Archiv: Januar 2021

Neue BGH-Urteile vom 17.12.2020 und 08.12.2020 haben die Geltendmachung neuer Ansprüche stark eingeschränkt. In besonderen Einzelfällen könnte aber die Verjährungstüre noch nicht geschlossen sein.

Das BGH-Urteil vom 17.12.20

Der VI. Zivilsenat entschied am 17.12.2020 über die Frage, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Ablauf des Jahres 2015 begann. Im Jahre 2015 war die mediale Berichterstattung über den VW-Abgasskandal so prominent, dass von der Kenntnis der betroffenen Fahrzeugkäufer ausgegangen werden könnte.

Vielfach wurde in der Literatur und Rechtsprechung diskutiert, ob maßgebliches Ereignis für den Lauf der Verjährungsfrist die Entscheidung des BGH zur Haftung dem Grunde nach vom 25.05.2020 sein muss. Das würde dann zu einem Verjährungsbeginn erst zum 31.12.2020 führen. Dieser Rechtsauffassung hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt.

Die kundenfreundliche Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020

In seiner lang erwarteten Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 hat der Bundesgerichtshof zunächst käuferfreundlich zugunsten der Betroffenen Diesel-Kunden entschieden. Mit der nun vorliegenden Entscheidung zum Beginn der Verjährung wird der Kreis derer, die sich Hoffnung auf Schadensersatz machen können, jedoch eingegrenzt.

Aber: Der BGH hat in der hier vorgestellten Entscheidung die Verjährungs-Türe nicht gänzlich verschlossen. Denn: Der Kläger in diesem Verfahren hatte im Jahr 2015 unstreitig Kenntnis von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs. Der BGH konnte sich in seiner Entscheidung demnach auf die konkrete Kenntnis beschränken und musste nicht darüber entscheiden, wann ein betroffener Käufer Kenntnis haben musste – z.B. durch die Unternehmens-Mitteilung vom 22.09.2015.

Jetzt nur noch eingeschränkte Anspruch-Chancen

Ob und inwieweit diejenigen Käufer eines Diesels mit EA189-Motor, die bislang noch nicht tätig wurden, sich noch Hoffnungen auf Ansprüche machen können, muss demnach weiterhin im Einzelfall überprüft werden. Die Chancen hierfür wurden durch die Entscheidung des BGH vom 17.12.2020 aber stark eingeschränkt. Denn selbst für erst 2016 von der Diesel-Thematik erlangt haben sollte, wäre ab Ende 2019 verjährt.

Das BGH-Urteil vom 08.12.20

Zudem stellte der VI. Senat mit einer Entscheidung vom 08.12.2020 klar, dass Käufer einer anderen Konzernmarke (Audi, Seat, Skoda) nach Bekanntwerden des Abgasskandals am 22.09.2015 nicht mehr damit rechnen konnten, dass die Abgastechnik den Vorgaben entspreche. Eine Täuschung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern sei ab diesem Zeitpunkt auch für Tochtermarken nicht mehr wahrscheinlich (Az.: VI ZR 244/20).

Der Autor Udo Reissner ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Anwalt für Strafrecht und ADAC-Vertragsanwalt in der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen, Augsburg / Starnberg. Rechtsanwalt Reissner vertritt Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

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aus

5 Jahre nach Bekanntwerden des VW-Dieselskandals hat am 17.12.2020 auch der EuGH die umstrittene Abgas-Software des Herstellers VW für illegal erklärt.

Das BGH-Urteil vom 25.05.20

Bereits am 25.05.2020 hat der Bundesgerichtshof (BGH) VW dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (BGH, Az.: VI ZR 252/19). Der BGH hat in dieser Entscheidung dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach zugestanden und im Rahmen der Urteilsbegründung deutlich klargestellt, dass VW seine Kunden dadurch täuschte, dass der Konzern zahlreiche Kraftfahrzeuge mit einer illegalen Abschalteinrichtung in den Verkehr brachte. Dabei geht der VI. Zivilsenat von einer Täuschung auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern aus, die ihr Kraftfahrzeug nicht einmal bei VW-Vertragshändlern erworben haben.

Hintergrund des EuGH-Urteils vom 17.12.20

Infolge der Enthüllungen gegen VW in der Presse leitete auch die Staatsanwaltschaft von Paris Untersuchungen ein, wobei ein Ermittlungsverfahren gegen VW in Gang gesetzt wurde. Die mutmaßliche Straftat sollte dabei darin gesehen werden, die Erwerber von Dieselmotor-Fahrzeugen über wesentliche Eigenschaften dieser Fahrzeuge und über die vor deren Inverkehrbringen durchgeführten Prüfungen getäuscht zu haben. Die fraglichen Fahrzeuge wurden herstellerseits mit einem Ventil zur Abgasrückführung (AGR) ausgestattet. Ein derartiges System wird von den Automobilherstellern zur Kontrolle und Reduzierung der endgültigen NOx-Emissionen zwar häufig zulässigerweise verwendet. Ein technisches Gutachten, das im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erstellt wurde, gelangte jedoch vorliegend zu dem Ergebnis, dass die betroffenen Fahrzeuge über eine Einrichtung verfügen, die es ermöglicht, die Phasen der Zulassungstests zu erkennen und infolgedessen die Funktion des AGR-Systems so anzupassen, dass die vorgeschriebene Emissionsgrenze eingehalten wird.

