Tag: ‘Strafverteidiger’

Die (Haus-)Durchsuchung ist eine Option der Staatsanwaltschaft zur Beschaffung von Beweismitteln oder zur Ergreifung eines Beschuldigten. Sie ist teilweise mit existenzbedrohenden Folgen verbunden.

Nicht selten führt die Durchsuchung selbst zu keinen strafrechtlich relevanten Ergebnissen. Die von der Untersuchung Betroffenen liefern den ausführenden Polizeibeamten oder der Staatsanwaltschaft jedoch durch ihr Verhalten während der Durchsuchung Ansatzpunkte für neue Straftaten: Insbesondere die Beleidigung der Polizeibeamten oder Widerstandshandlungen.

Zur Vermeidung derartiger Fehler sollten die Betroffenen einige Grundregeln dringend beachten:

1. Bewahren Sie bei einer Durchsuchung Ruhe und handeln Sie überlegt

Die wahrscheinlich wichtigste Grundregel ist es, keinen Widerstand während der Durchsuchung zu leisten und auch keinen der anwesenden Beamten zu beleidigen. Die Durchführung der Durchsuchung kann in der Regel durch den Betroffenen selbst vor Ort nicht verhindert werden, es sei denn, Sie geben freiwillig die gesuchten Beweismittel heraus oder lotsen die Beamten zu den gesuchten Gegenständen.

2. Richterlicher Beschluss oder Gefahr in Verzug

Lassen Sie sich zu Beginn der Durchsuchung den Durchsuchungsbeschluss für die Durchsuchung vorlegen und kopieren diesen oder fertigen ein Foto davon, falls Sie keine Abschrift ausgehändigt bekommen. Sofern ein richterlicher Beschluss nicht vorgelegt werden kann, lassen Sie sich die Gründe für die Annahme der „Gefahr im Verzug“ darlegen. Der Durchsuchungsbeschluss enthält wichtige Informationen darüber, in welcher Sache die Staatsanwaltschaft ermittelt und welche Beweise gesucht werden. So können bereits erste Eindrücke darüber gewonnen werden, welcher Straftatverdacht besteht.

3. Keine Aussage machen

Genauso wichtig wie die Regel Nr. 1 ist diese: Machen Sie um Himmels Willen keine Aussagen zur Sache, insbesondere nicht mit einem Smalltalk oder einem informatorischen Gespräch mit den Polizeibeamten. Dieser häufig unterschätzte Punkt birgt eine erhebliche Gefahr und ist für den weiteren Verlauf des Strafverfahrens häufig richtungsweisend. Geben Sie daher nur die Daten zu Ihrer Person an, aber verweigern Sie darüber hinaus die Antworten zur persönlichen Situation und zum Sachverhalt.

4. Kooperation mit dem Beamten

Wie bereits ausgeführt, ist es wichtig, während der Hausdurchsuchung einen kühlen Kopf zu bewahren. Insbesondere sollte nicht versucht werden, die die Durchsuchung ausführenden Beamten körperlich anzugehen oder Beweismittel verschwinden zu lassen. Die Vernichtung von Beweismitteln begründet häufig den Verdacht der Verdunklungsgefahr und stellt damit einen Haftgrund für die Anordnung der Untersuchungshaft dar. Eine gemäßigte und überdachte Kooperation mit den Beamten, mit dem Ziel einer möglichst schnellen Beendigung der Durchsuchung stellt in der Regel ein gutes Mittelmaß dar.

5. Kein Einverständnis erklären – der Sicherstellung widersprechen

Sofern die Beamten Gegenstände und Unterlagen mitnehmen, werden die Betroffenen in der Regel gefragt, ob damit Einverständnis besteht. Zwar können Sie die Beamten nicht von der Mitnahme aufhalten, aber durch einen Widerspruch kann die Überprüfung der dann erforderlichen Beschlagnahme durch den Ermittlungsrichter erreicht werden, was im späteren Prozess durch den Strafverteidiger problematisiert werden kann. Stellen Sie darüber hinaus sicher, dass sämtliche Sachen der Beschlagnahme bei der Durchsuchung protokollarisch festgehalten werden und dass Ihnen – wenn möglich – Kopien überlassen werden. Weiterhin haben Betroffene das Recht, dass die beschlagnahmten Unterlagen versiegelt werden. Darauf sollte bestanden werden. Sofern die Beamten dies verweigern, sollte zumindest sichergestellt werden, dass im Protokoll über die Durchsuchung ein entsprechender Hinweis erfolgt, dass eine Versiegelung verlangt wurde.

