Archiv: ‘Allgemein’
Gericht in Seoul führt Lee-Man-hee-Verfahren mit Mitangeklagten zusammen, Anhörung für 21. August angesetzt
Die Übergabe deutet auf eine Verschiebung des gerichtlichen und medialen Fokus hin: weg von der Verhältnismäßigkeit der Einzelhaft, hin zur Frage einer mutmaßlichen organisatorischen Befehlsstruktur.
SEOUL “ Das Zentrale Bezirksgericht Seoul hat das Verfahren gegen Vorsitzender Lee Man-hee wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das Parteiengesetz von einer Einzelrichterkammer an eine dreiköpfige Kollegialkammer übergeben – ein verfahrensrechtlicher Schritt, der sowohl die Prozessstrategie als auch die mediale Berichterstattung in den kommenden Wochen prägen dürfte.
Die Neuzuweisung vom 10. August verlagert das Verfahren von der Strafkammer 1 (Einzelrichter) an die Strafkollegialkammer 27. Laut Gerichtsunterlagen begründet sich der Schritt damit, dass das Verfahren gegen Lee und zusätzliche Anklagen gegen aktuelle und ehemalige Funktionäre seiner Organisation – die auf denselben Vorwürfen einer koordinierten, groß angelegten Anmeldung von Mitgliedern beruhen – eine einheitliche Verhandlung erfordern. Die Strafkollegialkammer 27 wird am 21. August die erste Anhörung zur Vorbereitung der Hauptverhandlung abhalten.
Verfahrensrechtliche Zusammenlegung, kein Urteil
Rechtsbeobachter weisen darauf hin, dass die Neuzuweisung ein administrativer Schritt zur effizienten gemeinsamen Verhandlung zusammenhängender Anklagen ist und keine gerichtliche Feststellung zu Schuld, Unschuld oder dem Bestehen einer koordinierten Absprache darstellt. Dennoch dürfte sich die mediale Darstellung des Falls dadurch verschieben. Die bisherige Berichterstattung konzentrierte sich stark auf die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft für einen 95-jährigen Angeklagten, der zugleich an der Spitze der Organisation steht. Da das Verfahren nun gemeinsam mit Mitangeklagten verhandelt wird, die in früherer Berichterstattung als Funktionäre innerhalb der Führungsstruktur der Organisation beschrieben wurden, dürfte sich das mediale Interesse zunehmend auf die Frage richten, ob die Staatsanwaltschaft eine durchgehende Anweisungskette von Lee über leitende Funktionäre bis zur Umsetzung auf unterer Ebene nachweisen kann.
Differenzierung der Verantwortungsebenen
Beobachter des Verfahrens erwarten, dass künftige Berichterstattung und Prozessführung schärfer zwischen folgenden Ebenen unterscheiden müssen: Äußerungen, die Lee selbst zugeschrieben werden; Auslegung oder Anweisungen durch leitende Funktionäre; Umsetzung auf lokaler Ebene; sowie das individuelle Handeln einzelner Mitglieder bei der Anmeldung als Parteimitglieder. Welche dieser Elemente durch Dokumente belegt sind und welche auf Zeugenaussagen beruhen, dürfte im weiteren Verfahrensverlauf zu einem zentralen Streitpunkt werden. Beobachter warnen zudem davor, die gemeinsame Verhandlung mit einem bereits erbrachten Nachweis organisierten Fehlverhaltens gleichzusetzen: Die Zusammenlegung ist eine verfahrensökonomische Entscheidung, keine Bestätigung einer nachgewiesenen Befehlsstruktur.
Kautionsantrag anhängig
Die Verteidigung von Lee hat am 4. August einen Kautionsantrag gestellt; eine Entscheidung lag zum Zeitpunkt dieses Berichts noch nicht vor. Die Argumentation zur Kaution konzentriert sich auf das hohe Alter des Angeklagten, seinen aktuellen Gesundheitszustand, die Fluchtgefahr, den Umfang bereits gesicherter Beweise sowie mögliche Alternativen zur fortgesetzten Untersuchungshaft, darunter elektronische Überwachung, Aufenthaltsbeschränkungen und Kontaktverbote.
