Tag: ‘KGV’

“ …Da Viola Kleinau Vorsitzende des Bezirksverbands Pankow der Gartenfreunde e.V. ist oder war, erachte ich das Fehlverhalten wegen der negativen Beispielwirkung als besonders gravierend.“

Gewisse Zustände im Pankower Kleingartenwesen sind, nach den desaströsen Kleinau-Jahren, ganz bestimmt NICHT typisch für das deutsche Kleingartenwesen.

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Neue / weitere STRAFANZEIGE gegen Viola Kleinau. Vorgeworfen wird ihr das wiederholte und umfangreiche Ablassen von Waschmaschinen-Abwasser, nicht etwa in eine Abwassersammelgrube, sondern ins blanke Erdreich ihres Pankower Kleingartens.

Mehrere Augenzeugen – und zahlreiche Fotos und Videofilme.

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Die Strafanzeigen gegen Viola Kleinau häufen sich weiter. Die neue Strafanzeige (wegen des Vorwurfs der Begehung einer Umweltstraftat), mit Datum vom 21.3.2023, wurde erstattet beim Bezirksamt Pankow von Berlin und bei der Staatsanwaltschaft Berlin.

Im Text der erstatteten Strafanzeige heißt es unter anderem:

„Ich mache mir große Sorgen zur Bodenverunreinigung und Grundwasserverunreinigung. Da Viola Kleinau Vorsitzende des Bezirksverbands Pankow der Gartenfreunde e.V. ist oder war, erachte ich das Fehlverhalten wegen der negativen Beispielwirkung als besonders gravierend.“

Die nette etwas ängstliche ältere Dame, die Anzeige erstattet hat (ihr Kleingarten befindet sich in derselben Anlage wie der von Viola Kleinau), hat jetzt Angst vor eventuellen Schikanen und Mobbing. Dazu Axel Quandt:

„Warten wir es ab; falls sich diese Befürchtungen bestätigen sollten, werden wir der älteren Dame Schutz gewähren. Mehrere Pankower Gartenfreunde stehen hier diesbezüglich bereits in Verbindung, werden ggf. intensiv helfen; das wird dann sehr gründlich organisiert. Read my lips.“

Wird es jetzt wieder heißen, „Alles nur haltlose Unterstellungen und Gerüchte, die jeder Grundlage entbehren“ ? Oder kommt wieder eine Tirade des peinlich-wehleidigen Selbstmitleids (wir hatten darüber berichtet: HIER).

Wiederum unsere dringende Bitte: Falls in diesem Artikel Falschbehauptungen aufgestellt werden, bitten wir UNBEDINGT um Einreichung einer gegen uns gerichteten Klage. Seit Jahren haben wir diese Bitte immer wieder geäußert (siehe bspw. unseren Artikel „Aus der Polizeiakte – zu Viola Kleinau“: HIER). Leider immer erfolglos, obwohl Viola Kleinau nachweislich außerordentlich prozessfreudig ist – nur leider leider leider nicht uns gegenüber. Man steht vor einem Rätsel.

Wir werden weiter berichten.

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Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Pankower Blätter zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht / Kritische Pankower Kleingärtner
Herr Axel Quandt (Herausgeber)
Ollenhauerstrasse 46
13403 Berlin
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Zeitschrift zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht. www.pankower-gartenzwerge.de Kritische Pankower Kleingärtner

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aus

Der Landesverband Berlin der Gartenfreunde und der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde haben keine Eingriffsbefugnisse ggü. einem Bezirksverband. Kontrollorgan ist die Delegiertenversammlung.

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Der Landesverband Berlin der Gartenfreunde e.V. und der Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. haben keine Eingriffsbefugnisse ggü. einem Berliner Bezirksverband der Kleingärtner. Kontrollorgan ist die jeweilige Delegiertenversammlung im Bezirk.

Landesverband und Bundesverband sind Dachorganisationen ohne Eingriffsbefugnisse. Ein Bezirksverband ist insofern kein untergeordnetes Organ, sondern eine eigenständige juristische Person und zugleich Zwischenpächter. In vielen Gesprächen wurde deutlich, daß hier Irrtümer verbreitet sind.

Die Last der Verantwortung liegt in sehr hohen Maß bei den Delegierten bzw. der Bezirksdelegiertenversammlung. Deren ehrenamtliche Tätigkeit verdient daher hohe Anerkennung.