6. Notfallnummer anrufen

Für den Fall einer gerade stattfindenden Durchsuchung ist die Rechtsanwaltskanzlei Reissner, Ernst & Kollegen in der Regel telefonisch rund um die Uhr im 7/24-Strafverteidiger-Notdienst 0160 96382541 erreichbar.

Rufen Sie gleich zu Beginn der Hausdurchsuchung an und lassen sich rechtlich beraten und vertreten. Nach § 137 StPO steht einem Beschuldigten in jeder Lage der rechtliche Beistand eines Strafverteidigers zu. Häufig ist allein die Anwesenheit eines Strafverteidigers bei der Hausdurchsuchung ausreichend, um eine geordnete Durchsuchung sicherzustellen und ein beiderseitiges über’s Ziel hinausschießen zu vermeiden.

Der Autor, Rechtsanwalt Udo Reissner, ist ein erfolgreicher, auch überregional aktiver Strafverteidiger.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland

fon ..: 0821 9079797
fax ..: 0821 3433665
web ..: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/

Pressekontakt:

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aus

Die Fahrerlaubnisbehörde darf bei einer erstmaligen Cannabisfahrt nicht mehr ohne weitere Aufklärung von der Nichteignung des Fahrzeugführers ausgehen und die Fahrerlaubnis entziehen.

BVerwG ändert seine bisherige Rechtsprechung

Die überwiegende Rechtsprechung ging bislang davon aus, dass bei einer Cannabisfahrt mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml im Blut oder mehr die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen – insbesondere ohne die Anordnung einer MPU – den Fahrerlaubnisinhaber/Cannabiskonsumenten als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansehen und die Fahrerlaubnis entziehen kann.

Bislang galt: Entzug der Fahrerlaubnis bei Cannabisfahrt mit THC-Konzentration über 1ng/ml

In der Praxis hatte dies zur Folge, dass bei Cannabisfahrten mit einer THC-Konzentration von mindestens 1 ng/ml im Blut die Fahrerlaubnisinhaber nicht erst aufgefordert wurden, zur Abklärung von Eignungszweifeln eine MPU vorzulegen. Vielmehr wurde ihnen nach vorausgegangener Anhörung und ohne die Möglichkeit, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu entziehen, die Fahrerlaubnis entzogen.

Bereits der 56. Deutsche Verkehrsgerichtstag 2018 beschäftigte sich mit diesem Thema. Der Arbeitskreis V „Cannabiskonsum und Fahreignung“ empfahl, dass der erstmalig im Straßenverkehr auffällig gewordene gelegentliche Cannabiskonsument nicht ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden solle und regte darüber hinaus an, den Schwellenwert, ab dem fehlendes Trennungsvermögen unterstellt werden kann, von 1 ng/ml THC im Blutserum auf 3 ng/ml THC im Blutserum anzuheben. Im Wesentlichen begründet wurde diese Anhebung mit einer Empfehlung der Grenzwertkommission aus dem Jahre 2015.

BVerwG: 1 ng/ml bleibt als Grenzwert

Das Bundesverwaltungsgericht hat es nunmehr bei der THC-Konzentration von 1 ng/ml belassen, jedoch festgestellt, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einer erstmaligen Cannabisfahrt nicht mehr ohne weitere Aufklärung von der Nichteignung des Fahrzeugführers ausgehen und unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf. In solchen Fällen habe die Fahrerlaubnisbehörde vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln zu entscheiden. In diesem Bereich begründet bereits ein einmaliger Verstoß (also eine Cannabisfahrt von 1 ng/ml oder mehr) Bedenken hinsichtlich der Fahreignung, welchen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei insoweit eine Prognose erforderlich, ob der Betroffene auch zukünftig nicht das entsprechende Trennungsvermögen besitzt. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, bedarf es in der Regel der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.

Für die Praxis bedeutet diese teilweise als revolutionär angesehene Entscheidung, dass die erstmalig festgestellte Drogenfahrt eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten nicht mehr unmittelbar zum Entzug der Fahrerlaubnis führt, sondern der Betroffene durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens die Eignungszweifel ausräumen kann – was bislang nicht der Fall war. Im Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung ist auch davon auszugehen, dass bis zu endgültigen Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde der Fahrerlaubnisinhaber im Besitz seiner Fahrerlaubnis bleibt.

