Archiv: September 2026

Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auch für Sie? Obwohl wichtige Vorgaben seit dem 28. Juni 2025 verbindlich sind, herrscht in vielen Unternehmen Unklarheit über die eigene Betroffenheit

Seit dem 28. Juni 2025 gelten die zentralen Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Betroffen sind nicht sämtliche Unternehmenswebseiten, sondern insbesondere digitale Angebote, über die bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher erbracht werden, etwa Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher und bestimmte Personenbeförderungsdienste. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 3 Abs. 3 BFSG grundsätzlich ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten nach § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, die entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt. In der Praxis herrscht bei vielen Verantwortlichen jedoch weiterhin Unsicherheit darüber, ob und in welchem Umfang das eigene digitale Angebot betroffen ist – und was konkret umgesetzt werden muss.
MUNAS Consulting unterstützt Unternehmen dabei, diese Anforderungen praxisnah zu erfüllen. Am Anfang steht in der Regel ein Audit der bestehenden Webseite: Farbkontraste, Bildbeschreibungen, Tastaturbedienbarkeit, strukturierte Inhalte, Untertitel für Multimedia-Inhalte, Formulare und responsive Darstellung werden systematisch geprüft und mit den Anforderungen der BFSGV sowie den einschlägigen technischen Referenzen, insbesondere der EN 301 549 und den dort einbezogenen Kriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), abgeglichen. Auf Basis dieser Analyse erhalten Kunden einen verständlichen Bericht mit konkreten Handlungsempfehlungen – wahlweise übernimmt MUNAS Consulting auch die technische Umsetzung oder die komplette Neuentwicklung der Webseite.
Digitale Barrierefreiheit endet dabei nicht an der eigentlichen Webseite. Auch Online-Formulare, Buchungs- und Bestellstrecken sowie digitale Dokumente können Bestandteil einer barrierefrei zu erbringenden Dienstleistung sein. Werden im Rahmen einer vom BFSG erfassten Dienstleistung beispielsweise PDF-Dokumente bereitgestellt oder erzeugt, müssen auch diese die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. MUNAS Consulting unterstützt deshalb auf Wunsch auch bei der Prüfung und barrierefreien Gestaltung digitaler Dokumente und weiterer digitaler Inhalte.
Neben der barrierefreien Gestaltung unterstützt MUNAS Consulting zugleich bei der rechtlichen Absicherung des Webauftritts: Cookie-Banner, Datenschutzerklärungen, Impressum Texte, Nutzungsbedingungen sowie die nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 erforderlichen Informationen zur Barrierefreiheit werden bedarfsgerecht geprüft beziehungsweise erstellt. „Eine barrierefreie Webseite ist am Ende für alle Nutzer besser bedienbar – und das zahlt sich auch wirtschaftlich aus“, so Gründer Dr. Markus Schneider, dessen Unternehmen MUNAS Consulting Betriebe unterschiedlicher Größe bei Datenschutz und digitaler Barrierefreiheit begleitet.
Zu den Vorteilen barrierefreier Webseiten zählen aus Sicht von MUNAS Consulting eine höhere Nutzerzufriedenheit, eine größere erreichbare Zielgruppe, eine verbesserte Nutzbarkeit digitaler Angebote sowie mehr Vertrauen bei Kunden. Zugleich können klare Strukturen, verständliche Inhalte und eine technisch saubere Umsetzung auch die allgemeine Qualität einer Webseite verbessern.
Wer wissen möchte, ob die eigene Webseite oder ein digitales Angebot vom BFSG betroffen ist, findet ein unverbindliches Erstgespräch sowie weitere Informationen unter Barrierefreie und rechtssichere Webseiten.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

MUNAS Consulting
Herr Dr. Markus Schneider
Flotowstraße 3
15370 Fredersdorf – Vogelsdorf
Deutschland

fon ..: +49 1556 3047624
fax ..: +49 33439 167159
web ..: https://www.munas.de/
email : info@munas.de

Pressekontakt:

Frewert Media GmbH
Herr Jonas Frewert
Leopoldstraße 2-8
32051 Herford

fon ..: +49 (0) 5261 7000 503
web ..: https://frewert-media.de/
email : info@frewert-media.de

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Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auch für Sie? Obwohl wichtige Vorgaben seit dem 28. Juni 2025 verbindlich sind, herrscht in vielen Unternehmen Unklarheit über die eigene Betroffenheit

