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Datenschutz – Der richtige Umgang mit Daten

14. September 2021 um 19:09 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Patrick Stach über Datenschutz.

Laut Patrick Stach ist der Anspruch auf das Schützen der personenbezogenen Daten in Zeiten der Globalisierung und weltweiten Vernetzung mit dem Internet immer wichtiger geworden. Aus diesem Grund wurden Gesetze und Verordnungen erlassen, die genau regeln, wie mit den sensiblen Daten einer Person umgegangen werden darf. Wir haben Patrick Stach von der Stach Rechtsanwälte AG (St. Gallen) zum Thema Datenschutz gefragt:

o Was ist der Datenschutz?
o Was sind sensible Daten?
o Was bedeutet das Bearbeiten von Daten?
o Für welchen Anwendungsbereich gilt die DSG?

WAS IST DATENSCHUTZ?

Bereits das Wort verrät die Bedeutung, erfahren wir von Patrick Stach. Der Datenschutz ist der Schutz personenbezogener Daten, der immer dann erforderlich wird, wenn personenbezogene Daten im Geschäftsalltag verarbeitet werden müssen, wie zum Beispiel beim Kauf eines Autos. In der Schweiz ist der Datenschutz im DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz) verankert. Aber es gibt nicht nur ein einheitliches Gesetz. Auch die einzelnen Kantone haben zusätzlich eigene Datenschutzgesetze. Aufgrund der weltweiten Vernetzung sind zudem mehr und mehr die europaweiten Datenschutzgesetze für Unternehmen zu beachten. Seit dem 25. Mai 2018 gilt in Europa die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese muss von einem Unternehmen im internationalen Handel, bezüglich der personenbezogenen Daten, beachtet und umgesetzt werden, informiert Patrick Stach.

WAS SIND SENSIBLE DATEN?

Generell ist zwischen sensiblen und personenbezogenen Daten zu unterscheiden, erläutert Patrick Stach. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person beziehen und die etwas über diese Person verraten. Dazu gehören:
o Allgemeine Personendaten (Name, Geburtsdatum und Alter, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer usw.)
o Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer, Krankenversicherungsnummer, Personalausweisnummer etc.
o Bankdaten wie Kontonummern
o Online-Daten (IP-Adresse, Standortdaten etc.)
o Physische Merkmale (Geschlecht, Haut-, Haar- und Augenfarbe, Statur, Kleidergröße usw.)
o Besitzmerkmale (Fahrzeug- und Immobilieneigentum, Kfz-Kennzeichen, Zulassungsdaten usw.)
o Kundendaten (Bestellungen, Adressdaten, Kontodaten)
o Schulabschlüsse

Sensible Daten hingegen sind besonders schützenswerte Personendaten, wie:
o Die Religion betreffende Daten.
o Daten, die politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten betreffen.
o Alle Gesundheitsdaten zu einer Person
o Alle die persönliche Intimsphäre betreffenden Daten.
o Die Nationalität oder Rassenzugehörigkeit betreffende Daten.
o Daten über Straftaten oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

WAS BEDEUTET DAS BEARBEITEN VON DATEN?

Mit der Datenbearbeitung ist der allgemeine Umgang mit den persönlichen Daten gemeint. Dabei spielen weder das Verfahren zur Datenbearbeitung noch die angewandten Mittel eine Rolle, merkt Patrick Stach an. Allgemein meint das Bearbeiten der Daten das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten der Personendaten. Beim Datenschutz ist darauf zu achten, dass die Daten nur den Personen zugänglich gemacht werden, die diese Daten für den Geschäftsalltag beziehungsweise für die anstehende Arbeit benötigen. Es ist zu verhindern, dass Datensammlungen entstehen, aus denen bereits mit zwei kleinen Hinweisen Rückschlüsse auf eine bestimmte Person möglich sind, betont Stach.

FÜR WELCHEN ANWENDUNGSBEREICH GILT DAS DSG?

Das DSG ist beim Bearbeiten natürlicher und juristischer Personendaten zu beachten. Natürliche Personendaten sind die allgemeinen personenbezogenen Daten wie Name und Anschrift. Mit dem Begriff juristische Person sind beispielsweise Unternehmen gemeint, erklärt Patrick Stach. Dabei handelt es sich bei der Bearbeitung um die Verarbeitung der Daten durch private Personen oder Bundesorgane. Der Datenschutz ist aber nicht in allen Fällen anwendbar. Ausgeschlossen wird die Umsetzungspflicht bei:

o Personendaten, die eine natürliche Person ausschließlich zum persönlichen Gebrauch verwendet und nicht an Außenstehende gibt, wie zum Beispiel bei der Einladung zum Geburtstag;
o Beratungen in eidgenössischen Räten und in parlamentarischen Kommissionen;
o offene Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren;
o öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs;
o Personendaten, die vom Internationalen Komitee des Roten Kreuz bearbeitet werden.