Lee war bereits im Verfahren von 2020 gegen Kaution freigelassen worden; das Gericht verwies damals auf sein hohes Alter, seinen sich verschlechternden Gesundheitszustand und ein gesunkenes Risiko der Beweismittelvernichtung und setzte die Freilassung unter Auflagen wie einer elektronischen Fußfessel, Aufenthaltsbeschränkungen und einer Kaution fest.
Rechtsbeobachter weisen jedoch darauf hin, dass das aktuelle Verfahren andere Vorwürfe und eine andere Beweislage betrifft und der Präzedenzfall von 2020 nicht unmittelbar als Hinweis auf den Ausgang des laufenden Kautionsantrags gewertet werden sollte.
Internationale Berichterstattung unverändert
Die bis zum 8. August ausgewertete internationale Berichterstattung konzentriert sich weiterhin überwiegend auf die Untersuchungshaft eines 95-jährigen religiösen Führers und wird vor allem unter dem Blickwinkel der Religionsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit dargestellt; auch Medien im Raum Chicago griffen entsprechende Fragen weiterhin auf. Eine neue offizielle Stellungnahme eines bedeutenden internationalen Mediums oder einer internationalen Organisation wurde seit der vorherigen Prüfung nicht festgestellt.
Ausblick vor dem 21. August
Mit der ersten Anhörung der zusammengelegten Kammer am 21. August dürfte sich die Aufmerksamkeit auf zwei parallele Fragen richten: ob die fortgesetzte Untersuchungshaft weiterhin verhältnismäßig ist, und ob die Staatsanwaltschaft eine organisatorische Anweisungskette von Lee über leitende Funktionäre bis zu den einfachen Mitgliedern nachweisen kann. Die Verteidigung bereitet den Angaben zufolge gesonderte Unterlagen zur Beweisstruktur je Anklagepunkt, zur Rolle einzelner Angeklagter, zur Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Beweisen sowie zur Kautionsargumentation vor.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Shincheonji Kirche Jesu Frankfurt e.V.
Frau Jae Eun Song
Westerbachstr. 110
65936 Frankfurt am Main
Deutschland
fon ..: 01738104926
web ..: https://frankfurt.shincheonji.de/
email : presse@shincheonji-frankfurt.de
Die Shincheonji-Gemeinde Frankfurt ist eine christliche Glaubensgemeinschaft im Rhein-Main-Gebiet und Teil der international tätigen Shincheonji-Kirche Jesu. Im Mittelpunkt ihres Gemeindelebens stehen das systematische Bibelstudium und offene Unterrichtsangebote. Die Gemeinde arbeitet mehrsprachig und wird überwiegend ehrenamtlich getragen.
Pressekontakt:
Shincheonji Kirche Jesu Frankfurt e.V.
Frau Jae Eun Song
Westerbachstr. 110
65936 Frankfurt am Main
fon ..: 01738104926
web ..: https://frankfurt.shincheonji.de/
email : presse@shincheonji-frankfurt.de
Akten dokumentieren eine gravierend falsche Funktionsbeschreibung des LKA Hamburg
Mehr als drei Jahre nach der Sicherstellung eines 14-Euro-Taschenmessers muss sich Patrik S. am 25. August 2026 vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek verantworten. Das LKA hatte das gewöhnliche Klappmes
Drei Jahre und ein Monat wegen eines 14-Euro-Taschenmessers
Amtsgericht Hamburg-Barmbek 847 Cs 194/24
Akten dokumentieren eine gravierend falsche Funktionsbeschreibung des LKA Hamburg – Hauptverhandlung am 25. August 2026 vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek
Hamburg, 10. August 2026. Mehr als drei Jahre nach einer Durchsuchung vom 12. Juli 2023 kommt ein Strafverfahren wegen eines gewöhnlichen Klappmessers und eines gesonderten pyrotechnischen Gegenstands vor das Amtsgericht Hamburg-Barmbek. Im Mittelpunkt steht ein Taschenmesser, das online bei Amazon für 14 Euro gekauft worden war und vom LKA zunächst als verbotenes Springmesser beschrieben wurde. Gericht und Polizei stellten erst Jahre später ausdrücklich fest: Das Messer besitzt keinen Federmechanismus und muss von Hand geöffnet werden.
