Tag: ‘Mönchengladbach’

EuGH-Urteil zum Widerruf „Hammer für Verbraucher“

14. April 2020 um 12:04 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Viele Informationen in bestimmten Kreditverträgen sind unvereinbar mit europäischem Recht und daher jederzeit widerrufbar. Das neue EuGH-Urteil betrifft allein rund 20 Millionen Autokreditverträge.

„Das Urteil ist ein echter Hammer für Verbraucher!“ Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Gründer und Geschäftsführer der Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft, zeigt sich begeistert vom aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), das besagt, dass Kreditverträge und für Verbraucher verständliche Hinweise auf den Beginn von Widerspruchsfristen beinhalten müssen. „Da dies bei einem Großteil der Darlehensverträge in Deutschland nicht der Fall ist, hat das Urteil für Kreditnehmer weitreichende Folgen. Das EuGH-Urteil macht auf einen Schlag rund 20 Millionen Autokredit- und Leasingverträge mit einem Gesamtvolumen von geschätzt 340 Milliarden Euro widerrufbar. Bei ebenfalls widerrufbaren Baukrediten für private Haushalte geht es nach Expertenmeinung um eine Darlehenssumme von insgesamt 1,2 Billionen Euro“, betont der Rechtsanwalt, der sich mit einem Team nahezu ausschließlich auf Verbraucherschutz- und Widerrufsthemen konzentriert.

Kurz gesagt sind Widerrufsinformationen in bestimmten Kreditverträgen unvereinbar mit europäischem Recht. Daher sind die Verträge jederzeit widerrufbar. „Bei den in Frage stehenden Verträgen liegt ein sogenannter Kaskadenverweis vor, dessen Tragweite ein durchschnittlicher Verbraucher gar nicht absehen kann. Darunter versteht man Hinweise in Widerrufsbelehrungen, die auf eine Quelle führen, die wiederum auf andere Informationsseiten verweisen. So finden sich in vielen Widerrufsbelehrungen Verweise auf § 492 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, das wiederum auf einen anderen Paragrafen verweist. Das umfangreiche Regelwerk ist aber sehr komplex, und juristische Laien können dieses vom Grundsatz her schon nicht verstehen“, betont Dr. Gerrit W. Hartung.

Die EU-Richtlinie über Verbraucherkreditverträge solle Kunden ein hohes Maß an Schutz bieten, urteilten die EU-Richter. Kreditverträge müssten deshalb klar und prägnant die Bedingungen für die Widerrufsfrist darlegen. Daher sei es laut Hartung richtig, dass der EuGH dieser Darstellungsweise in Kreditverträgen einen Riegel vorgeschoben habe.

Verhandelt wurde beim EuGH übrigens die Klage eines Sparkassenkunden aus Deutschland, der seinen Immobilienvertrag aufgrund vermeintlich falscher Widerrufsinformationen widerrufen wollte. Schon die erste Instanz – das Landgerichts Saarbrücken – sah die Problematik auf der europäischen Ebene verortet und verwies die Klage an den EuGH. Dieser befand die Klauseln schließlich für nicht mit europäischen Regeln für den Verbraucherschutz übereinstimmend und gab der Klage statt. Damit stellt sich der Europäische Gerichtshofs auch gegen den Bundesgerichtshof, der 2016 geurteilt hatte, dass der Kaskadenverweis in Widerrufsbelehrungen geltenden EU-Verordnungen entspricht.

Das Problem für Verbraucher: Dadurch wurde der Widerrufsjoker mehr oder weniger auf Eis gelegt. Dr. Hartung stellt heraus: „Eine in nahezu allen Verträgen standardmäßig auftauchende Klausel fiel als Argument für einen erfolgreichen Widerruf für über drei Jahre komplett aus. Dass dies jetzt rückgängig gemacht wurde, ist ein Sieg für den Verbraucherschutz.“

Interessant ist das Urteil vor allem für Autokredite, da die verwendete Klausel bis heute in vielen Finanzierungen durch Autobanken zu finden ist. Dasselbe gilt für private Kfz-Leasingverträge. Bei Immobilienfinanzierungen sind Verträge widerrufbar, die zwischen 2010 und 2016 geschlossen wurden. Auf diese Weise können Verbraucher sich von ungeliebten Darlehensverträgen trennen, wenn diese nicht gesetzeskonform gestaltet sind. Der EuGH gibt ihnen das Recht dazu.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Herr Dr. Gerrit W. Hartung
Humboldtstraße 63
41061 Mönchengladbach
Deutschland

fon ..: 02161 68456-0
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email : kanzlei@hartung-rechtsanwaelte.de

