Tag: ‘Corona’

Die gesellschaftlichen Gefahren einer Impfpflicht

28. Dezember 2021 um 16:12 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass der Deutsche durch eine Impfpflicht alles verliert, was er sich in den letzten 75 Jahren erarbeitet hat.

Daher ist es besonders wichtig, dass die Deutschen die im Raum stehende Impfpflicht sorgfältig überdenken und erörtern. Sollte es zu einer Impfpflicht für mRNA- und Vektorimpfstoffe kommen, so dass die neuen Totimpfstoffe ausgeschlossen bleiben, dann wird ein Riss durch die deutsche Bevölkerung gehen, der nicht mehr ohne Weiteres wieder gekittet werden kann. Es besteht dabei durchaus die Möglichkeit, dass die Deutschen dadurch alles wieder verlieren, was sie sich in den letzten 75 Jahren erarbeitet haben. Seit dem Dreißigjährigen Krieg von 1618 bis 1648 neigt das deutsche Volk auf eine tragische Weise periodisch zu selbstzerstörenden Kulturentwicklungen. Auch heute ist eine solche Entwicklung wieder möglich, wenn die Deutschen kein hinreichendes Verständnis für die gegenwärtige Situation vieler ihrer Landsleute aufbringen.

Es ist noch nicht so lange her, dass Deutsche Menschen wie Tiere behandelt haben. Es ist daher besonders wichtig, dass der Teil der Deutschen, der nicht mit der herrschenden Corona-Politik konform gehen kann, nicht mit der stillschweigenden Duldung der Mehrheit ohne eine wirkliche Wahlmöglichkeit wie Vieh zur Impfbank getrieben wird. Denn dann gibt es notwendig kein deutsches Volk mehr, sondern nur noch Einzelkämpfer, die um ihr seelisches und geistiges Überleben kämpfen.

Wie es zu dieser Möglichkeit überhaupt kommen konnte, erfahren Sie auf der folgenden Internetseite: http://www.2035-der-mensch-schafft-sich-ab.de/#DieDeutschen

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Wolfgang Hauke
Herr Wolfgang Hauke
Sägmühleweg 10/1
75339 Höfen an der Enz
Deutschland

fon ..: 01573/1107697
web ..: http://www.german-angst.info/
email : trilogie@mailbox.org

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Zahlungsunfähigkeit wegen Corona: Gesetzgeber lockert Vorschriften

14. April 2020 um 11:04 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Die Insolvenzantragspflicht ist aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend ausgesetzt. Das ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft, sagt Dr. Gerrit W. Hartung (Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft).

Für Wirtschaft und Gesellschaft ist die Corona-Krise ein wirklich harter Schlag. Neben den Einschränkungen im sozialen Bereich trifft die Pandemie auch die Unternehmen mit voller Wucht. Geschlossene Betriebe, unterbrochene Lieferketten und ein eingefrorenes Konsumklima machen eine Rezession unvermeidlich und haben bereits bei vielen Unternehmen für arge Liquiditätsschwierigkeiten geführt. Diese sollen zwar durch umfangreiche Hilfen von Bund und Ländern bestmöglich abgefangen werden. Aber zum einen dauert es einige Zeit, bis die Hilfsmittel wirklich bei den Unternehmen ankommen. Und zum anderen ist nicht garantiert, dass damit alle Engpässe auf einen Schlag ausgestanden sind.

„Die wirtschaftlichen Auswirkungen von Corona können also trotz aller Unterstützungsangebote dazu führen, dass Unternehmen zahlungsunfähig werden und daher insolvenzreif sind. Unter normalen Umständen müssten Geschäftsführer binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag beim Amtsgericht stellen, um sich nicht dem zivil- und strafrechtlich relevanten Vorwurf der Insolvenzverschleppung auszusetzen“, betont Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft aus Mönchengladbach. Der Rechtsanwalt ist auf Verbraucherschutz- und Haftungsthemen spezialisiert und berät mit seinem Team auch im gesamten Insolvenzrecht.

Diese Insolvenzantragspflicht ist aktuell ausgesetzt – aber nur für die Unternehmen, die von der Corona-Krise nachweislich unmittelbar betroffen sind. Das „COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz“ (COVInsAG) wurde am 25. März vom Bundestag genehmigt und gilt rückwirkend vom 1. März bis zum kommenden Jahr. Es erlaubt Unternehmen, die bislang gesetzlich verordneten Meldepflichten bei Zahlungsunfähigkeit zu übergehen und bis zum 30. September ihre Arbeit fortzusetzen. „Damit wird die Möglichkeit gegeben, dass Unternehmen aus eigener Kraft die Krise überwenden können und nicht ohne eigenes Verschulden im Rahmen der aktuellen Verwerfungen ins Insolvenzverfahren müssen“, sagt der bekannte Rechtsanwalt.

Wichtig sind dabei aber die Regeln, die der Gesetzgeber aufgestellt hat. Die zentrale Vorschrift des COVInsAG lautet: „Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.“ Das bedeutet: „War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Es sollen mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht keine Unternehmen gerettet werden, die bereits weit vorher in der Krise steckten“, erklärt Dr. Gerrit W. Hartung.

