Tag: ‘Fachanwalt Verkehrsrecht’

Neue BGH-Urteile vom 17.12.2020 und 08.12.2020 haben die Geltendmachung neuer Ansprüche stark eingeschränkt. In besonderen Einzelfällen könnte aber die Verjährungstüre noch nicht geschlossen sein.

Das BGH-Urteil vom 17.12.20

Der VI. Zivilsenat entschied am 17.12.2020 über die Frage, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche eines Fahrzeugkäufers gegen die VW AG bereits mit Ablauf des Jahres 2015 begann. Im Jahre 2015 war die mediale Berichterstattung über den VW-Abgasskandal so prominent, dass von der Kenntnis der betroffenen Fahrzeugkäufer ausgegangen werden könnte.

Vielfach wurde in der Literatur und Rechtsprechung diskutiert, ob maßgebliches Ereignis für den Lauf der Verjährungsfrist die Entscheidung des BGH zur Haftung dem Grunde nach vom 25.05.2020 sein muss. Das würde dann zu einem Verjährungsbeginn erst zum 31.12.2020 führen. Dieser Rechtsauffassung hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt.

Die kundenfreundliche Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020

In seiner lang erwarteten Grundsatzentscheidung vom 25.05.2020 hat der Bundesgerichtshof zunächst käuferfreundlich zugunsten der Betroffenen Diesel-Kunden entschieden. Mit der nun vorliegenden Entscheidung zum Beginn der Verjährung wird der Kreis derer, die sich Hoffnung auf Schadensersatz machen können, jedoch eingegrenzt.

Aber: Der BGH hat in der hier vorgestellten Entscheidung die Verjährungs-Türe nicht gänzlich verschlossen. Denn: Der Kläger in diesem Verfahren hatte im Jahr 2015 unstreitig Kenntnis von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs. Der BGH konnte sich in seiner Entscheidung demnach auf die konkrete Kenntnis beschränken und musste nicht darüber entscheiden, wann ein betroffener Käufer Kenntnis haben musste – z.B. durch die Unternehmens-Mitteilung vom 22.09.2015.

Jetzt nur noch eingeschränkte Anspruch-Chancen

Ob und inwieweit diejenigen Käufer eines Diesels mit EA189-Motor, die bislang noch nicht tätig wurden, sich noch Hoffnungen auf Ansprüche machen können, muss demnach weiterhin im Einzelfall überprüft werden. Die Chancen hierfür wurden durch die Entscheidung des BGH vom 17.12.2020 aber stark eingeschränkt. Denn selbst für erst 2016 von der Diesel-Thematik erlangt haben sollte, wäre ab Ende 2019 verjährt.

Das BGH-Urteil vom 08.12.20

Zudem stellte der VI. Senat mit einer Entscheidung vom 08.12.2020 klar, dass Käufer einer anderen Konzernmarke (Audi, Seat, Skoda) nach Bekanntwerden des Abgasskandals am 22.09.2015 nicht mehr damit rechnen konnten, dass die Abgastechnik den Vorgaben entspreche. Eine Täuschung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern sei ab diesem Zeitpunkt auch für Tochtermarken nicht mehr wahrscheinlich (Az.: VI ZR 244/20).

Der Autor Udo Reissner ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Anwalt für Strafrecht und ADAC-Vertragsanwalt in der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen, Augsburg / Starnberg. Rechtsanwalt Reissner vertritt Mandanten im gesamten Bundesgebiet.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland

fon ..: 0821 9079797
fax ..: 0821 3433665
web ..: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/

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Wem jetzt ein Fahrverbot droht wegen Überschreitung der neuerdings extrem tiefer gelegten Geschwindigkeitstoleranzen, der sollte alles daran setzen, eine gerichtliche Entscheidung zu verzögern.

Zum 28.04.2020 trat im Schatten der Corona-Pandemie die StVO-Novelle in Kraft. Neben deutlich höheren Geldbußen droht nun bereits ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts ein Fahrverbot!

Wann wird die korrigierte Novelle rechtswirksam?

Nach massiver Kritik nun der Paukenschlag: Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer, der zunächst für die teilweise nicht mehr verhältnismäßige Verschärfung heftig kritisiert wurde, kündigt eine Rolle rückwärts an: Der Bußgeldkatalog soll wieder entschärft werden.

