.140 Euro verdient (die s. g. Pfändungsfreigrenze – Stand: 2019), muss keine Pfändung fürchten. Alle Beträge, die über der Pfändungsfreigrenze liegen, müssen abgegeben werden bzw. werden eingezogen.

Die Anzahl der Kinder, für die Unterhalt gezahlt werden muss, ist zudem für die Pfändungsfreigrenze entscheidend. Pro Kind wird die Freigrenze um einen bestimmten Betrag angehoben. Ab drei Kindern bleibt das Einkommen unangetastet.

Was wird gepfändet?
Alle Vermögenswerte, die nicht lebensnotwendig sind, werden zur Insolvenzmasse gerechnet. Dieses können zum Beispiel Autos sein, wenn diese nicht zwingend für die Ausübung eines Berufs benötigt werden. Dazu können auch besonders wertvolle Möbel, wertvolle Kunstgegenstände oder Teppiche gehören.

Gegenstände, die einer anderen Person gehören (die also nur geliehen sind), werden nicht zur Insolvenzmasse gezählt und werden entsprechend nicht gepfändet.

Wie lange dauert die Restschuldbefreiung?

Die Regellaufzeit der Restschuldbefreiung beträgt 6 Jahre. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, den Zeitraum auf 3 Jahre oder 5 Jahre zu verkürzen.

Eine Verkürzung auf 5 Jahre kann erreicht werden, wenn innerhalb der 5 Jahre die Verfahrenskosten vom Schuldner beglichen worden sind.

Eine Verkürzung auf 3 Jahre ist möglich, wenn 35 Prozent der Forderungen sowie die Verfahrenskosten beglichen worden sind.

Wichtiger Hinweis:
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder sonstige Fachberatung. Sämtliche Angaben dieses Textes sind ohne Gewähr und dienen lediglich einer Erstinformation. Wenn Sie eine Rechts und Fachberatung wünschen, vereinbaren Sie bitte gerne einen Termin mit mir.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Fachanwaltskanzlei Gruson Insolvenz und Steuerrecht
Frau Lydia Sibyl Gruson
Schnaitheimerstr. 22
89520 Heidenheim
Deutschland

fon ..: 07321/30666-47
fax ..: 07321/30666-49
web ..: https://www.kanzlei-gruson.de/
email : info@kanzlei-gruson.de

Als Fachanwaltskanzlei für Insolvenz und Steuerrecht sind wir auf ausgewählte Rechtsgebiete spezialisiert. Wir bieten Ihnen in diesen Rechtsgebieten das Optimum an juristischer Beratung und Vertretung Ihrer Anliegen. Dies erreichen wir durch fundierte, jahrelange Erfahrung, sowie ständige Fort- und Weiterbildungen.

Pressekontakt:

Fachanwaltskanzlei Gruson Insolvenz und Steuerrecht
Frau Lydia Sibyl Gruson
Schnaitheimerstr. 22
89520 Heidenheim

fon ..: 07321-342660
web ..: https://www.kanzlei-gruson.de/
email : info@kanzlei-gruson.de

aus

Zahlungsunfähigkeit wegen Corona: Gesetzgeber lockert Vorschriften

14. April 2020 um 11:04 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Die Insolvenzantragspflicht ist aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend ausgesetzt. Das ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft, sagt Dr. Gerrit W. Hartung (Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft).

Für Wirtschaft und Gesellschaft ist die Corona-Krise ein wirklich harter Schlag. Neben den Einschränkungen im sozialen Bereich trifft die Pandemie auch die Unternehmen mit voller Wucht. Geschlossene Betriebe, unterbrochene Lieferketten und ein eingefrorenes Konsumklima machen eine Rezession unvermeidlich und haben bereits bei vielen Unternehmen für arge Liquiditätsschwierigkeiten geführt. Diese sollen zwar durch umfangreiche Hilfen von Bund und Ländern bestmöglich abgefangen werden. Aber zum einen dauert es einige Zeit, bis die Hilfsmittel wirklich bei den Unternehmen ankommen. Und zum anderen ist nicht garantiert, dass damit alle Engpässe auf einen Schlag ausgestanden sind.

„Die wirtschaftlichen Auswirkungen von Corona können also trotz aller Unterstützungsangebote dazu führen, dass Unternehmen zahlungsunfähig werden und daher insolvenzreif sind. Unter normalen Umständen müssten Geschäftsführer binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag beim Amtsgericht stellen, um sich nicht dem zivil- und strafrechtlich relevanten Vorwurf der Insolvenzverschleppung auszusetzen“, betont Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft aus Mönchengladbach. Der Rechtsanwalt ist auf Verbraucherschutz- und Haftungsthemen spezialisiert und berät mit seinem Team auch im gesamten Insolvenzrecht.