Besonders wichtig ist in dem Zusammenhang auch die Erschwerung der Durchgriffshaftung.
Geschäftsleiter haften laut dem Bundesjustizministerium während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Üblicherweise stellen diese Zahlungen einen Haftungsgrund dar, der von Insolvenzverwaltern auch regelmäßig vollstreckt wird. Rechtsanwalt Hartung stellt heraus, dass Unternehmen das Instrument in jedem Falle nutzen, aber sich zuvor Gedanken für Krisenmanagement und Sanierung machen sollten. „Betroffene sollten sich dazu mit einem versierten Berater austauschen, damit die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit wirklich zügig wiederhergestellt werden kann. Die Krise wird vorbeigehen, aber es braucht einen Plan, um die Umsatzausfälle aufzuholen.“

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Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Herr Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
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Über die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine auf Anleger- und Verbraucherrecht fokussierte Rechtsanwaltskanzlei in Mönchengladbach und wird vom renommierten Wirtschaftsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Fachanwalt für Strafrecht, geführt. Dr. Gerrit W. Hartung ist Dieselskandal-Anwalt der ersten Stunde und Verbraucheranwalt aus Überzeugung und hat mit der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft eine hochspezialisierte Einheit zur Wahrung und Durchsetzung von Verbraucherinteressen und der Schadensminimierung für Geschädigte von Kapitalanlage- und Insolvenzvergehen geschaffen. Der Fokus liegt auf der Beratung und Prozessführung von Mandanten im Rahmen des Diesel-Abgasskandals (Volkswagen, Seat, Skoda, Audi, BMW, Mercedes-Benz, Porsche, Opel): Dr. Gerrit W. Hartung setzt die Rückgabe der betroffenen Fahrzeuge durch, berechnet die finanziellen Ansprüche der Kunden und setzt diese Ansprüche deutschlandweit vor allen Gerichten durch. Weitere Themen der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft sind die Beratung beim Widerruf von Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträgen, Immobilien- und Kfz-Darlehen. Neben Dr. Gerrit W. Hartung ist bei der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft, die sich als Legal Tech-Plattform zur juristischen Aufarbeitung von Schadensphänomenen mit individuellem Engagement und konsequenter Ansprechbarkeit versteht, eine weitere Bank- und Kapitalmarktrechts-Experten tätig. Die Kanzlei wächst stetig und ist in der Lage, jährlich mehrere 1000 Schadenfälle zu bearbeiten und setzt auf eine persönliche Mandantenbetreuung und einen fairen Umgang mit allen am Verfahren Beteiligten – dies auf Basis einer modernen und durchweg digitalen Mandatsführung. Mehr Informationen unter www.hartung-rechtsanwaelte.de

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Kurzarbeit und Leiharbeitsbranche

23. März 2020 um 18:03 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Die Corona-Krise hat die Wirtschaft voll erfasst. Viele Fabriken legen ihre Fertigung still. Restaurants und Einzelhändler mussten aufgrund von ordnungsbehördlichen Verfügungen bereits schließen.

Um Kündigungen oder Insolvenzen zu vermeiden, können Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen. Die Arbeitnehmer erhalten 60 oder 67 % des Gehaltsausfalls von der Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung ist weiter, dass der Arbeitgeber gemäß des Arbeitsvertrags berechtigt ist, Kurzarbeit anzuordnen.

Bisher geltende Regelung zur Kurzarbeit und Arbeitnehmerüberlassung

In vielen Betrieben werden Leiharbeitnehmer beschäftigt. Für diese kann nach der aktuell geltenden Gesetzeslage anders als für die Stammbelegschaft kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. In § 11 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist geregelt, dass das Recht der Leiharbeitnehmer auf den Annahmeverzugslohn nicht beschränkt werden kann. Die relevante Vorschrift findet sich in § 615 BGB. Wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer einzusetzen, soll er den Lohn weiterzahlen, etwa weil die Fabrik, an die der Arbeitnehmer verliehen wird, geschlossen ist. Leiharbeiter sollen dazu dienen, Produktionsspitzen oder Personalmangel abzufangen. Sie sollen in wechselnden Betrieben eingesetzt werden. Aus diesem Grund ging der Gesetzgeber davon aus, dass es das Risiko der Leiharbeitsfirmen war, wenn sie ihr Personal einmal nicht einsetzen konnten.

Neuregelung

Die aktuelle Situation hat dazu geführt, dass die Politik diese Einschätzung überdacht hat. In einem am 16.03.2020 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz wurde nunmehr die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass das Recht der Leiharbeitnehmer auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit aufgehoben weren kann. Es ist damit zu rechnen, dass diese Verordnung kurzfristig erlassen wird. Somit kann mit den Leiharbeitnehmern vereinbart werden, dass die Anordnung von Kurzarbeit möglich ist. Hierzu ist meist eine Änderung des Arbeitsvertrags notwendig. Es muss zudem in jedem Fall eine Frist geregelt werden, die bei der Ankündigung von Kurzarbeit eingehalten werden muss. In den Formularbüchern finden sich oft drei Wochen. Ob die Gerichte angesichts der besonderen Umstände kürzere Fristen akzeptieren werden, bleibt abzuwarten. In den vergangenen Jahren diente Kurzarbeit eher dazu, Konjunkturschwankungen aufzufangen, die sich langsamer abzeichneten als die aktuelle Corona-Krise.

Haben Sie Fragen zum Thema Kurzarbeit und Arbeitnehmerüberlassung? Vereinbaren Sie gerne einen Termin in meinem Büro, vorzugsweise für eine telefonische oder schriftliche Beratung. Dies im Sinne unserer aller Gesundheit.

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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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