Tag: ‘Haftung’

Immer mehr Anträge auf Anerkennung eines rechtlichen Impfschadens mit dem daraus folgenden Anspruch auf soziale Entschädigung nach dem Impfschutzgesetz werden in Deutschland abgelehnt.

Diese Erfahrung macht die bundesweit tätige Selbsthilfeinitiative zu Impfkomplikationen. Deren Leiter, Dennis Riehle (Konstanz), verzeichnet zunehmend Anfragen von Hilfesuchenden und ihren Angehörigen, deren Anträge entsprechend angewiesen werden. Nach der Auffassung des Sozialberaters, der mittlerweile rund 6.500 Post-Vac-Patienten betreut hat, liegen die Gründe vor allem im Umstand des fehlenden Beleges auf eine bestehende Kausalität, also einen Zusammenhang zwischen eingetretener Symptomatik und der vorangegangenen Impfung: „Letztendlich müssen drei Prämissen erfüllt sein: Erstens muss eine Gesundheitsstörung eingetreten sein, die auch medizinisch entsprechend attestiert und nachgewiesen ist (Primärschaden). Zweitens braucht es eine fortdauernde wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Schädigung mit einer mindestens sechs monatigen Dauer (Sekundärschaden), der haftungsbegründend ist. Und drittens sollte eine plausible und nachvollziehbare Indizienkette vorliegen, wonach zwischen dem Gesundheitsschaden und der Verabreichung des Vakzins nach gesundem Menschenverstand und ohne ernsthaften Zweifel ein wahrscheinlicher Zusammenhang besteht. Erst durch diesen Nachweis ergibt sich ein haftungsauslösender Impfschaden gemäß Gesetz. Gerade dieser letzte Schritt gelingt im Anerkennungsverfahren zumeist nicht“, erläutert Dennis Riehle. Denn es müssten andere Gründe ausgeschlossen werden, welche die Gesundheitsstörungen auch nur teilweise mitverursacht haben könnten. Besonders bei vorerkrankten Personen ist solch eine Beweisführung nahezu unmöglich. Nach Meinung des Beraters, der selbst seit 2021 an einer fortbestehenden Impfkomplikation leidet, kommt sowohl dem behandelnden Facharzt, aber auch dem Patienten deshalb eine ganz besondere Verantwortung zu.

„Beide müssen die aufgetretenen Impfreaktionen, von Fieber oder Schmerzen und Rötung an der Einstichstelle, sowie alle im Laufe der nachfolgenden Tage und Wochen eingetretenen Symptome dokumentieren. Der Mediziner muss daneben genau abwägen. Er muss prüfen, ob nach bestem Wissen und Gewissen in einer schlüssigen Argumentation ein Impfschaden als unmittelbare Folge der Vakzin-Gabe anzunehmen oder auszuschließen ist. Hierfür sollten auch entsprechende Befunde erhoben werden, beispielsweise Laborparameter, körperliche und psychische Inspektion, vor allem auch neurologisch, psychiatrisch, internistisch-immunologisch, sowie Auffälligkeiten in den technischen Untersuchungen. Zudem sollte er protokollieren, welche Funktionsstörungen eingetreten sind, die Auswirkung auf das soziale, berufliche und private Leben des Betroffenen haben. Hierbei kann der Patient beispielsweise mit einem Tagebuch helfen. Schlussendlich sollte auch geprüft werden, ob die Beschwerden durch Medikamente oder Wechselwirkungen ausgelöst wurden und ob Grunderkrankungen bestehen, die durch die Impfung möglicherweise verschlechtert wurden“, so Riehle. Insgesamt sei dies ein komplexer Prozess, der in den seltensten Fällen gerichtsfest gelingen könne. „Auch wenn ich es mir anders wünschen würde und dringend eine Veränderung des Entschädigungsrechts fordere, sind die Chancen auf einen positiven Bescheid derzeit äußerst gering“, meint der in Rechtsfragen zertifizierte Berater. Das bedeute aber nicht, dass der Impfschaden aus medizinischer Sicht in Frage steht. „Viel eher haben die Versorgungsämter nur zu prüfen, ob eine Impfschädigung gemäß des Impfschutzgesetzes vorliegt und damit eine Grundlage für Entschädigung gegeben ist. Auch ein negatives Schreiben vom Amt bedeutet nicht, dass eine Gesundheitsstörung ausgeschlossen ist. Vielmehr bescheinigt der Amtsarzt mit seiner Rückweisung nur, dass der Impfschaden nicht die Voraussetzungen der Paragrafen erfüllt und damit nicht entschädigt werden kann. Die Tatsache, dass jemand unter einem Post-Vac-Syndrom leidet und durchaus auch im Nachgang einer Impfung schwer erkrankt ist, wird niemandem abgesprochen. Das sollte dem Betroffenen immer bewusst sein“, stellt Dennis Riehle abschließend klar.

Die kostenlose Beratung der Selbsthilfeinitiative ist überregional unter www.selbsthilfe-riehle.de erreichbar.

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Ehrenamtliches Büro für Öffentlichkeitsarbeit – Dennis Riehle
Herr Dennis Riehle
Martin-Schleyer-Str. 27
78465 Konstanz
Deutschland

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email : info@presse-riehle.de

Das ehrenamtliche Büro für Öffentlichkeitsarbeit unterstützt gemeinnützige Vereine und Initiativen in der Pressearbeit, Kommunikation und im Marketing. Es wird vom Konstanzer Journalisten Dennis Riehle geleitet.