Wichtig ist daher, daß die Delegiertenversammlung korrekt und vollständig informiert wird. In Pankow war das bisweilen nicht der Fall:

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Auf der Delegiertenversammlung vom August 2019 wurden den Delegierten von Viola Kleinau und Friedhelm Schipper (beide auch Gründer der vieldiskutierten Makler-GmbH) beschlußrelevante Fakten in einem Maße nicht mitgeteilt, ….

….. daß sich die Balken biegen :

– Es wurde nicht mitgeteilt, daß es bei der Gründung der Makler-GmbH (VFR Stadtgrün Erhaltung GmbH) auch um „Maklertätigkeit“ ging. Gleichwohl ist das aber der Fall. Siehe den WORTLAUT des offiziellen Handelsregistertextes: HIER. Stattdessen wurde in der öffentlichen „Klarstellung“ von Viola Kleinau vom 11.8.2019 (zur Delegiertenversammlung vom 5.8.2019) die Irrelevanz der Maklertätigkeit behauptet.

– Es wurde nicht mitgeteilt, daß über 25.000,- Euro aus privaten Mitteln (mit vollem persönlichen Haftungsrisiko) in die GmbH eingebracht wurden. Dazu die nächsten zwei Punkte:

– Es wurde dargelegt, daß die Gefahr von Interessengegensätzen angeblich nicht besteht. Das ist aber falsch. Die Berliner Generalstaatsanwaltschaft (Zentralstelle Korruptionsbekämpfung) hat in einem Schreiben vom August 2019 hervorgehoben, daß hier der „Verdacht und die Gefahr von Interessengegensätzen begründet“ ist, wenn die beiden Funktionäre des Kleingartenwesens zugleich Geschäftsführer der VFR Stadtgrün Erhaltung GmbH, einer Makler GmbH, sind.

– Es wurde auf der Delegiertenversammlung bzw. in der öffentlichen „Klarstellung“ von Viola Kleinau vom 11.8.2019 (zur Delegiertenversammlung vom 5.8.2019) wörtlich behaupter, daß es „den Gesellschaftern der GmbH nicht um kommerzielle Gewinne geht“. Nicht mitgeteilt wurde indessen, daß es eine GmbH ohne Gewinninteresse / Gewinnzielsetzung nicht gibt bzw. daß das unternehmensrechtlich und steuerrechtlich unstrittig nicht möglich ist. Ist ernsthaft daran zu zweifeln, daß Viola Kleinau (sie ist Handelsfachwirtin), das nicht weiß ?

Siehe dazu auch http://www.pressenger.de/der-bezirksverband-pankow-der-gartenfreunde-und-die-makler-gmbh-nicht-verwandt-und-nicht-verschwaegert/

– Die Problematik der „Nutzung von Insiderwissen“ wurde nicht dargelegt.

– In der öffentlichen „Klarstellung“ von Viola Kleinau vom 11.8.2019 (zur Delegiertenversammlung vom 5.8.2019) wurde wörtlich behauptet, daß die GmbH seit 2016 eine monatliche Raumnutzungsmiete an den Bezirksverband zahlt. Die Höhe der Miete wurde allerdings nicht genannt. Ein Geheimnis ?

Die Auflistung läßt sich fortsetzen.

Bei dieser Gelegenheit erneut unsere Bitte: Sollten wir Unwahrheiten behauptet bzw. Verleumdungen begangen haben, dann, Frau Kleinau, kündigen Sie bitte über Ihre Anwälte Klagen gegen uns nicht nur immer wieder und immer wieder an (das, der Droh-Tanz der Anwälte, verfängt bei uns jedenfalls nicht -ist vollkommen lächerlich-), sondern reichen Sie bitte die Klagen auch wirklich ein. Der Gerichtssaal ist ein Ort der Wahrheitsfindung. Die Gerichtsurteile werden bundesweit auf Interesse stoßen. Warum also klagen Sie nicht ? Als ich meinerseits prozessrechtlich die Möglichkeit einer gegen Sie gerichteten Klage hatte, wurde diese von mir umgehend eingereicht – und das Amtsgericht Bernau hat zügig und in klaren Worten ein gegen Sie, Frau Kleinau, gerichtetes Urteil gefällt, gegen Sie persönlich (als Privatperson):

https://www.pankower-gartenzwerge.de/fokus-pankow/urteil-des-amtsgerichts-bernau/

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Zollstock-Pedanterie und „Schema F“ sind nicht immer sinnvoll.