Generell ist bei der Bearbeitung und Weitergabe der personenbezogenen Daten immer darauf zu achten, dass die Daten nur für den eigentlichen Bestimmungszweck eingesetzt werden, zum Beispiel die Zulassung eines gekauften Autos. Werden bei der Weiterverarbeitung der Daten Dritte ins Boot geholt, ist sicher zu stellen, dass diese Firmen oder Unternehmen die Vorgaben zur Datensicherheit erfüllen. Bei der Datenübermittlung ins Ausland ist zwingend zu beachten, ob das Land der Empfängerfirma ein Datenschutzgesetz kennt oder ob der Empfänger ein Zertifikat für eine sichere Datenverarbeitung vorweisen kann. In der Regel ist in diesen Fällen, wenn keine Datenschutzregelung im Empfängerland vorliegt, die Freigabe der jeweiligen Person einzuholen, lässt Patrick Stach abschließend wissen.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Stach Rechtsanwälte AG
Herr Patrick Stach
Poststrasse 7
9001 St. Gallen
Schweiz

fon ..: +41 (0)71 278 78 28
fax ..: +41 (0)71 278 78 29
web ..: https://stach.ch/
email : info@stach.ch

PROFESSIONALITÄT, EFFIZIENZ UND SERVICE.

Im Zentrum unseres Engagements stehen stets die individuellen Bedürfnisse und Ziele unserer Klientschaft, mit welchen wir eine langfristige Partnerschaft anstreben. Unser Team an qualifizierten und erfahrenen Juristen gewährleistet Ihnen jederzeit eine umfassende individuelle Betreuung von der Beratung in verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten bis hin zur Vertretung vor Gerichten und Behörden.

Die bestmögliche Wahrung Ihrer Interessen sowie das zielorientierte Erarbeiten pragmatischer, wirtschaftlicher Lösungen sind unsere Herausforderungen, denen wir mit Kompetenz, Kreativität und Leidenschaft begegnen.

Unsere Rechtsanwälte sind Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes und im Anwaltsregister und im Register der Notare des Kantons St.Gallen eingetragen.

Unsere Kanzlei wurde von der SIX Exchange Regulation als sachkundige Vertreterin nach Art. 43 Kotierungsreglement in den Produktbereichen Aktien (inkl. Partizipations- und Genussscheine), Hinterlegungsscheine und kollektive Kapitalanlagen anerkannt.

Unsere Kanzlei wurde von der BX Swiss AG als Listing Partner in sämtlichen Produktbereichen anerkannt.

Stach Rechtsanwälte AG wurde in der BILANZ Liste der Top Anwaltskanzleien der Schweiz 2019 im Rechtsgebiet „Private Equity und Venture Capital“ ausgezeichnet.

Pressekontakt:

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Das gesetzliche Erbrecht

14. September 2021 um 19:09 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Patrick Stach von Stach Rechtsanwälte AG erklärt grundlegendes über das Thema Erbrecht.

Patrick Stach ist Rechtsanwalt und befasst sich mit seinen Kanzleipartnern mit den unterschiedlichsten Themengebieten. Ein Themengebiet ist das Erbrecht. Bereits der Trauerfall in einer Familie ist in vielen Fällen ein Schock, weiß Patrick Stach. Umso schwieriger wird es, wenn danach die Streitigkeiten um das Erbe beginnen. Aber selbst wenn das Erbe harmonisch abläuft, sind einige Dinge zu beachten.

Daher nachgefragt bei Patrick Stach von der Stach Rechtsanwälte AG:

o Was regelt das gesetzliche Erbrecht?
o Wie sind die Verwandtschaftsverhältnisse geregelt?
o Was erbt der Ehepartner?
o Gibt es einen Pflichtteil?

WAS REGELT DAS GESETZLICHE ERBRECHT?