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Selbsthilfeinitiative zu Impfkomplikationen und Impfschäden
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Gängig sind Personalvermittlung und Personalleasing, Projektmanagement oder auch Interims- sowie Management auf Zeit. Legen Sie die Risiken in die Hände Dritter

Köln, 27.05.2020
www.gmbhkaufenshop.de

Haftung splitten und verteilen – durch GmbH mit Bonität kaufen

Eine Personal GmbH ist als Personaldienstleister für das gesamte Leistungsspektrum rund um die Verwaltung von Personal sowohl zuständig als auch verantwortlich. Dazu gehört die Akquisition von Personal und dessen Einsatz bis hin zur Freisetzung. Gängig sind Personalvermittlung und Personalleasing, Projektmanagement oder auch Interims- sowie Management auf Zeit. Die damit verbundenen Haftungsrisiken liegen vorwiegend in der Schadensersatzhaftpflicht gegenüber Dritten sowie im Schadensersatzanspruch des Personals. Dazugehörige Rechte und Pflichten bestehen für die Personal GmbH über Jahre hinweg. Nicht selten werden sie erst nach Jahren geltend gemacht, oftmals auch noch kurz vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist.

Mit einem Satz gesagt: Das Haftungsrisiko ist latent und für den Unternehmer weder einschätzbar noch begrenzbar. Auf der Suche nach Möglichkeiten dem entgegenzuwirken bietet sich die Risikoverlagerung auf ein zweites respektive auf mehrere Unternehmen an. Dadurch wird die Haftungspflicht keinesfalls geschmälert; der Unternehmer bleibt auch weiterhin seiner Verantwortung vollauf gerecht.

Vorratsgesellschaft mit Bonität – Mantelgesellschaft mit Bonitätshistorie

Das hinzugekaufte Unternehmen sollte mindestens ebenso kreditwürdig sein wie die Käufer-GmbH. Die Bewertung der Bonität ist eine individuelle Entscheidung des Gegenübers, beispielsweise die einer Bank. Hier wird als Kreditwürdigkeit die positive Bonitätshistorie erwartet, dort reicht es aus, wenn in den Datenbanken der Wirtschaftsauskunfteien keine negativen Eintragungen den Score reduzieren.

Kurz gesagt: Die Bonität ist – auch – das Ergebnis von Auslegung und Interpretation.

Auf der sicheren Seite ist der Unternehmer immer dann, wenn er beim GmbH mit Bonität kaufen auf eine kreditwürdige Mantel-GmbH zurückgreift. Sie kann ihre Kreditwürdigkeit mit allem nachweisen, was sich die Kreditinstitute wünschen und was das gegenseitige Miteinander ganz wesentlich erleichtert.

Firma kaufen und eigenes Unternehmen entlasten

Im B2B-Business, beispielsweise zwischen Personal GmbH und Vermittlungsagentur hat die aktuelle Kreditwürdigkeit eine deutliche Präferenz gegenüber der jahrelangen respektive Jahre alten Bonitätshistorie. Sie ist, wie man sagt, Schnee von gestern.

Mit dem Kauf einer Vorrats-GmbH kann buchstäblich von heute auf morgen das eigene Unternehmen von seiner bisherigen Haftung deutlich entlastet werden. Die dazu notwendigen Verträge sind schnell umgeschrieben beziehungsweise neugefasst; zukünftige Vereinbarungen werden direkt mit der gekauften Firma abgeschlossen. Erleichtert wird diese Handhabung durch eine identische Geschäftsführung für die bisherige + die hinzugekaufte Firma. Alles läuft über einen Schreibtisch, sämtliche Verträge werden von ein und derselben Person ausgehandelt sowie unterschrieben.

Viele Schultern tragen gemeinsames Haftungsrisiko

Eine Firma kaufen oder einige Firmen kaufen bedeutet, das insgesamt vorhandene Haftungsrisiko auf mehrere Schultern zu verteilen. Das kann sowohl gleich- als auch ungleichmäßig geschehen.

Beispiele für Haftungsrisiken einer Personal GmbH sind die
o Subsidiärhaftung für Steuerzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge
o Verleiher- und Entleiherhaftpflicht für die Tätigkeit des Arbeitnehmers
o Unfall- und Berufshaftpflicht für den Arbeitnehmer selbst
o ….. und weitere

Für die verschiedenen Jobbranchen gelten individuelle gesetzliche sowie tarifliche Bestimmungen und Voraussetzungen. Alles in einer einzigen Personal GmbH zu bündeln ist wenig übersichtlich bis hin zu verwirrend. Eine klare, wie man sagt saubere Trennung ist für alle Beteiligten und Betroffenen von Vorteil. Das beste ist eine jeweils eigene Personalgesellschaft, und der ideale Weg dorthin zusätzlich eine Firma kaufen oder besser noch einige Firmen kaufen.

Fazit – Firmen kaufen und Firmenhaftung minimieren

Die Risikominimierung ist nicht nur das legitime Recht, sondern auch die Pflicht der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft gegenüber den Gesellschaftern. Das heißt: Einerseits Recht und Gesetz beachten und andererseits alle sich bietenden Möglichkeiten nutzen, die von Gesetzgebung nebst Rechtsprechung geboten werden.

Das betrifft in diesem Fall das Kaufen einer GmbH, sei es als Vorrats- oder als Mantelgesellschaft. Die Geschäftsführung der Käufer-GmbH legt dabei, allein schon im eigenen Interesse, Wert auf eine ausreichend positive Bonität. Mit der dazugehörigen Haftungsverteilung wird das angestrebte Ziel erreicht.

Niemandem entsteht ein Nachteil – eine Win-win-Situation für alle Beteiligten.

Haben Sie noch Fragen, weitergehenden Erklärungs- oder Informationsbedarf? Sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten sie und zeigen Ihnen, was geht und wie’s gemacht wird.

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Gmbhkaufenshop – Hans Simonis
Herr Hans Simonis
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8. Dezember 2019 um 14:12 Uhr
Autor: PM-Ersteller

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