Archiv: November 2019

Kompaktseminar für Geldwäschebeauftragte – Risikoanalyse, Monitoring, Verdachtsmeldung – Datenschutz §58 GwG

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München & Frankfurt 21.11.2019

München & Stuttgart 12.12.2019

München & Frankfurt 20.02.2020

Stuttgart & Berlin 12.03.2020

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Zielgruppe:

> Geschäftsführer, Vorstände bei Banken, Finanzdienstleistern, Versicherungen, Leasing- und Factoring-Gesellschaften.
> Geldwäsche-Beauftragte, Stv. Geldwäsche-Beauftragte, Compliance, Zentrale Stelle, Interne Revision, Datenschutzbeauftragte und Rechtsabteilung.

Seminarprogramm:

Die Risikoanalyse nach §5 GwG: Prüfungssichere Erstellung und Aktualisierung für den Jahresabschluss

> Geldwäsche aktuell: Praxisberichte aus Prüfungen und Urteilen
> Auslegungshinweise zum neuen Geldwäschegesetz
> Aufbau, Struktur und Inhalt einer Risikoanalyse mit den Schwerpunkten Geldwäsche und Wirtschaftskriminalität
> Anforderungen an die Erfassung, Identifikation und Bewertung von Risiken prüfungssicher umsetzen
> Aufbau einer Konzern-Risikoanalyse
> Research- und Kontrollhandlungen gemäß der Risikoklassifizierung
> Sektor-spezifische Leitlinien der ESA zur Geldwäscheprävention

Gefährdungsanalyse und unternehmensspezifische Handlungsstrategien

> Merkmale, Motive und typische Profile von Tätern
> Handlungsstrategien bei ungewöhnlichen und auffälligen Geschäftsbeziehungen bzw. Transaktionen
> Spezielle Maßnahmen gegen betrügerische Handlungen bzw. sonstige strafbare Handlungen
> Betrugsbekämpfung gemäß § 25h KWG: Notfallreaktionen, vorbeugende Maßnahmen und Sofortmaßnahmen
> Anwendungshinweise, Fallstudien und Erfahrungen aus der Praxis

Verdachtsmeldung nach §§43, 45 GwG: Zeitpunkt, Form und Inhalt

> Wann ist eine Verdachtsmeldung abzugeben?
> Form und Inhalt der Verdachtsmeldung: Welche Unterlagen müssen der Meldung beiliegen?
> Interne und externe Verdachtsmeldungen: Pflichten von Mitarbeitern
> Meldung von Verdachtsfällen und Schnittstellen zu Ermittlungsbehörden
> Wie werden Kunden bei verdächtigen Transaktionen behandelt? Ablehnung – Ausführungsverbot – neue Regelungen zum Fristfall – Haftungsrisiken

Datenschutz für Geldwäsche-Beauftragte

> Neue Anforderungen des § 58 GwG an den Datenschutz
> Prüfungssichere Umsetzung der EU-DSGVO und des BDSG-2018
> Richtiger Umgang mit personenbezogenen Daten
> Gibt es Einschränkungen bei der Identitätsprüfung und den Sorgfaltspflichten nach GwG?
> Pflichten zur Berichtigung personenbezogener Daten – §37 GwG
> Schnittstellen in der Praxis zu
– Verarbeitungsverzeichnis Art. 30 EU-DSGVO
– Datenschutz-Folgenabschätzung Art. 35 EU-DSGVO
– Löschkonzept Art. 17 EU-DSGVO und DIN-Norm 66398
> Gruppenweit einheitliche Sicherungsmaßnahmen für den Datenschutz
> Rechtsfolgen bei der Verletzung von Datenschutzpflichten durch den Geldwäsche-Beauftragten

Die inhaltlichen Details sowie viele weitere Informationen zur Geldwäscheprävention finden Sie direkt hier.