Das gesetzliche Erbrecht regelt, so Patrick Stach, den grundsätzlichen Anspruch auf einen Teil des Erbes zwischen den Hinterbliebenen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Testament verfasst wurde oder nicht. Mit dem Tod gehen sämtliche Vermögenswerte auf die Erbengemeinschaft über, erläutert Stach. Das gesetzliche Erbrecht tritt in Kraft, wenn:

o Kein Testament aufgesetzt wurde.
o Eine letztwillige Verfügung des Verstorbenen vorliegt, diese jedoch wegen eines Formfehlers ungültig ist.
o Das vorliegende Testament nur einen Teil des Nachlasses regelt.
o Die Erben oder ein Teil der Erbengemeinschaft das Erbe ausschlagen oder ein Verzicht auf das Erbe vereinbart wurde.
o Die Erbschaft vom eingesetzten Erben nicht angetreten werden kann, weil dieser bereits selbst verstorben ist.

WIE SIND VERWANDSCHAFTSVERHÄLTNISSE GEREGELT?

Im gesetzlichen Erbrechtwerden drei unterschiedliche Erblinien unterschieden, weiß Patrick Stach. Die genaue Bezeichnung hierfür ist Parentel. Grundsätzlich ist die Parentel nacheinander erbberechtigt. Es gibt die:

o Parentel der ersten Ordnung: Nachkommen des Verstorbenen, es wird zu gleichen Teilen geerbt. Sind die direkten Kinder bereits verstorben, treten die Enkel beziehungsweise Urenkel an deren Stelle.
o Parentel der zweiten Ordnung: Diese tritt in Kraft, wenn aus der ersten Parentel keine Nachkommen mehr leben. Zu dieser Ordnung gehören die direkten Verwandten des Verstorbenen, also Mutter, Vater oder Geschwister. Gibt es auf einer Seite keine Nachfahren, erbt automatisch die andere Seite.
o Parentel der dritten Ordnung: Darunter fallen die Großeltern und deren Nachkommen.

Adoptierte Kinder sind den direkten Nachkommen des Verstorbenen gleichgestellt und zählen demnach zur ersten Parentel. Stiefkinder hingegen haben keinen Erbanspruch und demzufolge keinen Platz in der Erbreihenfolge. Stiefkinder sind in einem Testament extra zu erwähnen, erklärt Stach.

WAS ERBT DER EHEPARTNER?

War der Verstorbene verheiratet, so greift das Ehegattenerbrecht, erörtert Patrick Stach. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben im Schweizer Erbrecht eine Sonderstellung. Grundsätzlich werden Ehepartner nach dem gesetzlichen Erbrecht der ersten Parentel zugeordnet und erhalten den gleichen Erbteil wie die direkten Nachkommen. Jedoch kann ein Ehegatte niemanden aus der zweiten Parentel verdrängen, beschreibt Patrick Stach. Das bedeutet: Gibt es außer dem Ehepartner oder Lebenspartner keine direkten Nachkommen, dann erben die Angehörigen der zweiten Parentel neben dem Ehegatten ebenfalls einen Teil.

GIBT ES EINEN PFLICHTTEIL?

Das gesetzliche Erbrecht bestimmt den Umfang des gesetzlichen Erbes ganz genau. Dabei ist der Umfang beziehungsweise die Höhe des gesetzlichen Erbes abhängig von der Erbkonstellation. Hierbei fließt beispielsweise mit ein, ob der Verstorbene einen Ehepartner, Kinder, nur ein Kind oder weder einen Ehepartner noch Kinder hinterlässt. Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise 6 Kinder, so erhält jedes dieser Kinder, nach dem gesetzlichen Erbrecht, ein Sechstel des Vermögens. Gibt es zu den 6 Kindern noch eine Ehefrau, fährt Stach weiter fort, so erhält die Ehefrau die eine Hälfte des Vermögens und die andere Hälfte wird unter den 6 Kindern aufgeteilt. Hat der Verstorbene nur eine Frau, dann erbt die Ehefrau drei Viertel und das übrige Viertel wird in der zweiten Parentel aufgeteilt. Im gesetzlichen Erbrecht ist auch der Pflichtteil geregelt, verrät Patrick Stach. Den Anspruch darauf haben Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Verstorbenen. Welche Höhe dabei anfällt, ist abhängig von der Erbenkonstellation. Grundsätzlich gilt, dass die Verteilung des Erbes, auch mit einem Testament, nicht willkürlich erfolgen kann. Ein Testament kann die Pflichtteilsansprüche nicht außer Kraft setzen. Damit wird sichergestellt, dass keine erbberechtigte Person übergangen werden kann. Ist dies dennoch der Fall, kann der Anspruch entsprechend eingeklagt werden, erläutert Rechtsanwalt Patrick Stach abschließend.