Durch diese in wesentlichen Punkten geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es zukünftig umso häufiger von entscheidender Bedeutung sein, wie sich der Fahrerlaubnisinhaber auf die im Raum stehende Überprüfung seiner Fahreignung vorbereitet. Richtig vorbereitet und rechtlich beraten wird es in vielen Fällen möglich sein, die Fahrerlaubnis durch eine positive MPU zu „retten“. Entscheidend für die Frage des Gelingens wird wie in vielen Fällen der Cannabis-Fahrerlaubnis-Themen jedoch eine sinnvolle und vor allem frühestmögliche Vorbereitung auf die Überprüfung der Fahreignung und damit die im Raum stehende MPU sein.

Der Autor, Rechtsanwalt Reissner, berät und vertritt als erfahrener Strafverteidiger und Fachanwalt für Verkehrsrecht auch in seiner Funktion als ADAC-Vertragsanwalt regelmäßig Betroffene und weiß aus der täglichen Erfahrung: Wäre die Initiative früher ergriffen worden, hätte nicht selten der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund negativer MPU verhindert werden können.

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– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

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aus

Die Tage des alten auf Lebzeit ausgestellten Führerscheins sind gezählt – bis spätestens 2033 müssen sie schrittweise gegen neue EU-Führerscheine ausgetauscht werden. Hier die Details.

Betroffen sind davon nicht nur die alten Papier-Führerscheine der Bundesrepublik und der DDR, sondern auch die bis zum 18.01.2013 ausgestellten Führerscheine im Scheckkartenformat. Verantwortlich für den Umtausch sind die jeweiligen Inhaber selbst.

Welche Fristen gelten für den Umtausch?

Für ältere Führerscheine, erstellt vor dem 31.12.1998, soll das Geburtsdatum des Inhabers über die Frist entscheiden.

Für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr des Führerscheininhabers maßgeblich für den Ablauf der Umtauschfrist.

Dabei sollen die folgenden Regeln und Fristen gelten:

1. Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt wurden:

Geburtsjahr des Führerscheininhabers / Datum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss

vor 1953 / 19.01.2033
1953-1958 / 19.01.2022
1959-1964 / 19.01.2023
1965-1970 / 19.01.2024
1971 oder später / 19.01.2025

2. Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 bis zum 18.01.2013 ausgestellt wurden:

Ausstellungsjahr des Führerscheins / Datum, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss

1999-2001 / 19.01.2026
2002-2004 / 19.01.2027
2005-2007 / 19.01.2028
2008 / 19.01.2029
2009 / 19.01.2030
2010 / 19.01.2031
2011 / 19.01.2032
2012-18.01.2013 / 19.01.2033

Betroffen sein werden schätzungsweise etwa 15 Millionen Papierführerscheine und weitere 28 Millionen Plastik-Führerscheine.

Ab dem 18.03.2019 haben die Führerscheine künftig ein Mindesthaltbarkeitsdatum von 15 Jahren.

Personen mit Geburtsjahrgang vor 1953 sind vom vorgezogenen Umtausch ausgenommen.

Eine neue Prüfung oder ein Eignungstest sind für die Auto- und Motorradführerscheine nicht erforderlich. Die Kosten für den Umtausch werden sich auf ca. 25,00 EUR belaufen.

Wichtig: Das „Verfallsdatum“ gilt nur für das Dokument selbst, den Führerschein. Die Fahrerlaubnis, also die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im erteilten Umfang, verfällt aber nicht. Wer seinen Führerschein nicht umtauscht, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10,00 EUR. Wer nach der Umtauschfrist jedoch mit einem alten LKW- oder Busführerschein fährt, muss mit deutlich ernsteren Konsequenzen rechnen.

Zuständig für den Umtausch ist die Fahrerlaubnisbehörde am Wohnsitz des Inhabers. Für den Umtausch benötigt man neben den 25,00 EUR seinen Personalausweis oder Reisepass. Außerdem muss ein biometrisches Passfoto mitgebracht werden.

Zum Autor: Rechtsanwalt Udo Reissner ist als ADAC-Vertragsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und als Strafverteidiger kompetenter Ansprechpartner für Fragen rund um das Verkehrsrecht, insbesondere das Verkehrsstrafrecht. Für mehr Infos siehe Fachanwalt Verkehrsrecht Augsburg.

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