Tag: ‘Patrick Stach St. Gallen’

Dr. Patrick Stach informiert über das vermutlich im Jahr 2022 in Kraft tretende DSG.

Mit der wachsenden Digitalisierung in den letzten Jahrzehnten stiegen auch die Vorgaben und Verordnungen bezüglich des Datenschutzes, berichtet Dr. Patrick Stach. Durch die europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) welche im Mai 2018 in Kraft trat und der zusätzlich geplanten ePrivacy-Verordnung als allgemeine Ergänzung zur DSGVO wurden verschiedenste Maßnahmen erforderlich, um die personenbezogenen Daten im digitalen Datentransfer zu schützen.
Aus diesem Grund entschied der Bundesrat bereits im Jahre 2011, dass das seit 1992 geltende Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) zwecks Anpassung an das DSGVO zu überarbeiten sei.

Dr. Patrick Stach erklärt uns, worin sich das DSG vom E-DSG unterscheidet, was die Unterschiede zwischen der DSGVO und der E-DSG sind und was die Totalrevision für Schweizer Unternehmen bedeutet.

WORIN UNTERSCHEIDET SICH DAS DSG VON DEM E-DSG?

Dr. Patrick Stach sagt, dass die wichtigsten Änderung die Einschränkung des Geltungsbereichs auf natürliche Personen ist. Anders als im geltenden DSG, werden juristische Personen nicht mehr vom Geltungsbereich des E-DSG erfasst.
Zudem werden Schweizer Firmen mit mehr als 250 Mitarbeiter neu dazu verpflichtet, eine Liste zur Datenbearbeitung zu führen. Sind in einem Unternehmen weniger Angestellte beschäftigt, sind Ausnahmeregelungen durch den Bundesrat zu beachten. Eine weitere Neuerung ist, dass auch ausländische Unternehmen, die im Schweizer Wirtschaftsmarkt tätig sind, die rechtlichen Regelungen des einzuhalten haben.
Dr. Patrick Stach weist weiter darauf hin, dass für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eine detaillierte Risikoanalyse erforderlich wird, anhand von welcher alle möglichen Risiken und Folgen der Datenverabreitung analysiert werden. Hinzu kommt die Aufnahme der Prinzipien Privacy by Design sowie Privacy by Default in das Gesetz, ergänzt Dr. Patrick Stach. Zudem kann fortan jede Person die Herausgabe sowie Löschung der eigenen personenbezogenen Daten verlangen.
Wie die Anpassungen aber genau aussehen werden, ist noch offen. Im Moment ist das E-DSG noch nicht verabschiedet. Dennoch sind folgende Änderungen wahrscheinlich:

o Profiling ist zulässig, es bedarf aber einer gesonderten Einwilligung der jeweiligen Personen bei der Verarbeitung besonders schützenswerter Personendaten mit hohem Risiko.
o Erweiterte Informationspflicht, unter anderem mit Angaben zum Bearbeitungszweck, welche Daten verarbeitet werden und wer der Empfänger ist.
o Bußgelder in Höhe von CHF 250’000 bei einer Verletzung der Informations-, Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Sorgfaltspflichten.

WAS IST DER UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DER DSGVO UND DEM E-DSG?

Der Bundesrat sowie das Parlament war sehr bemührt, die das E-DSG an die DSGVO anzupassen, um so einen möglichst reibungslosen Datenaustausch zwischen Schweizer Unternehmen und solchen der EU zu garantieren. Trotz der zahlreichen Anpassungen sind weiterhin rechtliche Eigenheiten des E-DSG erkennbar. So beispielsweise betreffend Bussgelder. Während im E-DSG für Einzelpersonen Bussgelder bis zu CHF 250’000 erhoben werden können, liegt der Betrag bei der DSGVO um ein Vielfaches höher. Ausgesprochene Bussen können im Umfang von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des Umsatzes ausgesprochen werden.
Ein weiterer Unterschied besteht betreffend die Meldefrist bei Datenschutzverletzungen. In der DSGVO beträgt die Frist 72 Stunden, in der E-DSG hat dies hingegen „unverzüglich“ zu erfolgen. Dies ist aber ein auslegbarer Begriff, fügt Dr. Patrick Stach hinzu.
Grundsätzlich ist in der DSGVO eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten verboten, in der E-DSG ist eine solche hingegen, ausser bei einer drohenden Persönlichkeitsverletzung, erlaubt.

WAS BEDEUTET DIE TOTALREVISION FÜR UNTERNEHMEN?