Über die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist eine auf Anleger- und Verbraucherrecht fokussierte Rechtsanwaltskanzlei in Mönchengladbach und wird vom renommierten Wirtschaftsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Fachanwalt für Strafrecht, geführt. Dr. Gerrit W. Hartung ist Dieselskandal-Anwalt der ersten Stunde und Verbraucheranwalt aus Überzeugung und hat mit der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft eine hochspezialisierte Einheit zur Wahrung und Durchsetzung von Verbraucherinteressen und der Schadensminimierung für Geschädigte von Kapitalanlage- und Insolvenzvergehen geschaffen. Der Fokus liegt auf der Beratung und Prozessführung von Mandanten im Rahmen des Diesel-Abgasskandals (Volkswagen, Seat, Skoda, Audi, BMW, Mercedes-Benz, Porsche, Opel): Dr. Gerrit W. Hartung setzt die Rückgabe der betroffenen Fahrzeuge durch, berechnet die finanziellen Ansprüche der Kunden und setzt diese Ansprüche deutschlandweit vor allen Gerichten durch. Weitere Themen der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft sind die Beratung beim Widerruf von Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträgen, Immobilien- und Kfz-Darlehen. Neben Dr. Gerrit W. Hartung ist bei der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft, die sich als Legal Tech-Plattform zur juristischen Aufarbeitung von Schadensphänomenen mit individuellem Engagement und konsequenter Ansprechbarkeit versteht, eine weitere Bank- und Kapitalmarktrechts-Experten tätig. Die Kanzlei wächst stetig und ist in der Lage, jährlich mehrere 1000 Schadenfälle zu bearbeiten und setzt auf eine persönliche Mandantenbetreuung und einen fairen Umgang mit allen am Verfahren Beteiligten – dies auf Basis einer modernen und durchweg digitalen Mandatsführung. Mehr Informationen unter www.hartung-rechtsanwaelte.de

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aus

Zahlungsunfähigkeit wegen Corona: Gesetzgeber lockert Vorschriften

14. April 2020 um 11:04 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Die Insolvenzantragspflicht ist aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend ausgesetzt. Das ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft, sagt Dr. Gerrit W. Hartung (Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft).

Für Wirtschaft und Gesellschaft ist die Corona-Krise ein wirklich harter Schlag. Neben den Einschränkungen im sozialen Bereich trifft die Pandemie auch die Unternehmen mit voller Wucht. Geschlossene Betriebe, unterbrochene Lieferketten und ein eingefrorenes Konsumklima machen eine Rezession unvermeidlich und haben bereits bei vielen Unternehmen für arge Liquiditätsschwierigkeiten geführt. Diese sollen zwar durch umfangreiche Hilfen von Bund und Ländern bestmöglich abgefangen werden. Aber zum einen dauert es einige Zeit, bis die Hilfsmittel wirklich bei den Unternehmen ankommen. Und zum anderen ist nicht garantiert, dass damit alle Engpässe auf einen Schlag ausgestanden sind.

„Die wirtschaftlichen Auswirkungen von Corona können also trotz aller Unterstützungsangebote dazu führen, dass Unternehmen zahlungsunfähig werden und daher insolvenzreif sind. Unter normalen Umständen müssten Geschäftsführer binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit den Insolvenzantrag beim Amtsgericht stellen, um sich nicht dem zivil- und strafrechtlich relevanten Vorwurf der Insolvenzverschleppung auszusetzen“, betont Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft aus Mönchengladbach. Der Rechtsanwalt ist auf Verbraucherschutz- und Haftungsthemen spezialisiert und berät mit seinem Team auch im gesamten Insolvenzrecht.

Diese Insolvenzantragspflicht ist aktuell ausgesetzt – aber nur für die Unternehmen, die von der Corona-Krise nachweislich unmittelbar betroffen sind. Das „COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz“ (COVInsAG) wurde am 25. März vom Bundestag genehmigt und gilt rückwirkend vom 1. März bis zum kommenden Jahr. Es erlaubt Unternehmen, die bislang gesetzlich verordneten Meldepflichten bei Zahlungsunfähigkeit zu übergehen und bis zum 30. September ihre Arbeit fortzusetzen. „Damit wird die Möglichkeit gegeben, dass Unternehmen aus eigener Kraft die Krise überwenden können und nicht ohne eigenes Verschulden im Rahmen der aktuellen Verwerfungen ins Insolvenzverfahren müssen“, sagt der bekannte Rechtsanwalt.

Wichtig sind dabei aber die Regeln, die der Gesetzgeber aufgestellt hat. Die zentrale Vorschrift des COVInsAG lautet: „Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und nach § 42 Absatz 2 BGB ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2 (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.“ Das bedeutet: „War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Es sollen mit der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht keine Unternehmen gerettet werden, die bereits weit vorher in der Krise steckten“, erklärt Dr. Gerrit W. Hartung.

Besonders wichtig ist in dem Zusammenhang auch die Erschwerung der Durchgriffshaftung.
Geschäftsleiter haften laut dem Bundesjustizministerium während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Üblicherweise stellen diese Zahlungen einen Haftungsgrund dar, der von Insolvenzverwaltern auch regelmäßig vollstreckt wird. Rechtsanwalt Hartung stellt heraus, dass Unternehmen das Instrument in jedem Falle nutzen, aber sich zuvor Gedanken für Krisenmanagement und Sanierung machen sollten. „Betroffene sollten sich dazu mit einem versierten Berater austauschen, damit die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit wirklich zügig wiederhergestellt werden kann. Die Krise wird vorbeigehen, aber es braucht einen Plan, um die Umsatzausfälle aufzuholen.“

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