„Wer ein Messer selbst öffnet und anschließend eine technische Funktion beschreibt, die das Messer nachweislich nicht besitzt, verursacht keine belanglose Ungenauigkeit. Eine solche Falschbeschreibung kann Beschlagnahme, Einziehung, Geldstrafe und jahrelange gerichtliche Verfahren auslösen.“
“ Angeklagter Patrik S.
Falsche Funktionsbeschreibung trotz eigener Prüfung
Der LKA-Sachbearbeiter öffnete das sichergestellte Messer am 21. August 2023 im Beisein eines weiteren Beamten und fertigte Lichtbilder an. In seinem Ermittlungsvermerk vom folgenden Tag hielt er fest, ein Knopf zum Hervorschnellen der Klinge habe zwar nicht festgestellt werden können. Gleichwohl schrieb er, die Klinge „springt durch Lösen und anschließendes Loslassen der Sperrvorrichtung hervor und stellt sich selbst fest“. Genau diese behauptete Funktion besitzt das Messer nicht.
Die falsche Beschreibung war für die rechtliche Einordnung zentral: Ein Springmesser setzt voraus, dass die Klinge durch Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellt. Tatsächlich handelt es sich um ein Klappmesser mit Liner-Lock. Die Klinge muss vollständig von Hand geöffnet werden und wird erst am Ende des manuellen Öffnungsvorgangs festgestellt.
Gerichtliche Entscheidungen auf Grundlage der Aktenbeschreibung
Am 5. Oktober 2023 bestätigte das Amtsgericht Hamburg die Beschlagnahme des Messers. Das Landgericht Hamburg verwarf die hiergegen gerichtete Beschwerde am 6. November 2023 und übernahm die LKA-Darstellung nahezu wörtlich: Die Klinge springe nach Lösen und Loslassen der Sperrvorrichtung hervor und stelle sich selbst fest. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Angeklagten Patrik S. auferlegt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht verwarf die weitere Beschwerde am 26. Februar 2024 ebenfalls auf Kosten des Beschwerdeführers. Der 9. Strafsenat bestätigte dabei nicht die technische Einordnung des Messers, sondern entschied ausschließlich aus formalen Gründen: Die weitere Beschwerde sei nicht statthaft. Eine inhaltliche Prüfung der behaupteten Springfunktion fand dort nicht statt.
Strafbefehl über 2.250 Euro beantragt
Im Jahr 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls über 90 Tagessätze zu jeweils 25 Euro, insgesamt 2.250 Euro. Zugleich sollten das Klappmesser und der gesonderte pyrotechnische Gegenstand eingezogen werden. Der Strafbefehlsantrag betraf somit beide Tatvorwürfe; hinsichtlich des Messers stützte er sich weiterhin auf dessen Einstufung als verbotenen Gegenstand.
Der Entwurf wurde Patrik S. vor einer gerichtlichen Entscheidung zur Stellungnahme übersandt. Er widersprach dem beabsichtigten Erlass und verlangte eine tatsächliche Prüfung des Messers. Der Strafbefehl wurde in dieser Form nicht erlassen. Ohne diese Gegenwehr bestand die konkrete Gefahr, dass die falsche technische Beschreibung ungeprüft Grundlage einer strafrechtlichen Entscheidung geworden wäre.
Folgen im Strafvollzug
Patrik S. befand sich von 2024 bis 2026 wegen einer anderen Sache in Haft. Nach seinen Angaben wurden in diesem Zeitraum sämtliche von ihm beantragten Vollzugslockerungen und eine Verlegung in den offenen Vollzug wiederholt unter Hinweis auf das noch anhängige Verfahren wegen des behaupteten Verstoßes gegen das Waffengesetz abgelehnt.
