Tag: ‘Urteil’

Eine Feststellung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur generellen Arbeitszeiterfassung erhitzt derzeit die Gemüter. Lesen Sie hier, weshalb Reaktionen wie „Ein Paukenschlag!“ maßlos übertrieben sind.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat im Rahmen einer Urteilsbegründung am 13. September 2022 festgestellt, dass in Deutschland seit drei Jahren eine Verpflichtung zur generellen Arbeitszeiterfassung bestehe (Urteil 1 ABR 22/21).

In den aktuellen Beiträgen renommierter Fachblätter zum Urteil des BAG werden immergleiche, markige Ausrufe wie „Ein Paukenschlag!“, „Ein Meilenstein!“ oder „Eine faustdicke Überraschung“ von Arbeitsrechtsexperten und Arbeitgebervertretern zitiert.

Überraschend ist aber weder die Feststellung des BAG noch die Reaktion darauf. Denn tatsächlich hat bereits 2019 der Europäische Gerichtshof (EuGH) alle EU-Mitgliedsstaaten zur Einrichtung eines „objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems“ zur Erfassung der geleisteten täglichen Arbeitszeit verpflichtet.

Der EuGH versäumte allerdings die Benennung einer Umsetzungsfrist ebenso wie Empfehlungen oder Vorgaben zur Einführung einer generellen Arbeitszeiterfassung. Was die damalige Bundesregierung dazu veranlasste, das Urteil lediglich als Empfehlung anzunehmen, dessen Notwendigkeit zu prüfen (!) und eine Umsetzung zu vertagen.

Den Arbeitgeberverbänden war das nur recht, schließlich wäre die Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung teilweise sehr kostenaufwändig. Schon 2019 bezeichneten sie das EuGH-Urteil als „Rückfall in die Steinzeit“ und beschworen die Schreckensvision einer „generellen Wiedereinführung der Stechuhr im 21. Jahrhundert“ herauf.

Bei derart bildhafter Sprache verwundert es nicht, dass das bloße Bestätigen der Rechtmäßigkeit der EuGH-Vorgabe (wir erinnern uns, Einführung einer generellen Arbeitszeiterfassung) durch das Bundesarbeitsgericht von manchen Arbeitgebervertretern als „ein Paukenschlag“ wahrgenommen wird. Offenbar hatte man nach drei Jahren nicht mehr mit deren Umsetzung gerechnet.

Dabei beinhaltet der Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung unter Kanzler Olaf Scholz den Entwurf für eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes, um die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes von 2019 zur Arbeitszeiterfassung umsetzen zu können. Kein Grund zur Aufregung also. Von einer „faustdicken Überraschung“ kann keine Rede sein.

Im Blog-Beitrag Das BAG und die generelle Zeiterfassung: Ein Paukenschlag? der SIEDA GmbH werden die Hintergründe des EuGH- und BAG-Urteils, die Reaktionen und moderne Möglichkeiten zur Arbeitszeiterfassung beleuchtet. Damit die Urteile Ihren Schrecken verlieren und die Stechuhr im Ruhestand verbleiben kann.

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30 Jahre Medizinrecht auf den Kopf gestellt

23. Mai 2019 um 19:05 Uhr
Autor: PM-Ersteller

BGH-Urteil zum „Leben als Schaden“

Die Entscheidung des Sechsten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. April 2019 setzt in ihrer Urteilsbegründung ein fatales Zeichen in Richtung Ärzteschaft. Sie konterkariert eine seit nun-mehr 30 Jahren gefestigte Rechtsprechung. „Die Entwicklung des Medizinrechts wird geradezu auf den Kopf gestellt“, so der Präsident der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS e. V.) Prof. Dr. Dr. h. c. Dieter Birnbacher.
Der BGH kassierte eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes München, nach der der hinterbliebene Sohn eines verstorbenen Patienten Schmerzensgeld in Höhe von 40 000 EUR wegen Verletzung der Auf-klärungspflicht zugesprochen bekam. Die künstliche Ernährung des verstorbenen Mannes sei eine sinnlose Lebensverlängerung von mindestens 9 Jahren gewesen, die durch den Hausarzt hätte beendet werden müssen – durch das Zulassen des Sterbens.
Die Entscheidung des BGH, nun doch dem Arzt Recht zu geben, mag diskutabel sein, zumal weder eine Patientenverfügung vorlag, noch der eindeutige Willen des Patienten bezüglich der Magensonde. Die Urteilsbegründung jedoch ist höchst bedenklich und lässt die Entscheidung als regelrechtes Fehl-urteil dastehen: „Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltenswür-dig“, so der BGH.
Es ging aber in dem hier entschiedenen Fall nicht um die Verlängerung des Lebens schlechthin, son-dern um eine damit einhergehende Verlängerung des Leidens, mithin um eine Entscheidung, die sich nicht am Wohl des Patienten, sondern ausschließlich an der physischen Verlängerung seines Lebens orientiert hat. „Die Ärzteschaft könnte dies so verstehen, dass man, wenn man das Leben eines Men-schen nur rein physisch verlängert, immer auf der richtigen Seite ist. Es gibt jedoch kein ethisches Prinzip, menschliches Leben unabhängig vom Wohl des Patienten zu erhalten“, kommentiert Prof. Robert Roßbruch, Vizepräsident der DGHS und Honorarprofessor für Gesundheits- und Pflegerecht an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes.
Eine ärztliche Behandlung hat den Zweck, dem Patienten etwas Gutes zu tun. „Es ist sogar ein malum, wenn der Patient das Weiterleben mit schwerem Leiden bezahlt. Auch wenn die Bedenken verständ-lich sind, dieses malum in Geldwert auszudrücken – es ist ein beträchtlicher immaterieller Schaden, der dem Patienten zugefügt wird“, so Birnbacher.
Medizinrechtler Wolfgang Putz hat angekündigt, gegen die Entscheidung des BGH Verfassungsbe-schwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen.
dghs

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Die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben, kurz DGHS, ist die bundesweit älteste und größte Patientenschutz-organisation in Deutschland. Sie versteht sich seit ihrer Gründung im Jahr 1980 als Bürgerrechtsbewegung zur Durchsetzung des Patientenwillens und des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen. Ziel ihrer Arbeit ist, dass die unantastbare Würde des Menschen auch im Sterben gewahrt bleibt. DGHS – Mein Weg. Mein Wille.

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