Tag: ‘Fahrverbot’

Bundesweit wurden kritische Autofahrer hellhörig, als sie von der vermeintlichen Ungültigkeit der neuen StVO erfahren haben. Doch ganz so klar ist die Rechtslage noch nicht.

Die StVO-Novelle hat Autofahrern erhebliche Folgen beschert. Nicht nur wurden ab dem 28. April 2020 höhere Bußgelder eingeführt. Auch wurde bei geringen Geschwindigkeitsverstößen ein Fahrverbot verhängt.

Aufgrund eines Formfehlers könnte die komplette Novelle ungültig sein. Der Gesetzgeber hat es versäumt, auf seine Ermächtigungsgrundlage hinzuweisen.

Jedoch kursiert momentan die Behauptung, dass alle Fahrverbote und Bußgelder automatisch ungültig sind. Doch dem ist nicht zwangsläufig so.

Was momentan der Stand der Dinge ist und welche Möglichkeiten Betroffene haben, erklärt Rechtsanwalt Milutin Zmijanjac, Fachanwalt für Verkehrsrecht auf https://rechtsanwalt-zmijanjac.de/fahrverbot-21-kmh/

Wer entscheidet nun, welcher Maßnahmenkatalog greift?

Auf die heftige Kritik der Bevölkerung reagierte Bundesverkehrsminister Scheuer bereits im Mai. Er kündigte an, dass bestimmte Elemente der neuen Verordnung rückgängig gemacht werden sollten.

Der Formfehler der neuen StVO, nämlich der Verstoß gegen das Zitiergebot des Grundgesetzes, bestärkt diese Motivation.

„Es stimmt allerdings nicht, dass alle verhängten Sanktionen, wie Bußgelder und Fahrverbote automatisch ungültig sind“, so Milutin Zmijanjac, Focus Top-Anwalt für Verkehrsrecht 2020 und Fachanwalt für Verkehrsrecht.

„Was stimmt ist, das offensichtlich ein Verstoß gegen das Zitiergebot vorliegt. Dennoch ist die Verordnung in dieser Form noch in Kraft. Erst wenn das Bundesverfassungsgericht sie für nichtig erklärt, ist sie vollends aufgehoben. Bis dahin wird noch einige Zeit vergehen. Fraglich ist vielmehr, ob die Behörden und Gerichte bis zum Urteil des BVG eine womöglich nichtige Verordnung anwenden werden“, so Rechtsanwalt Zmijanjac.

Erste Bundesländer haben bereits den Rückzug angekündigt

Um Rechtssicherheit herzustellen, haben einige Bundesländer bereits angekündigt, die Fahrverbotsregelung nicht anzuwenden.

Allerdings besteht in vielen Fällen noch Unklarheit, ob die Sanktionen rückwirkend aufgehoben werden. In der Regel ist nicht davon auszugehen, dass Behörden bereits verhängte Strafen ohne Weiteres aufheben.

Betroffene müssen aktiv werden. Es bestehen gute Chancen

Betroffene, die allerdings ein schweres Bußgeld oder ein Fahrverbot seitdem 28. April und aufgrund einer Vorschrift der neuen StVO, wie einer Geschwindigkeitsübertretung von 21 km/h erhalten haben, sollten gemeinsam mit einem Rechtsanwalt aktiv werden.

Anwaltlich kann erwirkt werden, dass das Fahrverbot zumindest bis zur endgültigen Klärung durch das Bundesverfassungsgericht aufgeschoben werden. Für berufliche und private Fahrten wäre dann wieder freie Fahrt.

Hilfe vom Fachwanwalt für Verkehrsrecht

Milutin Zmijanjac ist einer von knapp 2.000 Fachanwälten für Verkehrsrecht in Deutschland. Zudem ist er vom Focus als Top-Anwalt renommiert und gibt regelmäßig Anwaltsfortbildungen.

Seine Kanzlei in Schorndorf, in der Nähe von Stuttgart, berät, vertritt und verteidigt Mandanten bundesweit bei schwerwiegenden und existenzbedrohenden Sachverhalten rund um das Verkehrsrecht.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwalt Milutin Zmijanac – Fachanwalt für Verkehrsrecht
Herr Milutin Zmijanac
Drosselweg 21
73614 Schorndorf
Deutschland

fon ..: 07181 9376078
web ..: https://rechtsanwalt-zmijanjac.de/fahrverbot-21-kmh/
email : info@rechtsanwalt-zmijanjac.de

Rechtsanwalt Milutin Zmijanjac ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und betritt, berät und verteidigt seine Mandanten in allen schwierigen Rechtslagen rund um das Verkehrsrecht.
Zuletzt wurde er als Top-Anwalt für Verkehrsrecht 2020 vom Focus ausgezeichnet. Auch Kollegen vertrauen auf seinen Rat, da er laufend Fortbildungen für Rechtsanwälte veranstaltet.
Mit seiner Kanzlei in Schorndorf nahe Stuttgart ist er nicht nur im süddeutschen Raum, sondern bundesweit tätig.

„Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.“

Pressekontakt:

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Wem jetzt ein Fahrverbot droht wegen Überschreitung der neuerdings extrem tiefer gelegten Geschwindigkeitstoleranzen, der sollte alles daran setzen, eine gerichtliche Entscheidung zu verzögern.

Zum 28.04.2020 trat im Schatten der Corona-Pandemie die StVO-Novelle in Kraft. Neben deutlich höheren Geldbußen droht nun bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts ein Fahrverbot!

Wann wird die korrigierte Novelle rechtswirksam?

Nach massiver Kritik nun der Paukenschlag: Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer, der zunächst für die teilweise nicht mehr verhältnismäßige Verschärfung heftig kritisiert wurde, kündigt eine Rolle rückwärts an: Der Bußgeldkatalog soll wieder entschärft werden.

Da die überarbeitete Novelle jedoch voraussichtlich erst für die zweite Jahreshälfte 2020 in Kraft treten wird, stellt sich für viele bis dahin Betroffene die Frage, ob ein Fahrverbot dennoch vermieden werden kann.

ADAC-Vertragsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Udo Reissner rät betroffenen Autofahrern: Es sollte grundsätzlich zunächst überlegt und überprüft werden, ob gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und eine gerichtliche Entscheidung bis zum Inkrafttreten der Neufassung der StVO in der zweiten Jahreshälfte hinausgezögert werden kann.

Was gilt wie lange?

Nach der auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden Regelung in § 2 Abs. 1 StGB ist zwar das zur Zeit der Tat geltende Gesetz für die Strafbarkeit und demnach auch für die bußgeldrechtliche Ahndung maßgeblich. Demnach gilt grundsätzlich, dass die aktuell gültige Fassung der StVO der Ahndung zugrunde zu legen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz, das bei der Begehung der Tat galt, vor der Entscheidung geändert wird. In diesen Fällen ist das mildere Gesetz anzuwenden.

Je nach Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist es demnach zu erwarten, dass im Falle einer späteren gerichtlichen Entscheidung nach Inkrafttreten der überarbeiteten Neufassung der StVO das Fahrverbot wegfällt – natürlich immer unter der Voraussetzung, dass nach der Neufassung der StVO nunmehr kein Fahrverbot mehr zu verhängen wäre, was beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft um 25 km/h zu erwarten ist.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
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fax ..: 0821 3433665
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Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/

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