Vor dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge wurden in einem Laborzulassungstests anhand verschiedener technischer Parameter und einem vordefinierten Zyklus – dem sog. Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) – unterzogen. Diese Tests sollen unter anderem dazu dienen, die Höhe der NOx-Emissionen und die Einhaltung der in der Verordnung Nr. 715/20071 festgelegten Grenzwerte zu überprüfen.

Nach dem Ergebnis des Gutachtens führt die verwendete Einrichtung unter anderen Bedingungen als den Zulassungstests – konkret also im normalen Fahrbetrieb – zu einer (teilweisen) Deaktivierung des AGR-Systems und damit zu einer Erhöhung der NOx-Emissionen. Die Fahrzeuge hätten nach dem Bericht des Sachverständigen erheblich weniger NOx erzeugt, wenn das AGR-System bei realem Fahrbetrieb so funktioniert hätte, wie bei den Zulassungstests.

Kernfrage: Was ist eine „Abschalteinrichtung“?

In seinem Urteil vom 17.12.2020 führt der EuGH aus, dass zunächst zu prüfen sei, ob eine in den Rechner zur Motorsteuerung integrierte oder auf ihn einwirkende Software ein „Konstruktionsteil“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007 und demnach eine „Abschalteinrichtung“ darstelle. Der Begriff des „Konstruktionsteils“ wird in der Verordnung nämlich nicht definiert. Im Ergebnis bejaht der EuGH diese Frage, was als richtungsweisend für die abschließende Entscheidung angesehen werden kann.

Negativ verbeschieden hat der EuGH in diesem Zusammenhang auch die Frage, ob der grundsätzlich unzulässige Einbau der Abschalteinrichtung, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringert, vorliegend gerechtfertigt werden kann. Eine derartige Rechtfertigung kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn sie dazu dient, den Motor vom plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden zu schützen – mit dieser Rechtfertigung wurde herstellerseits der Einbau der Software in der Regel begründet.
Eine Abschalteinrichtung – so der EuGH – die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessere, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzen eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, falle jedoch nicht unter die Ausnahme von dem in der Verordnung aufgestellten Verbot solcher Einrichtungen – selbst dann, wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern.

Der EuGH hat damit im Wesentlichen zwei Fragen geklärt:

– Handelt es sich bei der Software um eine „Abschalteinrichtung“ im Sinne der Verordnung Nr. 715/2007?

– Ist die Verwendung einer derartigen EU rechtswidrigen Abschalteinrichtung deswegen gerechtfertigt, weil sie nötig ist, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfall zu schützen oder den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten?

Die Frage der Abschalteinrichtung hat der EuGH in seiner Entscheidung vom 17.12.2020 nunmehr bejaht, die der Rechtfertigung verneint: Ein Hersteller dürfe keine Abschalteinrichtung einbauen, die im Typengenehmigungsverfahren im Gegensatz zum Realbetrieb systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emission verbessert.

Die Auswirkungen des EuGH-Urteils

Mit dieser Entscheidung hat der EuGH nunmehr weitere Rechtssicherheit und stärkt langfristig die Rechte der Verbraucher.

Ob diese Entscheidung Betroffenen auch dabei hilft, Schadensersatzansprüche gegen andere Hersteller durchzusetzen, bleibt abzuwarten. Diese Entscheidung dürfte nämlich nicht zwingend auch bedeuten, dass Verbraucher den Kauf eines Fahrzeugs mit Thermofenstern automatisch dazu berechtigt sind, den Kauf rückabzuwickeln oder Schadensersatz zu fordern. Bereits in den Verfahren gegen VW hat sich nämlich gezeigt, dass die vom Verbraucher nachzuweisende arglistige Täuschung mit dem Ziel, die Abgaswerte auf dem Prüfstand zu verbessern, häufig problembehaftet sein kann.

Jedenfalls aber bringt diese Entscheidung viel Wasser auf die Mühlen der betroffenen Verbraucher und stößt die Türen für weitere Schadensersatzansprüche weiter auf.

Der Autor Udo Reissner ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Anwalt für Strafrecht und ADAC-Vertragsanwalt in der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen, Augsburg / Starnberg. Rechtsanwalt Reissner vertritt Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

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