Diese Insolvenzantragspflicht ist aktuell ausgesetzt – aber nur für die Unternehmen, die von der Corona-Krise nachweislich unmittelbar betroffen sind. Das „COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz“ (COVInsAG) wurde am 25. März vom Bundestag genehmigt und gilt rückwirkend vom 1. März bis zum kommenden Jahr. Es erlaubt Unternehmen, die bislang gesetzlich verordneten Meldepflichten bei Zahlungsunfähigkeit zu übergehen und bis zum 30. September ihre Arbeit fortzusetzen. „Damit wird die Möglichkeit gegeben, dass Unternehmen aus eigener Kraft die Krise überwenden können und nicht ohne eigenes Verschulden im Rahmen der aktuellen Verwerfungen ins Insolvenzverfahren müssen“, sagt der bekannte Rechtsanwalt.

Wichtig sind dabei aber die Regeln, die der Gesetzgeber aufgestellt hat. Die zentrale Vorschrift des COVInsAG lautet: „Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.“ Das bedeutet: „War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Es sollen mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht keine Unternehmen gerettet werden, die bereits weit vorher in der Krise steckten“, erklärt Dr. Gerrit W. Hartung.

Besonders wichtig ist in dem Zusammenhang auch die Erschwerung der Durchgriffshaftung.
Geschäftsleiter haften laut dem Bundesjustizministerium während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Üblicherweise stellen diese Zahlungen einen Haftungsgrund dar, der von Insolvenzverwaltern auch regelmäßig vollstreckt wird. Rechtsanwalt Hartung stellt heraus, dass Unternehmen das Instrument in jedem Falle nutzen, aber sich zuvor Gedanken für Krisenmanagement und Sanierung machen sollten. „Betroffene sollten sich dazu mit einem versierten Berater austauschen, damit die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit wirklich zügig wiederhergestellt werden kann. Die Krise wird vorbeigehen, aber es braucht einen Plan, um die Umsatzausfälle aufzuholen.“

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Herr Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Deutschland

fon ..: 02161 68456-0
web ..: http://www.hartung-rechtsanwaelte.de
email : kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de

Über die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine auf Anleger- und Verbraucherrecht fokussierte Rechtsanwaltskanzlei in Mönchengladbach und wird vom renommierten Wirtschaftsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Fachanwalt für Strafrecht, geführt. Dr. Gerrit W. Hartung ist Dieselskandal-Anwalt der ersten Stunde und Verbraucheranwalt aus Überzeugung und hat mit der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft eine hochspezialisierte Einheit zur Wahrung und Durchsetzung von Verbraucherinteressen und der Schadensminimierung für Geschädigte von Kapitalanlage- und Insolvenzvergehen geschaffen. Der Fokus liegt auf der Beratung und Prozessführung von Mandanten im Rahmen des Diesel-Abgasskandals (Volkswagen, Seat, Skoda, Audi, BMW, Mercedes-Benz, Porsche, Opel): Dr. Gerrit W. Hartung setzt die Rückgabe der betroffenen Fahrzeuge durch, berechnet die finanziellen Ansprüche der Kunden und setzt diese Ansprüche deutschlandweit vor allen Gerichten durch. Weitere Themen der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft sind die Beratung beim Widerruf von Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträgen, Immobilien- und Kfz-Darlehen. Neben Dr. Gerrit W. Hartung ist bei der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft, die sich als Legal Tech-Plattform zur juristischen Aufarbeitung von Schadensphänomenen mit individuellem Engagement und konsequenter Ansprechbarkeit versteht, eine weitere Bank- und Kapitalmarktrechts-Experten tätig. Die Kanzlei wächst stetig und ist in der Lage, jährlich mehrere 1000 Schadenfälle zu bearbeiten und setzt auf eine persönliche Mandantenbetreuung und einen fairen Umgang mit allen am Verfahren Beteiligten – dies auf Basis einer modernen und durchweg digitalen Mandatsführung. Mehr Informationen unter www.hartung-rechtsanwaelte.de

Pressekontakt:

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Herr Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach

fon ..: 02161 68456-0
web ..: http://www.hartung-rechtsanwaelte.de
email : kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de

aus