Die Auswirkungen beschränkten sich damit nach seiner Darstellung nicht auf Beschlagnahme, Kosten und das Risiko einer Geldstrafe. Das auf der falschen Messerbeschreibung beruhende Verfahren habe über einen längeren Zeitraum auch konkrete Entscheidungen über seine Haftbedingungen belastet. Entsprechende Vollzugsunterlagen können Redaktionen nach vorheriger Prüfung zur Verfügung gestellt werden.
Späte Korrektur: Erst das Gericht, dann ein anderer LKA-Beamter
Am 29. Juli 2025 nahm der zuständige Richter des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek das Messer selbst in Augenschein und führte eine Funktionsprüfung durch. Das Ergebnis war eindeutig: Die Klinge müsse von Hand hervorgeholt werden, springe oder schnelle nicht hervor und bleibe stehen, wenn sie nicht vollständig geöffnet werde. Der Richter bat die Staatsanwaltschaft daraufhin um Prüfung und gegebenenfalls Änderung des Strafbefehlsantrags.
Am 15. Januar 2026 bestätigte schließlich ein anderer Beamter des LKA Hamburg nach eigener Prüfung, dass es sich „eindeutig nicht um ein Springmesser, sondern um ein Klappmesser“ handele. Es gebe keinen Federmechanismus; die Klinge müsse manuell geöffnet werden. Der Vermerk kommt ausdrücklich zu dem Schluss, dass das Messer nicht unter das Waffenverbot fällt und hinsichtlich seines Besitzes keine Straftat besteht.
Hauptverhandlung am 25. August 2026
Für den 25. August 2026 hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek nun Hauptverhandlung anberaumt – drei Jahre und einen Monat nach der Durchsuchung. In der Verhandlung soll nach derzeitigem Stand auch die ursprüngliche Ermittlung und die Entstehung der falschen Funktionsbeschreibung aufgeklärt werden.
„Ich empfinde es als Skandal, dass eine mit einem Blick und einem einzigen Öffnungsvorgang überprüfbare Eigenschaft über Jahre falsch in der Akte stand, von mehreren Stellen übernommen wurde und für mich erhebliche Kosten sowie das Risiko einer Geldstrafe auslöste“, erklärt Patrik S.. „Es muss geklärt werden, wie ein Beamter, der das Messer selbst in der Hand hatte, zu dieser Beschreibung gelangen konnte und weshalb niemand früher eine einfache Funktionsprüfung vornahm.“
Dokumentierte Chronologie
12. Juli 2023: Sicherstellung des Klappmessers als Zufallsfund bei einer Durchsuchung.
21./22. August 2023: Öffnung und Fotografie durch das LKA; anschließend falsche Beschreibung einer angeblichen Springfunktion.
5. Oktober 2023: Bestätigung der Beschlagnahme durch das Amtsgericht Hamburg.
6. November 2023: Verwerfung der Beschwerde durch das Landgericht Hamburg unter Übernahme der LKA-Beschreibung.
26. Februar 2024: Formale Verwerfung der weiteren Beschwerde durch das Hanseatische Oberlandesgericht; keine Sachprüfung.
2. September 2024: Mitteilung, dass die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls beantragt hat.
2024 bis 2026: Nach Angaben Patrik S. Ablehnung von Vollzugslockerungen und offenem Vollzug unter Hinweis auf das laufende WaffG-Verfahren.
29. Juli 2025: Erste dokumentierte richterliche Funktionsprüfung; Feststellung, dass die Klinge von Hand geöffnet werden muss.
15. Januar 2026: Bestätigung eines anderen LKA-Beamten: kein Springmesser, kein Federmechanismus, kein strafbarer Besitz.