Das E-DSG bedeutet für Schweizer Unternehmen eine grundlegende Neustrukturierung der unternehmensinternen Datenströme, betont Dr. Patrick Stach. Vor allem bei fehlenden Vorgaben hinsichtlich der Weitergabe und Verarbeitung personenbezogener Daten kann dies zu Problemen führen. Es ist zwingend notwendig, dass ausgeklügelte Prozesse zur Datenaufbewahrung, -verarbeitung und -archivierung entwickelt werden. Dabei müssen alle Geschäftspartner wie Lieferanten in die Prozesse miteinbezogen werden. Bedingt durch die Digitalisierung werden immer mehr Daten zu einer Person gesammelt. Aber auch die Gründe, warum diese Daten erhoben werden, nehmen zu. Um einen Missbrauch dieser Daten zu verhindern, müssen Systeme implementiert werden, die die Datenverarbeitung zu den einzelnen Personen jederzeit vollständig abbilden. Aber auch eine vollständige Löschung ermöglichen, merkt Patrick Stach abschließend an.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Stach Rechtsanwälte AG
Herr Patrick Stach
Poststrasse 7
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Schweiz

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PROFESSIONALITÄT, EFFIZIENZ UND SERVICE.

Im Zentrum unseres Engagements stehen stets die individuellen Bedürfnisse und Ziele unserer Klientschaft, mit welchen wir eine langfristige Partnerschaft anstreben. Unser Team an qualifizierten und erfahrenen Juristen gewährleistet Ihnen jederzeit eine umfassende individuelle Betreuung von der Beratung in verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten bis hin zur Vertretung vor Gerichten und Behörden.

Die bestmögliche Wahrung Ihrer Interessen sowie das zielorientierte Erarbeiten pragmatischer, wirtschaftlicher Lösungen sind unsere Herausforderungen, denen wir mit Kompetenz, Kreativität und Leidenschaft begegnen.

Unsere Rechtsanwälte sind Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes und im Anwaltsregister und im Register der Notare des Kantons St.Gallen eingetragen.

Unsere Kanzlei wurde von der SIX Exchange Regulation als sachkundige Vertreterin nach Art. 43 Kotierungsreglement in den Produktbereichen Aktien (inkl. Partizipations- und Genussscheine), Hinterlegungsscheine und kollektive Kapitalanlagen anerkannt.

Unsere Kanzlei wurde von der BX Swiss AG als Listing Partner in sämtlichen Produktbereichen anerkannt.

Stach Rechtsanwälte AG wurde in der BILANZ Liste der Top Anwaltskanzleien der Schweiz 2019 im Rechtsgebiet „Private Equity und Venture Capital“ ausgezeichnet.

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aus

Nachgefragt bei Patrick Stach: Was sind Aktionärsbindungsverträge?

26. Juli 2021 um 01:07 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Patrick Stach beantwortet Fragen zum Thema Aktionärsbindungsvertrag.

Immer öfter ist in der Zeitung der Begriff Aktionärsbindungsvertrag zu lesen, äußert Patrick Stach. Aber weniger im Zusammenhang mit börsennotierten Gesellschaften, sondern vielmehr bei kleinen und mittleren Unternehmen und Gesellschaften. In diesem Zusammenhang sind auch immer wieder Unstimmigkeiten und Fragen zu klären beziehungsweise zu beseitigen.

Wir haben bei Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach von der Stach Rechtsanwälte AG nachgefragt:

o Was ist ein Aktionärsbindungsvertrag?
o Wie ist ein Aktionärsbindungsvertrag aufgebaut?
o Wie lange gilt ein Aktionärsbindungsvertrag?
o Welche Inhalte stehen in einem Aktionärsbindungsvertrag?

WAS IST EIN AKTIONÄRSBINDUNGSVETRAG?

Mit dem Abschluss eines Aktionärsbindungsvertrags (ABV) wird die Ausübung der Aktionärsrechte zwischen zwei oder mehreren Personen koordiniert. Der Vertrag wird in Bezug auf eine bestimmte Aktiengesellschaft geschlossen. Gelegentlich werden in diesem Zusammenhang die Begriffe Poolvertrag, Konsortialvertrag oder Abstimmungsvereinbarung genannt, weiß Patrick Stach.

Vertragsparteien können grundsätzlich sowohl Aktionäre als auch Nichtaktionäre sein. Typischerweise aber sind die beteiligten Parteien bei einem Aktionärsbindungsvertrag die Aktionäre selbst, um eine zusätzliche Bindung unter den Beteiligten zu schaffen.