Sie haben noch Fragen oder wünschen eine persönliche Beratung? Unser Service-Team steht Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung: 089/452 429 70 100

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

S&P Unternehmerforum GmbH
Herr Achim Schulz
Feringastraße 12 A
85774 Unterföhring
Deutschland

fon ..: 089 4524 2970 100
fax ..: 089 4524 2970 299
web ..: https://www.sp-unternehmerforum.de
email : as@sp-unternehmerforum.de

Vorsprung in der Praxis

Das S&P Unternehmerforum wurde 2007 gegründet und basiert auf einer Idee unserer mittelständischen Kunden:

Gemeinsam Lösungen erarbeiten
Ohne Umwege Chancen sichern
Erfahrungen austauschen

Das S&P Unternehmerforum bietet für Unternehmen aus dem Mittelstand und der Finanzwirtschaft zertifizierte Seminare und Inhouse-Trainings zu folgenden Fachbereichen an:

Strategie & Management, Planung & Entwicklung, Führung & Personalentwicklung,
Vertrieb & Marketing, Unternehmenssteuerung, Rating & Bankgespräch, Unternehmensbewertung & Nachfolge, Compliance & Beauftragtenwesen sowie Risikomanagement.

Pressekontakt:

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aus

Gilt ein deutsches Fahrverbot eigentlich auch im Ausland? Das fragen sich – meist im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise – Autofahrer, die ihren Führerschein wegen eines Fahrverbots abgeben müssen.

Grundsätzlich gilt:

Ein in Deutschland ausgesprochenes Fahrverbot entfaltet zwar grundsätzlich seine unmittelbare Gültigkeit nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Der Versuch, das Fahrverbot möglichst während des Auslandsaufenthaltes „abzusitzen“, um die Beeinträchtigungen gering zu halten, ist jedoch für denjenigen höchst risikobehaftet, der während dieser Zeit im Ausland weiter fahren möchte.

„Führerschein“ ist nicht gleich „Fahrerlaubnis“

Im Zentrum der Problematik steht dabei eine deutsche Besonderheit: Das deutsche Recht trennt zwischen den Begriffen „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“. Während man nach deutschem Recht unter der „Fahrerlaubnis“ die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen versteht, dokumentiert der „Führerschein“ diese Berechtigung lediglich und macht sie „vorzeigbar“.

Wer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, darf nach deutschem Recht auch dann Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen, wenn er seinen Führerschein nicht mitführt. Wer dann bei einer polizeilichen Kontrolle seinen Führerschein nicht vorweisen kann (aber Inhaber einer Fahrerlaubnis ist), macht sich demnach nicht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, sondern riskiert wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von 10,00 EUR.

Das gilt währen eines Fahrverbots:

Während eines Fahrverbots wird die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ausgesetzt und nach Ablauf der Fahrverbotsfrist automatisch wiedererlangt.

Für die festgesetzte Dauer des Fahrverbots sind alle von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheine in amtliche Verwahrung zu geben. Dies gilt auch für Führerscheine, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt wurden, sofern der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat. In allen anderen Fällen ist das Fahrverbot auf dem Führerschein zu vermerken. Während des Fahrverbots befindet sich der Führerschein also in der Regel in amtlicher Verwahrung. In vielen Ländern wird hingegen zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis nicht unterschieden. Wer einen Führerschein in den Händen hält, darf Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen – wer (aufgrund der öffentlichen Verwahrung) keinen Führerschein in den Händen hat, der darf dies oft nicht.

Schlussfolgerung

Wer also plant, sein Fahrverbot während einer Reise „abzusitzen“, sollte sich dringend im Vorfeld darüber beraten lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen er während seines Fahrverbots im Ausland fahren darf. So kann beispielsweise aus der Traumreise nach Frankreich schnell ein Alptraum werden: Bei Fahrten während einer Führerscheinmaßnahme in Deutschland drohen hohe Geldstrafen und die Beschlagnahme des Fahrzeugs. Auch in Spanien wird das Fahren trotz eines deutschen Fahrverbots in der Regel hart sanktioniert und mit Freiheitsstrafen von 3 bis 6 Monaten, bzw. Geldstrafen von 12 bis 24 Netto-Monatsgehältern geahndet.

Grundsätzlich sollte demnach überlegt werden, während eines Fahrverbots in Deutschland, auch im Ausland auf das Fahren zu verzichten oder sich vorher von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.

Der Autor, Rechtsanwalt Udo Reissner ist Fachanwalt Verkehrsrecht und Strafverteidiger in der überregional aktiven Kanzlei der Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen Augsburg / Starnberg.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland

fon ..: 0821 9079797
fax ..: 0821 3433665
web ..: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/

Pressekontakt:

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aus

Neu gestaltet, inhaltlich neu erstellt und übersichtlich strukturiert begrüßt die neue Webseite den Besucher.