25. August 2026: Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek.
Hinweis für Redaktionen
Die genannten Vermerke, Beschlüsse und Verfügungen liegen als Aktenkopien vor. Relevante Unterlagen können Redaktionen zur Überprüfung zur Verfügung gestellt werden. Aktenzeichen: Amtsgericht Hamburg-Barmbek 847 Cs 194/24.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Thomas Rasmussen
Herr Thomas Rasmussen
Winterhuder Weg 53
22085 Hamburg
Deutschland
fon ..: 015731199379
web ..: http://www.steuerberater-nolting.de
email : info@steuerberater-nolting.de
Pressekontakt:
Thomas Rasmussen
Herr Thomas Rasmussen
Winterhuder Weg 53
22085 Hamburg
fon ..: 015731199379
web ..: http://www.steuerberater-nolting.de
email : info@steuerberater-nolting.de
Telefonvertrieb auslagern: Was Unternehmen rechtlich und organisatorisch beachten müssen
Werbeanrufe brauchen Einwilligung und Nachweis. Was das UWG für ausgelagerten Telefonvertrieb bedeutet und worauf Sie bei der Partnerwahl achten sollten.
Dresden. Trotz aller digitalen Kanäle bleibt das Telefongespräch der Vertriebsweg mit der höchsten Abschlussquote je Kontakt. Gleichzeitig ist es der am strengsten regulierte. Unternehmen, die Neukundengewinnung, Bestandskundenentwicklung oder Rückgewinnung an einen Dienstleister übertragen, entscheiden damit nicht nur über Kosten, sondern über ihr eigenes Haftungsrisiko. Denn der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Anrufe verantwortlich, unabhängig davon, wer den Hörer in die Hand nimmt.
Ausdrückliche Einwilligung bei Verbrauchern
Werbeanrufe bei Verbrauchern sind nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nur zulässig, wenn zuvor eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Fehlt sie, gilt der Anruf ausnahmslos als unzumutbare Belästigung und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Bundesnetzagentur kann Verstöße nach § 20 UWG mit einem Bußgeld von bis zu 300.000 Euro belegen.
Im Geschäftskundenbereich ist die Schwelle niedriger: Hier genügt eine mutmaßliche Einwilligung, die sich etwa aus einem sachlichen Zusammenhang zwischen dem angebotenen Produkt und der Tätigkeit des angerufenen Unternehmens ergeben kann. Pauschale Kaltakquise auf gekauften Adresslisten ist damit jedoch nicht gedeckt.
Die Dokumentationspflicht wird regelmäßig unterschätzt
Seit dem 1. Oktober 2021 gilt zusätzlich § 7a UWG, eingeführt durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge. Danach müssen Unternehmen die Einwilligung in Telefonwerbung in angemessener Form dokumentieren und den Nachweis fünf Jahre aufbewahren. Die Frist beginnt nach jeder Verwendung der Einwilligung neu. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur ist der Nachweis unverzüglich vorzulegen. Verstöße gegen diese Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Für die Auslagerung folgt daraus eine klare Anforderung: Der Dienstleister muss nicht nur telefonieren können, sondern jeden Anruf einer dokumentierten Einwilligung zuordnen und diese Zuordnung jederzeit ausgeben können. In Ausschreibungen ist das eine prüfbare Frage, keine Vertrauensfrage.
Inbound Sales ist der unterschätzte Hebel
Wegen dieser Hürden lohnt ein zweiter Blick auf die andere Vertriebsrichtung. Bei einem Inbound-Kontakt ruft der Kunde von sich aus an. Die Einwilligungsfrage stellt sich in dieser Konstellation nicht in gleicher Weise, und die Gesprächsbereitschaft ist ungleich höher als im Outbound. Trotzdem behandeln viele Unternehmen eingehende Anrufe rein als Servicevorgang und lassen Beratungs- und Ergänzungspotenzial ungenutzt.
gevekom führt Sales als eigenständigen Leistungsbereich mit Inbound- und Outbound-Telefonie sowie Account Management und betreut nach eigenen Angaben unter anderem Auftraggeber aus dem Versandhandel, dem Homeshopping, dem Verlagswesen und dem Bereich der Energieversorger. Entscheidend ist dabei weniger das Skript als die Qualifikation der Mitarbeitenden: Ein Ergänzungsangebot wirkt nur, wenn es zum konkreten Anliegen passt, und es schadet, wenn es aufgesetzt wirkt.