Da die überarbeitete Novelle jedoch voraussichtlich erst für die zweite Jahreshälfte 2020 in Kraft treten wird, stellt sich für viele bis dahin Betroffene die Frage, ob ein Fahrverbot dennoch vermieden werden kann.

ADAC-Vertragsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Udo Reissner rät betroffenen Autofahrern: Es sollte grundsätzlich zunächst überlegt und überprüft werden, ob gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt und eine gerichtliche Entscheidung bis zum Inkrafttreten der Neufassung der StVO in der zweiten Jahreshälfte hinausgezögert werden kann.

Was gilt wie lange?

Nach der auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren geltenden Regelung in § 2 Abs. 1 StGB ist zwar das zur Zeit der Tat geltende Gesetz für die Strafbarkeit und demnach auch für die bußgeldrechtliche Ahndung maßgeblich. Demnach gilt grundsätzlich, dass die aktuell gültige Fassung der StVO der Ahndung zugrunde zu legen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz, das bei der Begehung der Tat galt, vor der Entscheidung geändert wird. In diesen Fällen ist das mildere Gesetz anzuwenden.

Je nach Maß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist es demnach zu erwarten, dass im Falle einer späteren gerichtlichen Entscheidung nach Inkrafttreten der überarbeiteten Neufassung der StVO das Fahrverbot wegfällt – natürlich immer unter der Voraussetzung, dass nach der Neufassung der StVO nunmehr kein Fahrverbot mehr zu verhängen wäre, was beispielsweise bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaft um 25 km/h zu erwarten ist.

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VW-Abgasskandal: Ansprüche Ende 2019 doch noch nicht verjährt?

2. Dezember 2019 um 21:12 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Ein aktuelles Urteil sät Zweifel, ob schon zum 31.12.2019 Schadensersatzansprüche aus dem Abgasskandal verjähren oder nicht erst viel später.

Geschädigte im VW-Abgasskandal, die bislang ihre Ansprüche noch nicht auf verjährungshemmende Weise geltend gemacht haben, verzichten in vielen Fällen auf die Verfolgung ihrer Ansprüche in der (möglicherweise irrigen) Annahme, diese seien verjährt. Bislang musste davon ausgegangen werden, dass die Schadensersatzansprüche von Autobesitzern, in deren Fahrzeug ein Dieselmotor des Typs EA189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbaut wurde, zum 31.12.2018 oder spätestens zum 31.12.2019 verjähren.

LG Trier: Verjährung hat noch gar nicht begonnen

Dem tritt nunmehr das Landgericht Trier in seinem Urteil vom 19.09.2019, Az.: 5 O 417/18 entgegen: Nach Auffassung des Landgerichts Trier hat die dreijährige Verjährungsfrist vorliegend möglicherweise noch gar nicht zu laufen begonnen. Voraussetzung hierfür sei nämlich, dass eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage für die vom Abgasskandal Betroffenen überhaupt möglich ist. In den Fällen der Abgasmanipulation im Zusammenhang mit dem Motor des Typs EA189 fehle es jedoch bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung und damit auch an einem den Verjährungsbeginn auslösenden Ereignis.

Vom Abgasskandal betroffene Fahrzeugbesitzer sollten demnach dringend bestehende Schadensersatzansprüche gegen die Automobilhersteller und Autohändler anwaltlich prüfen lassen und bestenfalls noch im Jahre 2019 Klage erheben, weil aktuell noch nicht absehbar ist, ob sich die Rechtsprechung des Landgerichts Trier bundesweit durchsetzen wird.

Die Rechtsanwaltskanzlei Reissner, Ernst & Kollegen vertritt Geschädigte aller betroffenen Hersteller in einer Vielzahl von außergerichtlichen und gerichtlichen Fällen. In der Regel können die anfallenden Kosten über die Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden. Rechtsanwalt Udo Reissner kann als Fachanwalt für Verkehrsrecht und ADAC-Vertragsanwalt in Starnberg auf eine Vielzahl von Entscheidungen zurückgreifen und das Prozessrisiko realistisch einschätzen.

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