Tag: ‘Rechtsanwalt Udo Reissner’

5 Jahre nach Bekanntwerden des VW-Dieselskandals hat am 17.12.2020 auch der EuGH die umstrittene Abgas-Software des Herstellers VW für illegal erklärt.

Das BGH-Urteil vom 25.05.20

Bereits am 25.05.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) VW dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (BGH, Az.: VI ZR 252/19). Der BGH hat in dieser Entscheidung dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zugestanden und im Rahmen der Urteilsbegründung deutlich klargestellt, dass VW seine Kunden dadurch täuschte, dass der Konzern zahlreiche Kraftfahrzeuge mit einer illegalen Abschalteinrichtung in den Verkehr brachte. Dabei geht der VI. Zivilsenat von einer Täuschung auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern aus, die ihr Kraftfahrzeug nicht einmal bei VW-Vertragshändlern erworben haben.

Hintergrund des EuGH-Urteils vom 17.12.20

Infolge der Enthüllungen gegen VW in der Presse leitete auch die Staatsanwaltschaft von Paris Untersuchungen ein, wobei ein Ermittlungsverfahren gegen VW in Gang gesetzt wurde. Die mutmaßliche Straftat sollte dabei darin gesehen werden, die Erwerber von Dieselmotor-Fahrzeugen über wesentliche Eigenschaften dieser Fahrzeuge und über die vor deren Inverkehrbringen durchgeführten Prüfungen getäuscht zu haben. Die fraglichen Fahrzeuge wurden herstellerseits mit einem Ventil zur Abgasrückführung (AGR) ausgestattet. Ein derartiges System wird von den Automobilherstellern zur Kontrolle und Reduzierung der endgültigen NOx-Emissionen zwar häufig zulässigerweise verwendet. Ein technisches Gutachten, das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstellt wurde, gelangte jedoch vorliegend zu dem Ergebnis, dass die betroffenen Fahrzeuge über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, die Phasen der Zulassungstests zu erkennen und infolgedessen die Funktion des AGR-Systems so anzupassen, dass die vorgeschriebene Emissionsgrenze eingehalten wird.

Vor dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge wurden in einem Laborzulassungstests anhand verschiedener technischer Parameter und einem vordefinierten Zyklus – dem sog. Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) – unterzogen. Diese Tests sollen unter anderem dazu dienen, die Höhe der NOx-Emissionen und die Einhaltung der in der Verordnung Nr. 715/20071 festgelegten Grenzwerte zu überprüfen.

Nach dem Ergebnis des Gutachtens führt die verwendete Einrichtung unter anderen Bedingungen als den Zulassungstests – konkret also im normalen Fahrbetrieb – zu einer (teilweisen) Deaktivierung des AGR-Systems und damit zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen. Die Fahrzeuge hätten nach dem Bericht des Sachverständigen erheblich weniger NOx erzeugt, wenn das AGR-System bei realem Fahrbetrieb so funktioniert hätte, wie bei den Zulassungstests.

Kernfrage: Was ist eine „Abschalteinrichtung“?

In seinem Urteil vom 17.12.2020 führt der EuGH aus, dass zunächst zu prüfen sei, ob eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software ein „Konstruktionsteil“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 und demnach eine „Abschalteinrichtung“ darstelle. Der Begriff des „Konstruktionsteils“ wird in der Verordnung nämlich nicht definiert. Im Ergebnis bejaht der EuGH diese Frage, was als richtungsweisend für die abschließende Entscheidung angesehen werden kann.

Negativ verbeschieden hat der EuGH in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob der grundsätzlich unzulässige Einbau der Abschalteinrichtung, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert, vorliegend gerechtfertigt werden kann. Eine derartige Rechtfertigung kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn sie dazu dient, den Motor vom plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen – mit dieser Rechtfertigung wurde herstellerseits der Einbau der Software in der Regel begründet.
Eine Abschalteinrichtung – so der EuGH – die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessere, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzen eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, falle jedoch nicht unter die Ausnahme von dem in der Verordnung aufgestellten Verbot solcher Einrichtungen – selbst dann, wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern.

Der EuGH hat damit im Wesentlichen zwei Fragen geklärt:

– Handelt es sich bei der Software um eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007?

– Ist die Verwendung einer derartigen EU rechtswidrigen Abschalteinrichtung deswegen gerechtfertigt, weil sie nötig ist, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfall zu schützen oder den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten?