Fünf Kriterien, die einen Vertriebspartner vom Callcenter unterscheiden
Wer den Telefonvertrieb auslagern möchte, sollte Anbieter entlang dieser Punkte prüfen:
1. Einwilligungsmanagement: Wie werden Einwilligungen dokumentiert, geprüft und Widerrufe verarbeitet, und wie schnell ist ein Nachweis abrufbar?
2. Qualitätssicherung: Werden Gespräche in Stichproben bewertet oder vollständig ausgewertet? Automatisierte Gesprächsanalysen erfassen inzwischen jeden Anruf statt einzelner Mitschnitte.
3. Erfahrung der Teams: Vertrieb ist erklärungsintensiver als Service. Hohe Fluktuation kostet hier unmittelbar Abschlüsse, weil Produktwissen und Einwandbehandlung erst über Monate entstehen.
4. Branchenkenntnis: Liegen Referenzen aus der eigenen Branche vor, und kennen die Mitarbeitenden Tarif-, Preis- und Vertragslogik des Marktes?
5. Vergütungsmodell: Wird nach Kontakten, nach Zeit oder erfolgsabhängig abgerechnet, und welche Anreize setzt dieses Modell für die Gesprächsführung?
Vertrieb und Service gehören auf eine Datenbasis
Ein letzter Punkt betrifft die Organisation. Werden Service und Vertrieb an unterschiedliche Dienstleister vergeben, entstehen zwei getrennte Sichten auf denselben Kunden. Ein Anruf zur Reklamation und ein Anruf zur Vertragsverlängerung treffen dann auf Mitarbeitende, die nichts voneinander wissen. Anbieter, die beide Bereiche abdecken, vermeiden diesen Bruch und können Anliegen im laufenden Gespräch in die passende Richtung lenken.
Für Unternehmen bedeutet das: Die Auswahl eines Telefonvertriebspartners ist keine Einkaufsentscheidung über Minutenpreise, sondern eine Entscheidung über Rechtssicherheit, Datenqualität, die Frage, wie viel Kundenwissen im eigenen Haus bleibt, und ob noch zusätzlicher Umsatz generiert werden kann.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
gevekom GmbH
Herr Jakob Stigler
Altplauen 19
01187 Dresden
Deutschland
fon ..: +49 351 21 324-0
web ..: http://www.gevekom.com
email : info@gevekom.de
Der Contact-Center-Dienstleister gevekom wurde 2006 gegründet. Heute gehört er zu den Top Ten Callcentern in Deutschland (Quelle: Top Multichannel Contactcenter Ranking 2026, HighText Verlag). Seit vielen Jahren wird gevekom regelmäßig für seinen Fokus auf die Mitarbeitenden und als familienfreundlicher Arbeitgeber ausgezeichnet. Credo: Your better place to work – „Wir glauben daran, dass glückliche Mitarbeitende den besten Job machen“. Jahresumsatz der gevekom-Gruppe 2025, inklusive hey contact heroes: 81,43 Mio. Euro (Vorjahr: 80,32 Mio. Euro); Mitarbeiter 01/2026: 2.500 (+/- 0 %), Seats gesamt: 2.700. gevekom bietet Kundenservice in 30 Sprachen; Standorte in Berlin, Dresden, Leipzig, Frankfurt/Main, Neubrandenburg, Chemnitz, Serbien (Belgrad), Spanien (Palma de Mallorca), Bulgarien (Burgas, Varna), Bosnien und Herzegowina (Sarajevo), Nordmazedonien (Skopje), Tunesien (Tunis). Gesellschafter: Roman Molch (Geschäftsführung), Wolfram Gürlich. Referenzen (auf Anfrage): Dax-Unternehmen und umsatzstarke E-Commerce-Shops. Branchen: Handel/E-Commerce, Gesundheit, Tourismus, Automotive, Verlage, Transport/Logistik, Personennah- und Fernverkehr, Energie/EVU, Banken/Finanzdienstleister, öffentliche Hand. www.gevekom.com
Pressekontakt:
Frewert-Media
Herr Jonas Frewert
Leopoldstraße 2-8 Leopoldstr
Herford 32051
fon ..: 052617000503
email : beyza.bozan@frewert-media.de