Zu den Vertragsparteien können aber auch Verwaltungsratsmitglieder gehören, aber nur unter Berücksichtigung ihrer Sorgfalts- und Treuepflichten und der unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben der jeweiligen Organe. Die Aktiengesellschaft darf nicht Partei des Vertrages sein. Diese Verträge können schuldrechtliche und gesellschaftsrechtliche Aspekte enthalten, soweit jedoch gesellschaftsrechtliche Inhalte in einem Aktionärsbindungsvertrag enthalten sind, handelt es sich um eine einfache Gesellschaft. Unter den schuldrechtlichen Aspekt fallen Vereinbarungen über Übertragungsbeschränkungen (Vorkaufs- und Kaufrechte), so Patrick Stach.

WIE IST EIN AKTIONÄRSBINDUNGSVERTRAG AUFGEBAUT?

Da diese Verträge gesetzlich nicht geregelt sind, handelt es sich hierbei um Innominatkontrakte, erklärt Patrick Stach. Unter diesem Begriff sind alle Vertragsarten zusammengefasst, die vom Gesetzgeber nicht genannt werden oder nur kommentarlos erwähnt werden. Je nach Ausgestaltung ist ein Aktionärsbindungsvertrag entweder:

o Ein zweiseitiger Vertrag
o Ein Vertrag mit gesellschaftsrechtlichem Charakter mit einer vertraglich begründeten Vereinbarung mehrerer Personen für einen gemeinsamen Zweck.

WIE LANGE GILT EIN AKTIONÄRSBINDUNGSVERTRAG?

Wann der Vertrag abgeschlossen wird, ob vor oder nach einer Gründung einer AG, das ist unerheblich, erörtert Stach. Auch ist ein Aktionärsbindungsvertrag nicht an eine feste Dauer gebunden. So kann diese Vertragsart befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Bei einem unbefristeten Vertrag müssen aber immer vereinbarte Kündigungsfristen mit aufgenommen werden, erklärt Stach weiter. Da hier, unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsrechtes, die Regelung gilt, dass „ewige Verträge“ nicht zulässig sind, ist und muss der Aktionärsbindungsvertrag irgendwann kündbar sein. Auch wenn die Aktiengesellschaft für unbestimmt besteht. Qualifiziert der Aktionärsbindungsvertrag zudem als einfache Gesellschaft, sind die gesetzlichen Auflösungsgründe der einfachen Gesellschaft gemäss Art. 545 des Obligationenrechts zu berücksichtigen. Zwar gibt es mittlerweile aus der Praxis einige Möglichkeiten, die Dauer der Verträge an die Lebensdauer einer Aktiengesellschaft zu koppeln, aber hier bleiben einige rechtliche Fragen offen, fährt Patrick Stach fort.

WELCHE INHALTE STEHEN IN EINEM AKTIONÄRSBINDUNGSVERTRAG?

Das Hauptaugenmerk eines Aktionärsbindungsvertrages liegt in vielen Fällen auf der Stimmbindung, weiß Stach. Durch eine solche Vereinbarung kann die Stimmkraft von Minderheitsaktionären gestärkt werden und es lassen sich zudem Pattsituationen vermeiden. Weitere wesentliche Inhalte sind:

o Grundsätze der Unternehmenspolitik
o Veräußerungsbeschränkungen, wie beispielsweise Vorhandrechte, Vorkaufsrechte und Kaufrechte sowie Erwerbsrechte
o Zusätzliche Pflichten der Vertragspartner wie Treuepflichten und Konkurrenzverbote
o Nachschuss und Zuzahlungspflichten
o Die persönliche Haftung für Verpflichtungen der Gesellschaft
o Bestimmungen betreffend Sicherstellung der Vertragserfüllung.

Allgemein ist ein Aktionärsbindungsvertrag für die Aktionäre einer Gesellschaft das Instrument für die Definition und Bestimmung gemeinsamer Ziele und Verpflichtungen. Aber auch um die jeweiligen Interessen gegenüber den anderen Vertragspartnern abzusichern. Aufgrund der fehlenden gesetzlichen Regelung und der vielfältigen Inhaltsmöglichkeiten muss der Aktionärsbindungsvertrag zwischen den einzelnen Vertragspartnern immer genau ausformuliert werden und ist immer auf den jeweiligen Fall zuzuschneiden, merkt Rechtsanwalt Patrick Stach an.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Stach Rechtsanwälte AG
Herr Patrick Stach
Poststrasse 7
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Schweiz

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