Seit dem 28. Juni 2025 gelten die zentralen Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) für bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Betroffen sind nicht sämtliche Unternehmenswebseiten, sondern insbesondere digitale Angebote, über die bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher erbracht werden, etwa Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, Telekommunikationsdienste, Bankdienstleistungen für Verbraucher und bestimmte Personenbeförderungsdienste. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 3 Abs. 3 BFSG grundsätzlich ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten nach § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, die entweder höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz erzielen oder deren Jahresbilanzsumme höchstens zwei Millionen Euro beträgt. In der Praxis herrscht bei vielen Verantwortlichen jedoch weiterhin Unsicherheit darüber, ob und in welchem Umfang das eigene digitale Angebot betroffen ist – und was konkret umgesetzt werden muss.
MUNAS Consulting unterstützt Unternehmen dabei, diese Anforderungen praxisnah zu erfüllen. Am Anfang steht in der Regel ein Audit der bestehenden Webseite: Farbkontraste, Bildbeschreibungen, Tastaturbedienbarkeit, strukturierte Inhalte, Untertitel für Multimedia-Inhalte, Formulare und responsive Darstellung werden systematisch geprüft und mit den Anforderungen der BFSGV sowie den einschlägigen technischen Referenzen, insbesondere der EN 301 549 und den dort einbezogenen Kriterien der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), abgeglichen. Auf Basis dieser Analyse erhalten Kunden einen verständlichen Bericht mit konkreten Handlungsempfehlungen – wahlweise übernimmt MUNAS Consulting auch die technische Umsetzung oder die komplette Neuentwicklung der Webseite.
Digitale Barrierefreiheit endet dabei nicht an der eigentlichen Webseite. Auch Online-Formulare, Buchungs- und Bestellstrecken sowie digitale Dokumente können Bestandteil einer barrierefrei zu erbringenden Dienstleistung sein. Werden im Rahmen einer vom BFSG erfassten Dienstleistung beispielsweise PDF-Dokumente bereitgestellt oder erzeugt, müssen auch diese die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. MUNAS Consulting unterstützt deshalb auf Wunsch auch bei der Prüfung und barrierefreien Gestaltung digitaler Dokumente und weiterer digitaler Inhalte.
Neben der barrierefreien Gestaltung unterstützt MUNAS Consulting zugleich bei der rechtlichen Absicherung des Webauftritts: Cookie-Banner, Datenschutzerklärungen, Impressum Texte, Nutzungsbedingungen sowie die nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 erforderlichen Informationen zur Barrierefreiheit werden bedarfsgerecht geprüft beziehungsweise erstellt. „Eine barrierefreie Webseite ist am Ende für alle Nutzer besser bedienbar – und das zahlt sich auch wirtschaftlich aus“, so Gründer Dr. Markus Schneider, dessen Unternehmen MUNAS Consulting Betriebe unterschiedlicher Größe bei Datenschutz und digitaler Barrierefreiheit begleitet.
Zu den Vorteilen barrierefreier Webseiten zählen aus Sicht von MUNAS Consulting eine höhere Nutzerzufriedenheit, eine größere erreichbare Zielgruppe, eine verbesserte Nutzbarkeit digitaler Angebote sowie mehr Vertrauen bei Kunden. Zugleich können klare Strukturen, verständliche Inhalte und eine technisch saubere Umsetzung auch die allgemeine Qualität einer Webseite verbessern.
Wer wissen möchte, ob die eigene Webseite oder ein digitales Angebot vom BFSG betroffen ist, findet ein unverbindliches Erstgespräch sowie weitere Informationen unter Barrierefreie und rechtssichere Webseiten.

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Neue Software, neue Dienstleister und veränderte Abläufe lassen Datenschutz Dokumentationen schnell veralten. MUNAS Consulting hilft, bestehende Strukturen regelmäßig zu prüfen und anzupassen.

Viele Unternehmen haben in den vergangenen Jahren Datenschutzerklärungen, Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten oder Auftragsverarbeitungsverträge erstellt. Damit ist Datenschutz jedoch nicht abgeschlossen. Neue Software, Cloud-Dienste, KI-Anwendungen, externe Dienstleister, veränderte Personalprozesse oder neue Funktionen auf der Webseite können dazu führen, dass bestehende Dokumentationen und Maßnahmen innerhalb kurzer Zeit nicht mehr zum tatsächlichen Geschäftsablauf passen.
Die DSGVO ist auf eine fortlaufende Überprüfung angelegt. Nach Art. 24 Abs. 1 DSGVO müssen Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen und diese erforderlichenfalls überprüfen und aktualisieren. Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO muss die tatsächlich durchgeführten Verarbeitungen abbilden. Art. 32 DSGVO verlangt ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau und sieht ausdrücklich Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit technischer und organisatorischer Maßnahmen vor. Bei neuen oder wesentlich veränderten Verarbeitungsvorgängen ist außerdem zu prüfen, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich wird.
MUNAS Consulting unterstützt Unternehmen dabei, Datenschutz nicht als einmalige Dokumentationsaufgabe, sondern als laufenden Managementprozess zu organisieren. Dazu gehören unter anderem Bestandsaufnahmen und Datenschutz-Audits, die Aktualisierung von Verzeichnissen von Verarbeitungstätigkeiten und technischen und organisatorischen Maßnahmen, die Prüfung von Auftragsverarbeitungsverhältnissen, die Anpassung von Datenschutzinformationen und internen Leitlinien sowie Schulungen und die strukturierte Bearbeitung von Betroffenenanfragen und Datenschutzvorfällen.
„Datenschutz funktioniert nicht mit einem Ordner, der einmal erstellt und anschließend jahrelang nicht mehr angefasst wird. Entscheidend ist, dass Dokumentation und tatsächliche Abläufe dauerhaft zusammenpassen“, sagt Dr. Markus Schneider, Gründer von MUNAS Consulting. Gerade bei kleineren und mittleren Unternehmen lassen sich mit klaren Zuständigkeiten, regelmäßigen Prüfzyklen und einer nachvollziehbaren Dokumentation viel erreichen, ohne unnötige Bürokratie aufzubauen.
Der Beratungsansatz richtet sich nach Größe, Branche und Risikoprofil des jeweiligen Unternehmens. Bestehende Unterlagen werden dabei nicht pauschal neu erstellt, sondern zunächst auf Aktualität, Vollständigkeit und praktische Nutzbarkeit geprüft. Ziel ist eine Datenschutzorganisation, die im Arbeitsalltag funktioniert, Veränderungen nachvollziehbar abbildet und gegenüber Betroffenen sowie Aufsichtsbehörden belastbar dokumentiert werden kann.
Weitere Informationen zum laufenden Datenschutzmanagement finden Interessierte im Fachbeitrag Datenschutzmanagement: Praktischer Guide für DSB und IT sowie auf der Webseite von MUNAS Consulting.

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