Tag: ‘Fahrerlaubnis’

Gilt ein deutsches Fahrverbot eigentlich auch im Ausland? Das fragen sich – meist im Zusammenhang mit einer Urlaubsreise – Autofahrer, die ihren Führerschein wegen eines Fahrverbots abgeben müssen.

Grundsätzlich gilt:

Ein in Deutschland ausgesprochenes Fahrverbot entfaltet zwar grundsätzlich seine unmittelbare Gültigkeit nur innerhalb der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland. Der Versuch, das Fahrverbot möglichst während des Auslandsaufenthaltes „abzusitzen“, um die Beeinträchtigungen gering zu halten, ist jedoch für denjenigen höchst risikobehaftet, der während dieser Zeit im Ausland weiter fahren möchte.

„Führerschein“ ist nicht gleich „Fahrerlaubnis“

Im Zentrum der Problematik steht dabei eine deutsche Besonderheit: Das deutsche Recht trennt zwischen den Begriffen „Führerschein“ und „Fahrerlaubnis“. Während man nach deutschem Recht unter der „Fahrerlaubnis“ die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen versteht, dokumentiert der „Führerschein“ diese Berechtigung lediglich und macht sie „vorzeigbar“.

Wer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, darf nach deutschem Recht auch dann Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen, wenn er seinen Führerschein nicht mitführt. Wer dann bei einer polizeilichen Kontrolle seinen Führerschein nicht vorweisen kann (aber Inhaber einer Fahrerlaubnis ist), macht sich demnach nicht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, sondern riskiert wegen einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld in Höhe von 10,00 EUR.

Das gilt währen eines Fahrverbots:

Während eines Fahrverbots wird die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland ausgesetzt und nach Ablauf der Fahrverbotsfrist automatisch wiedererlangt.

Für die festgesetzte Dauer des Fahrverbots sind alle von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheine in amtliche Verwahrung zu geben. Dies gilt auch für Führerscheine, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ausgestellt wurden, sofern der Inhaber des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat. In allen anderen Fällen ist das Fahrverbot auf dem Führerschein zu vermerken. Während des Fahrverbots befindet sich der Führerschein also in der Regel in amtlicher Verwahrung. In vielen Ländern wird hingegen zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis nicht unterschieden. Wer einen Führerschein in den Händen hält, darf Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen – wer (aufgrund der öffentlichen Verwahrung) keinen Führerschein in den Händen hat, der darf dies oft nicht.

Schlussfolgerung

Wer also plant, sein Fahrverbot während einer Reise „abzusitzen“, sollte sich dringend im Vorfeld darüber beraten lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen er während seines Fahrverbots im Ausland fahren darf. So kann beispielsweise aus der Traumreise nach Frankreich schnell ein Alptraum werden: Bei Fahrten während einer Führerscheinmaßnahme in Deutschland drohen hohe Geldstrafen und die Beschlagnahme des Fahrzeugs. Auch in Spanien wird das Fahren trotz eines deutschen Fahrverbots in der Regel hart sanktioniert und mit Freiheitsstrafen von 3 bis 6 Monaten, bzw. Geldstrafen von 12 bis 24 Netto-Monatsgehältern geahndet.

Grundsätzlich sollte demnach überlegt werden, während eines Fahrverbots in Deutschland, auch im Ausland auf das Fahren zu verzichten oder sich vorher von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen.

Der Autor, Rechtsanwalt Udo Reissner ist Fachanwalt Verkehrsrecht und Strafverteidiger in der überregional aktiven Kanzlei der Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen Augsburg / Starnberg.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland

fon ..: 0821 9079797
fax ..: 0821 3433665
web ..: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/

Pressekontakt:

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Die medizinisch-psychologische Untersuchung – MPU, landläufig „Idiotentest“ genannt – hat sich in den letzten Jahren zu einer wahren Gelddruckmaschine entwickelt. Das Geschäft mit der Angst boomt.

Tipps zum „Idiotentest“

Die Online-Angebote für die Vorbereitungskurse versprechen nicht selten Unmögliches. Die jeweiligen Anbieter übertrumpfen sich gegenseitig mit ihren behaupteten Fähigkeiten. Tatsächlich haben sie es häufig aber nur auf eines abgesehen: Das Geld ihrer Kunden! Wenn man mindestens die Hälfte aller MPU-Berater als tiefschwarze Schafe und weitere 25 % als schwarze Schafe bezeichnen würde, liegt man mit dieser Prognose wahrscheinlich nicht falsch. Häufig fehlt es den Beratern an Hintergrundwissen zu den doch ziemlich systematisch und strukturiert aufgebauten Begutachtungen, häufig wittern sie eine zusätzliche Einnahmequelle bei denen, die die MPU nicht bestanden haben.