Die Frage der Abschalteinrichtung hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 17.12.2020 nunmehr bejaht, die der Rechtfertigung verneint: Ein Hersteller dürfe keine Abschalteinrichtung einbauen, die im Typengenehmigungsverfahren im Gegensatz zum Realbetrieb systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emission verbessert.

Die Auswirkungen des EuGH-Urteils

Mit dieser Entscheidung hat der EuGH nunmehr weitere Rechtssicherheit und stärkt langfristig die Rechte der Verbraucher.

Ob diese Entscheidung Betroffenen auch dabei hilft, Schadensersatzansprüche gegen andere Hersteller durchzusetzen, bleibt abzuwarten. Diese Entscheidung dürfte nämlich nicht zwingend auch bedeuten, dass Verbraucher den Kauf eines Fahrzeugs mit Thermofenstern automatisch dazu berechtigt sind, den Kauf rückabzuwickeln oder Schadensersatz zu fordern. Bereits in den Verfahren gegen VW hat sich nämlich gezeigt, dass die vom Verbraucher nachzuweisende arglistige Täuschung mit dem Ziel, die Abgaswerte auf dem Prüfstand zu verbessern, häufig problembehaftet sein kann.

Jedenfalls aber bringt diese Entscheidung viel Wasser auf die Mühlen der betroffenen Verbraucher und stößt die Türen für weitere Schadensersatzansprüche weiter auf.

Der Autor Udo Reissner ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Anwalt für Strafrecht und ADAC-Vertragsanwalt in der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen, Augsburg / Starnberg. Rechtsanwalt Reissner vertritt Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
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Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
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– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/

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Wem jetzt ein Fahrverbot droht wegen Überschreitung der neuerdings extrem tiefer gelegten Geschwindigkeitstoleranzen, der sollte alles daran setzen, eine gerichtliche Entscheidung zu verzögern.

Zum 28.04.2020 trat im Schatten der Corona-Pandemie die StVO-Novelle in Kraft. Neben deutlich höheren Geldbußen droht nun bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts ein Fahrverbot!

Wann wird die korrigierte Novelle rechtswirksam?

Nach massiver Kritik nun der Paukenschlag: Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer, der zunächst für die teilweise nicht mehr verhältnismäßige Verschärfung heftig kritisiert wurde, kündigt eine Rolle rückwärts an: Der Bußgeldkatalog soll wieder entschärft werden.

Da die überarbeitete Novelle jedoch voraussichtlich erst für die zweite Jahreshälfte 2020 in Kraft treten wird, stellt sich für viele bis dahin Betroffene die Frage, ob ein Fahrverbot dennoch vermieden werden kann.

ADAC-Vertragsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Udo Reissner rät betroffenen Autofahrern: Es sollte grundsätzlich zunächst überlegt und überprüft werden, ob gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und eine gerichtliche Entscheidung bis zum Inkrafttreten der Neufassung der StVO in der zweiten Jahreshälfte hinausgezögert werden kann.

Was gilt wie lange?

Nach der auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden Regelung in § 2 Abs. 1 StGB ist zwar das zur Zeit der Tat geltende Gesetz für die Strafbarkeit und demnach auch für die bußgeldrechtliche Ahndung maßgeblich. Demnach gilt grundsätzlich, dass die aktuell gültige Fassung der StVO der Ahndung zugrunde zu legen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz, das bei der Begehung der Tat galt, vor der Entscheidung geändert wird. In diesen Fällen ist das mildere Gesetz anzuwenden.

Je nach Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist es demnach zu erwarten, dass im Falle einer späteren gerichtlichen Entscheidung nach Inkrafttreten der überarbeiteten Neufassung der StVO das Fahrverbot wegfällt – natürlich immer unter der Voraussetzung, dass nach der Neufassung der StVO nunmehr kein Fahrverbot mehr zu verhängen wäre, was beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft um 25 km/h zu erwarten ist.

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Ein neues EuGH-Urteil macht viele private Kreditverträge nachträglich anfechtbar, z. B. um Hauskredit-Zinsen zu senken oder durch Widerruf der Kfz-Finanzierung eine Diesel-Entschädigung zu erstreiten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil vom 26.03.2020 einen Großteil der deutschen Verbraucherkredite ins Wanken gebracht. Die Luxemburger Richter widersprechen damit der verbraucherunfreundlichen Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) und treffen damit insbesondere die Bankenbranche in Zeiten der Ausbreitung des Corona-Virus empfindlich.