Die umfassenden Nutzungsmöglichkeiten der Kanzleisoftware LawFirm® können mit Videos und vielen Hinweisen nun besonders einfach erlebt werden.

(Frechen, 31.10.2019) LawFirm® Internet-Relaunch mit aktuellen Inhalten und in moderner Gestaltung

Modernisiert und aufgeräumt werden viele nützliche Informationen – sowohl für Interessenten als auch für Benutzer der Anwaltssoftware LawFirm® – auf der neuen Webseite unter https://www.kanzleirechner.de präsentiert. Während die Unterstützung der Arbeit in allen täglichen Bereichen der Kanzleiarbeit im Menüpunkt „Lösungen“ vorgestellt wird, finden sich im Menü ,Innovationen‘ innovative Nutzungsmöglichkeiten wie z.B. das ortsunabhängige, mobile Arbeiten und die elektronische Aufgabenverwaltung sowie deren Verknüpfungen mit den digitalen Akten.

Auch technisch ist die Webseite nun auf dem neuesten Stand. Durch die sog. „responsive“ Oberfläche passen sich die Inhalte flexibel an das Anzeigegerät an. So wird – wie schon seit Jahren mit der Kanzleisoftware LawFirm® – auch der benutzerfreundliche Zugriff mit Mobilgeräten wie Notebooks, Tablets oder Smartphones kompromisslos unterstützt.

„Die neue Webseite sollten Sie nicht verpassen“, erklärt der Geschäftsführer RA Dieter M. Nauroth. „Dort finden auch langjährige Anwender viele Hinweise und kurze Erklärungen zu LawFirm®-Funktionen, die sie bisher vielleicht noch nicht wahrgenommen oder genutzt haben. Wir wünschen eine interessante Lektüre“

Übrigens:

Der elektronische Rechtsverkehr mit dem Anwaltspostfach (beA) und der Alternative „Governikus Communicator“ (vgl. Elektronische Gerichtspost (ERV) ) wird in einer kostenlosen PDF-Broschüre mit umfassenden Hintergrund-Informationen und Schritt-für-Schritt-Anleitungen im Detail erklärt. Die Broschüre finden Sie im Download-Bereich der Webseite (im Menü „Service“).

Firmenportrait:

Die kanzleirechner.de GmbH ist Hersteller der Premium-Kanzleisoftware LawFirm®. LawFirm® ist ein All-Inclusive Komplettsystem für Kanzleien, Rechtsabteilungen sowie Inkasso-Unternehmen und -Abteilungen mit vollständigen Funktionen (Adressen-, Aktenverwaltung, Beitreibung, RVG/Zeithonorar Abrechnung, Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) mit dem Anwaltspostfach beA und Governikus Communicator, Korrespondenz-Erstellung, Controlling, umfassende Statistiken, u.V.m.), mit modernsten Verfahren: Elektronische Akte, Dokumenten-Workflows, mobile und standortunabhängige voll elektronische Kanzleiarbeit, auch mit Tablet und Smartphone, sowie schnellem und effektivem Support etc.

Weitere Informationen und kostenlose & unverbindliche Testsystem-Bestellung:
https://www.kanzleirechner.de
https://www.facebook.com/kanzleisoftware.lawfirm

(Stichworte: Anwaltssoftware, Kanzleisoftware, Anwaltsprogramm, Kanzleiprogramm, Kanzlei, Rechtsanwalt, Anwalt, Software, Programm, LawFirm, Anwaltspostfach, beA, Governikus, ERV, Rechtsverkehr, Rechtsabteilung, Inkasso, Angebot, effizient, Einstieg, Umstieg, Abrechnung, RVG, Gebühren, Zeiterfassung, mobil, Tablet, Smartphone, Controlling, Auswertungen, Statistiken, Wirtschaftlichkeit, elektronische Akte, elektronische Kanzleiarbeit, Digitalisierung)

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

kanzleirechner.de GmbH
Herr Peter Schwindling
Albert-Einstein-Straße 18
50226 Frechen
Deutschland

fon ..: 02234 / 911 41-0
fax ..: 02234 / 911 41-29
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