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Dr. Patrick Stach informiert Sie über die wichtigsten Punkte des schweizerischen Arbeitsrechtes (Art. 319 ff. OR).

Dr. Patrick Stach aus St. Gallen hat sich im Verlaufe seiner Karriere zahlreiche Male intensiv mit dem Thema Arbeitsrecht auseinandergesetzt. Als Anwalt verfügt er über das notwendige Know-how, um Arbeitnehmer in noch so verzahnten Situationen zu ihrem Recht zu verhelfen. Bei seiner Tätigkeit liegen ihm besonders die Regelungen zu den Themen Gleichberechtigung, Kündigungsschutz sowie Urlaubs- und Pausenregelungen am Herzen.

Uns informiert Dr. Patrick Stach von der Stach Rechtsanwälte AG über die folgenden Punkte:

o Wie wird ein Arbeitsverhältnis gem. schweizerischem Obligationenrecht geregelt?
o Was bedeutet Lohngleichheit im Arbeitsrecht?
o Wie viel Ferientage können Arbeitnehmer in der Schweiz beanspruchen?
o Wer hilft bei Arbeitskonflikten weiter?

WIE WIRD EIN ARBEITSVERHÄLTNIS GEM. SCHWEIZERISCHEM OBLIGATIONENRECHT GEREGELT?

Bei Arbeitsverhältnissen in der Schweiz gelten laut Dr. Patrick Stach neben den vertraglichen auch die gesetzlichen Vorschriften. Diese finden sich im Arbeits-, dem Arbeitsvermittlungs- sowie Gleichstellungsgesetz. Ihr Ziel ist es, die Arbeitsbedingungen für Menschen gleicher Tätigkeitsbranchen zu vereinheitlichen. Dennoch treten hinsichtlich Ferientagen, Probezeiten und Kündigungsfristen vereinzelt Ungereimtheiten auf, die es abzuklären gilt.

WAS BEDEUTET LOHNGLEICHHEIT IM ARBEITSRECHT?

Im Rahmen der Gleichbehandlung von Frau und Mann stellt die Lohngleichheit einen wichtigen Bestandteil dar. Der Grundsatz, welcher im Gleichstellungsgesetz sowie der Bundesverfassung geregelt ist, besagt, dass beide Geschlechter für dieselbe Tätigkeit gleich zu entlöhnen sind. Obwohl die Lohngleichheit sogar grundrechtlich verankert ist, gibt es noch immer Arbeitgeber, die durch Lohndiskriminierung gegen diesen Grundsatz verstossen. Laut Dr. Patrick Stach sollten Betroffene deshalb unbedingt rechtlich gegen sie vorgehen.

WIE VIEL FERIENANSPRUCH HABEN ARBEITNEHMER IN DER SCHWEIZ?

Regelungen betreffend Ferienanspruch finden sich in Art. 329a OR. Dieser besagt, dass vollzeittätige Arbeitnehmer innerhalb eines Dienstjahres, bis zum vollendeten 20. Lebensjahres, fünf Wochen Ferienanspruch geltend machen können. Angestellte, die älter sind, haben einen Anspruch auf vier Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr. Für teilzeittätige Arbeitnehmende, gelten anteilige Urlaubsregelungen. Bei längerer Abwesenheit, beispielsweise infolge Krankheit, kann die Ferienzeit reduziert werden. Ebenso gibt es Anlässe, die zu weiteren Urlaubstagen berechtigen, informiert Dr. Patrick Stach.

WER HILFT BEI ARBEITSKONFLIKTEN WEITER?

Wie arbeitsinterne Konflikte geregelt werden, hängt von zahlreichen Faktoren ab. So wird beispielsweise zwischen kollektiven und individuellen Problemen unterschieden. Bei letzterem sind in der Regel Spezialgerichte, wie das Arbeitsgericht zuständig, wobei der Betroffene zuerst die Schlichtungsstelle zu kontaktieren hat. Personen, die eine öffentlich-rechtliche Funktion wahrnehmen, haben bei individuellen Problemen hingegen eine leitende und zuständige Stelle zu informieren. Streitigkeiten mit mehreren Arbeitnehmern regelt die Schlichtungsstelle des betreffenden Kantons sowie die Eidgenössische Einigungsstelle, schließt Dr. Patrick Stach ab.

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