Reichweite und Grundlage der Entscheidung

Nach der genannten EuGH-Entscheidung ist ein Großteil der ab dem 11.06.2010 geschlossenen Verbraucherkreditverträge – also insb. Immobilienkredite, Privatkredite oder Autofinanzierungen – widerrufbar. Die im Laufe der letzten Jahre immer bankenfreundlicher werdende Rechtsprechung des BGH wird damit wohl der Vergangenheit angehören.

Die Entscheidung des EuGH kann all den Verbrauchern, die bislang einen Widerruf ihres Kreditvertrags gescheut haben, Mut machen. Sie wird nämlich die bisherige Praxis der deutschen obergerichtlichen Rechtsprechung aller Erwartung nach auf den Kopf stellen:

Der EuGH hat eine Formulierung als unzureichend angesehen, die so oder ähnlich nahezu ausnahmslos in allen Verbraucherdarlehensverträgen, die ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden, zu finden sind. Zwar hatte der EuGH auf Vorlage des Landgerichts Saarbrücken über einen Immobiliendarlehensvertrag – also einen Kreditvertrag über die Finanzierung einer Immobilie – zu entscheiden. Der beanstandete Passus innerhalb der Widerrufsinformationen findet sich aber nahezu identisch in den allermeisten allgemeinen Kredit- und Darlehensverträgen, die Banken mit Verbrauchern abgeschlossen haben.

Brisant ist diese Entscheidung vor allem für zwei Arten von privaten Darlehen:

Widerruf der Kfz-Finanzierung als Diesel-Entschädigung

Die erste große Gruppe der Betroffenen betrifft all diejenigen, die ab dem 11.06.2010 mit einem Kredit- oder Leasingvertrag ein Auto finanziert haben. Der wirksame Widerruf einer Finanzierung führt in der Regel dazu, dass das Fahrzeug zurückgegeben werden kann. Insbesondere für Schummel-Diesel-Besitzer, die häufig unter einem enormen Wertverfall ihrer Fahrzeuge leiden, eröffnet die Entscheidung den Weg zu einer Diesel-Entschädigung, unabhängig von Volkswagens geizigen Gnaden.

Immobiliendarlehen überwiegend widerrufbar

Bei Immobilienfinanzierungen – der zweiten großen Gruppe – ist es etwas komplizierter. Hier sollten Immobilienbesitzer, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 eine Hypothekenfinanzierung aufgenommen haben, die Widerrufsbelehrung überprüfen lassen, um vorzeitig aus einem teuren Baukredit aussteigen zu können. Nach dem 20.03.2016 wurde in den meisten Kreditverträgen über Immobilien eine andere Formulierung verwendet. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird dabei nach der Entscheidung des EuGH grundsätzlich nicht fällig! Es eröffnet sich so der Weg zur Senkung der Hauskredit-Zinsen per Umfinanzierung.

Was jetzt zu tun ist.

In einem ersten Schritt sollten betroffene Verbraucher demnach prüfen lassen, ob ihre Verträge von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs betroffen sind und welche Möglichkeiten konkret bestehen. Nach der Erfahrung wird zwar nicht damit zu rechnen sein, dass die Kreditinstitute den Widerruf der Kunden sofort anerkennen, insbesondere dann, wenn die Kunden selbst den Widerruf ohne anwaltliche Unterstützung erklären. Nach der Entscheidung des EuGH sind die Chancen von Verbrauchern jedoch nunmehr deutlich gestiegen und so gut, wie selten zuvor.

Für Verbraucher, die bislang noch gezögert haben, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, ist jetzt der Moment gekommen, um zu handeln!

Mit dem Urteil des EuGH ist der sog. „Widerrufsjoker“ – über den in Fachkreisen viel diskutiert wurde – wieder und jetzt stark stichhaltig zum Leben erwacht:

? Hauskredit-Zinsen senken: Ehemals teure Hauskredite, die noch vor einiger Zeit z.B. um die 4% Zinsen kosteten sind aktuell schon für unter 1 % zu haben. Über mehrere Jahre gerechnet beträgt der Unterschied häufig mehrere tausend Euro.

? Diesel-Entschädigung erhalten: Kaum mehr an den Mann zu bringende Diesel-Pkw können mit lukrativer Berechnung des Werts der Nutzung abgestoßen werden.

Weitere Informationen erteilt Rechtanwalt Udo Reissner von der überregional tätigen Kanzlei der Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen. Man freut sich dort auf jeden Fall.

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