Wer muss zum „Idiotentest“?

Die Gründe, warum man sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen muss, sind vielfältig. Angeordnet wird diese im Rahmen der Überprüfung der Fahreignung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Hauptgründe für die Anordnung einer MPU sind nach wie vor Alkohol- und Drogenfahrten, aber auch die gesammelten Punkte im Fahreignungsregister. Wer dort 8 oder mehr Punkte gesammelt hat, dem wird für die Dauer von 6 Monaten die Fahrerlaubnis entzogen und vor einer Wiedererteilung wird ihm auferlegt, sich medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen. Dabei können auch Auffälligkeiten außerhalb der Benutzung eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr Eignungszweifel rechtfertigen, wie beispielsweise die Fahrt mit einem Fahrrad bei über 1,6 ? oder ein Alkoholmissbrauch. In diesen Fällen ist es zwar der Strafjustiz in der Regel verwehrt, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sobald die Fahrerlaubnisbehörde aber von einem derartigen Umstand Kenntnis erlangt, wird sie auf dem Verwaltungsrechtswege in die Überprüfung der Fahreignung einsteigen und gegebenenfalls zur Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auffordern. Dies kann in Ausnahmefällen selbst dann der Fall sein, wenn sich ein missgünstiger Nachbar über angeblich durchzechte Nächte und mutmaßlichen Alkoholabusus bei der Fahrerlaubnisbehörde beschwert.

Kann man die MPU vermeiden?

Von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, ist es bei einer einmal angeordneten MPU kaum mehr möglich, diese zu vermeiden. Die Fälle, in denen die Fahrerlaubnisbehörde die bereits erfolgte Anordnung einer MPU zurücknimmt, liegen im deutlich einstelligen Prozentbereich.

Richtige Vorbereitung ist das A und O

Entscheidend für die Frage, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung mit Erfolg abgelegt werden kann, ist häufig die richtige Vorbereitung. Neben der psychologischen Vorbereitung gibt es dabei auch zahlreiche weitere Punkte zu berücksichtigen, die sich je nach Einzelfall unterscheiden. So kann es beispielsweise sinnvoll sein, frühzeitig und lange vor einem entsprechenden Antrag auf Neu-/Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit einem Abstinenzprogramm zu beginnen, um die Alkohol- oder Drogenabstinenz nachweisen zu können. Wie die Vorbereitung konkret aussehen sollte, kann dabei nicht pauschal gesagt werden. Es ist deswegen dringend anzuraten, möglichst frühzeitig fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen, um beispielsweise die Sperrfrist bei einem Entzug der Fahrerlaubnis nicht fruchtlos verstreichen zu lassen.

Expertenrat

Der Autor, Rechtsanwalt Udo Reissner, ist Strafverteidiger, Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC-Vertragsanwalt und stellt in diesem Zusammenhang immer wieder fest: Die Betroffenen sind häufig zunächst froh, im Straf- oder Bußgeldverfahren mit einem blauen Auge davon gekommen zu sein und akzeptieren den Strafbefehl oder den Bußgeldbescheid. Häufig erst Monate – manchmal Jahre – später meldet sich dann die Fahrerlaubnisbehörde und meldet Eignungszweifel an. Die Möglichkeiten, sich auf eine angeordnete medizinisch-psychologische Begutachtung vorzubereiten, sind dann mangels der entsprechenden Zeit nur noch eingeschränkt. Bei rechtzeitiger und richtiger Vorbereitung hätte die Basis für eine erfolgreiche medizinisch-psychologische Begutachtung rechtzeitig gesetzt werden können.

Vorsicht vor „MPU-Beratern“

Große Vorsicht ist geboten vor Angeboten zur MPU-Vorbereitung, insbesondere derartige im Internet. Die Bezeichnung „MPU-Berater“ ist gesetzlich nicht geschützt.

Ein kompetenter MPU-Vorbereiter kann in der Regel eine fundierte Ausbildung nachweisen und diese durch ein Diplom oder einen Masterabschluss manifestieren. So sind beispielsweise Verkehrspsychologen oder Fachanwälte für Verkehrsrecht unter den Rechtsanwälten in der Regel fachlich fundiert ausgebildet. Ein weiterer Punkt, der stutzig machen sollte, ist der Schulungsort: In der Regel findet die Beratung in einer kompetenten Vorbereitung in der Praxis statt und nicht in einer angemieteten Hotelbar. Und auch die häufig abgegebene Garantie einiger Anbieter, dass ihre Kunden bestehen, ist eines mit Sicherheit: Gelogen!