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Durch das bekannte Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) vom 17.6.2004 , III ZR 281-03 , wurde die kleingartenrechtliche Drittelregelung bekräftigt. Für den Normalfall gilt: Ein Drittel der jeweiligen Parzellenfläche sollte für Obst- und Gemüseanbau -und damit Zusammenhängendes- genutzt werden. In Gartenordnungen der Kleingartenvereine bzw. der Kreis- oder Bezirksverbände können die Einzelheiten geregelt werden (bspw. in welchem Umfang Kompostanlagen in das Drittel eingerechnet werden u.a. …).

Zum Urteil des BGH h i e r .

Sieht man sich das o.g. BGH-Urteil genau an, und die übrige Rechtsprechung, dann wird deutlich: Es geht hier nicht um eine Zollstock-Pedanterie (!), sondern immer um den Gesamteindruck, den eine Parzelle vermittelt. Die Drittelregelung hat Richtschnurcharakter. Indessen ist sie eine relativ strenge Richtschnur.

Gleichwohl ist in vielen Einzelfällen eine differenziertere Parzellenbeurteilung erforderlich. Auch in dem o.g. Urteil des BGH wird ausdrücklich hervorgehoben, daß Abweichungen von der Drittelregelung zulässig sind, etwa wenn die Größe des Kleingartens nicht der Norm des BKleingG entspricht bzw. der Garten also ganz besonders groß ist. Das ist gerade in den neuen Bundesländern häufiger der Fall (verankert über die Bestandsschutzregelung des deutsch-deutschen Einigungsvertrages). Auch topographische Besonderheiten oder eine besondere Bodenqualität können Ausnahmen zulassen. Mitunter gibt es hier durchaus gewisse Beurteilungsspielräume (bei der Tatbestandsbewertung) und/oder Ermessensspielräume (auf der Rechtsfolgeseite).

In diesem Zusammenhang muß auch das Problem der Adhäsion (zum Begriff: HIER) berücksichtigt werden:

Kleingarten-Parzellen, die sich bspw. direkt neben einer vielbefahrenen Autobahn oder Bundesstrasse befinden, können im Einzelfall extrem schadstoffbelastet sein. Die Schadstoffe dringen nicht nur in den Boden ein, aus dem die Pflanzen ihre Nährstoffe beziehen. Kfz-Abgase dringen auch direkt in das Blattwerk und andere Pflanzenteile ein, im Wege der Adhäsion (anhaftende/anziehende Verklebung). Insgesamt kann sich in seltenen Fällen dann eine Schadstoffbelastung im Gemüse ergeben, die dasselbe ungenießbar macht. Dann kann auch kein Gemüseanbau erzwungen werden. Es betrifft dies i.d.R. dann nicht die komplette Kleingartenanlagen, sondern nur einzelne Parzellen in unmittelbarer Nähe bspw. einer vielbefahrenen Bundesstrasse. Die Gefahr, daß dadurch eine Kleingartenanlage ihren Status verliert, dürfte also eher gering sein; denkbar wäre aber, daß es Grundstückseigentümer gibt, die den Aspekt der Adhäsion versuchen zu instrumentalisieren, um eine bauplanungsrechtliche Umwandlung anzustreben. Dem müsste dann mit großer Entschlossenheit juristisch begegnet werden. Gleichwohl: Übermäßig schadstoffbelastetes Gemüse muß niemand essen. Zu verlangen, es zu essen und/oder anzubauen wäre nicht zulässig. Ggf. sind in Einzelfällen professionelle Schadstoffuntersuchungen unvermeidbar.

Mit der Thematik der Adhäsion sollte also jedenfalls sensibel umgegangen werden. Kreis- oder Bezirksverbände sollten sich das zu Herzen nehmen, bevor sie bspw. eine Kündigung aussprechen (undifferenziert – nach „Schema F“), die dann ggf. von einem Gericht für unwirksam erklärt wird. „Dritte“ könnten zumindest versuchen, daraus Nutzen zu ziehen. Der Kleingärtner wäre einmal mehr der Leidtragende.

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https://www.pankower-gartenzwerge.de/kleingartenwesen-rechtliches-bundesweit/

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