Die MPU ist häufig mit Sicherheit eine nicht einfache Hürde, bei richtiger Vorbereitung aber eine durchaus zu stemmende Herausforderung.

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– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
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– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

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Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei einer erstmaligen Cannabisfahrt nicht mehr ohne weitere Aufklärung von der Nichteignung des Fahrzeugführers ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen.

BVerwG ändert seine bisherige Rechtsprechung

Die überwiegende Rechtsprechung ging bislang davon aus, dass bei einer Cannabisfahrt mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blut oder mehr die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen – insbesondere ohne die Anordnung einer MPU – den Fahrerlaubnisinhaber/Cannabiskonsumenten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen und die Fahrerlaubnis entziehen kann.

Bislang galt: Entzug der Fahrerlaubnis bei Cannabisfahrt mit THC-Konzentration über 1ng/ml

In der Praxis hatte dies zur Folge, dass bei Cannabisfahrten mit einer THC-Konzentration von mindestens 1 ng/ml im Blut die Fahrerlaubnisinhaber nicht erst aufgefordert wurden, zur Abklärung von Eignungszweifeln eine MPU vorzulegen. Vielmehr wurde ihnen nach vorausgegangener Anhörung und ohne die Möglichkeit, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu entziehen, die Fahrerlaubnis entzogen.

Bereits der 56. Deutsche Verkehrsgerichtstag 2018 beschäftigte sich mit diesem Thema. Der Arbeitskreis V „Cannabiskonsum und Fahreignung“ empfahl, dass der erstmalig im Straßenverkehr auffällig gewordene gelegentliche Cannabiskonsument nicht ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden solle und regte darüber hinaus an, den Schwellenwert, ab dem fehlendes Trennungsvermögen unterstellt werden kann, von 1 ng/ml THC im Blutserum auf 3 ng/ml THC im Blutserum anzuheben. Im Wesentlichen begründet wurde diese Anhebung mit einer Empfehlung der Grenzwertkommission aus dem Jahre 2015.

BVerwG: 1 ng/ml bleibt als Grenzwert

Das Bundesverwaltungsgericht hat es nunmehr bei der THC-Konzentration von 1 ng/ml belassen, jedoch festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einer erstmaligen Cannabisfahrt nicht mehr ohne weitere Aufklärung von der Nichteignung des Fahrzeugführers ausgehen und unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. In solchen Fällen habe die Fahrerlaubnisbehörde vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln zu entscheiden. In diesem Bereich begründet bereits ein einmaliger Verstoß (also eine Cannabisfahrt von 1 ng/ml oder mehr) Bedenken hinsichtlich der Fahreignung, welchen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei insoweit eine Prognose erforderlich, ob der Betroffene auch zukünftig nicht das entsprechende Trennungsvermögen besitzt. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Für die Praxis bedeutet diese teilweise als revolutionär angesehene Entscheidung, dass die erstmalig festgestellte Drogenfahrt eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht mehr unmittelbar zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, sondern der Betroffene durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Eignungszweifel ausräumen kann – was bislang nicht der Fall war. Im Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung ist auch davon auszugehen, dass bis zu endgültigen Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde der Fahrerlaubnisinhaber im Besitz seiner Fahrerlaubnis bleibt.

Durch diese in wesentlichen Punkten geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es zukünftig umso häufiger von entscheidender Bedeutung sein, wie sich der Fahrerlaubnisinhaber auf die im Raum stehende Überprüfung seiner Fahreignung vorbereitet. Richtig vorbereitet und rechtlich beraten wird es in vielen Fällen möglich sein, die Fahrerlaubnis durch eine positive MPU zu „retten“. Entscheidend für die Frage des Gelingens wird wie in vielen Fällen der Cannabis-Fahrerlaubnis-Themen jedoch eine sinnvolle und vor allem frühestmögliche Vorbereitung auf die Überprüfung der Fahreignung und damit die im Raum stehende MPU sein.

Der Autor, Rechtsanwalt Reissner, berät und vertritt als erfahrener Strafverteidiger und Fachanwalt für Verkehrsrecht auch in seiner Funktion als ADAC-Vertragsanwalt regelmäßig Betroffene und weiß aus der täglichen Erfahrung: Wäre die Initiative früher ergriffen worden, hätte nicht selten der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund negativer MPU verhindert werden können.

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