Tag: ‘Dr. Patrick Stach’

Datenschutz – Der richtige Umgang mit Daten

14. September 2021 um 19:09 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Patrick Stach über Datenschutz.

Laut Patrick Stach ist der Anspruch auf das Schützen der personenbezogenen Daten in Zeiten der Globalisierung und weltweiten Vernetzung mit dem Internet immer wichtiger geworden. Aus diesem Grund wurden Gesetze und Verordnungen erlassen, die genau regeln, wie mit den sensiblen Daten einer Person umgegangen werden darf. Wir haben Patrick Stach von der Stach Rechtsanwälte AG (St. Gallen) zum Thema Datenschutz gefragt:

o Was ist der Datenschutz?
o Was sind sensible Daten?
o Was bedeutet das Bearbeiten von Daten?
o Für welchen Anwendungsbereich gilt die DSG?

WAS IST DATENSCHUTZ?

Bereits das Wort verrät die Bedeutung, erfahren wir von Patrick Stach. Der Datenschutz ist der Schutz personenbezogener Daten, der immer dann erforderlich wird, wenn personenbezogene Daten im Geschäftsalltag verarbeitet werden müssen, wie zum Beispiel beim Kauf eines Autos. In der Schweiz ist der Datenschutz im DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz) verankert. Aber es gibt nicht nur ein einheitliches Gesetz. Auch die einzelnen Kantone haben zusätzlich eigene Datenschutzgesetze. Aufgrund der weltweiten Vernetzung sind zudem mehr und mehr die europaweiten Datenschutzgesetze für Unternehmen zu beachten. Seit dem 25. Mai 2018 gilt in Europa die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese muss von einem Unternehmen im internationalen Handel, bezüglich der personenbezogenen Daten, beachtet und umgesetzt werden, informiert Patrick Stach.

WAS SIND SENSIBLE DATEN?

Generell ist zwischen sensiblen und personenbezogenen Daten zu unterscheiden, erläutert Patrick Stach. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person beziehen und die etwas über diese Person verraten. Dazu gehören:
o Allgemeine Personendaten (Name, Geburtsdatum und Alter, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer usw.)
o Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer, Krankenversicherungsnummer, Personalausweisnummer etc.
o Bankdaten wie Kontonummern
o Online-Daten (IP-Adresse, Standortdaten etc.)
o Physische Merkmale (Geschlecht, Haut-, Haar- und Augenfarbe, Statur, Kleidergröße usw.)
o Besitzmerkmale (Fahrzeug- und Immobilieneigentum, Kfz-Kennzeichen, Zulassungsdaten usw.)
o Kundendaten (Bestellungen, Adressdaten, Kontodaten)
o Schulabschlüsse

Sensible Daten hingegen sind besonders schützenswerte Personendaten, wie:
o Die Religion betreffende Daten.
o Daten, die politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten betreffen.
o Alle Gesundheitsdaten zu einer Person
o Alle die persönliche Intimsphäre betreffenden Daten.
o Die Nationalität oder Rassenzugehörigkeit betreffende Daten.
o Daten über Straftaten oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

WAS BEDEUTET DAS BEARBEITEN VON DATEN?

Mit der Datenbearbeitung ist der allgemeine Umgang mit den persönlichen Daten gemeint. Dabei spielen weder das Verfahren zur Datenbearbeitung noch die angewandten Mittel eine Rolle, merkt Patrick Stach an. Allgemein meint das Bearbeiten der Daten das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten der Personendaten. Beim Datenschutz ist darauf zu achten, dass die Daten nur den Personen zugänglich gemacht werden, die diese Daten für den Geschäftsalltag beziehungsweise für die anstehende Arbeit benötigen. Es ist zu verhindern, dass Datensammlungen entstehen, aus denen bereits mit zwei kleinen Hinweisen Rückschlüsse auf eine bestimmte Person möglich sind, betont Stach.

FÜR WELCHEN ANWENDUNGSBEREICH GILT DAS DSG?

Das DSG ist beim Bearbeiten natürlicher und juristischer Personendaten zu beachten. Natürliche Personendaten sind die allgemeinen personenbezogenen Daten wie Name und Anschrift. Mit dem Begriff juristische Person sind beispielsweise Unternehmen gemeint, erklärt Patrick Stach. Dabei handelt es sich bei der Bearbeitung um die Verarbeitung der Daten durch private Personen oder Bundesorgane. Der Datenschutz ist aber nicht in allen Fällen anwendbar. Ausgeschlossen wird die Umsetzungspflicht bei:

o Personendaten, die eine natürliche Person ausschließlich zum persönlichen Gebrauch verwendet und nicht an Außenstehende gibt, wie zum Beispiel bei der Einladung zum Geburtstag;
o Beratungen in eidgenössischen Räten und in parlamentarischen Kommissionen;
o offene Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren;
o öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs;
o Personendaten, die vom Internationalen Komitee des Roten Kreuz bearbeitet werden.

Generell ist bei der Bearbeitung und Weitergabe der personenbezogenen Daten immer darauf zu achten, dass die Daten nur für den eigentlichen Bestimmungszweck eingesetzt werden, zum Beispiel die Zulassung eines gekauften Autos. Werden bei der Weiterverarbeitung der Daten Dritte ins Boot geholt, ist sicher zu stellen, dass diese Firmen oder Unternehmen die Vorgaben zur Datensicherheit erfüllen. Bei der Datenübermittlung ins Ausland ist zwingend zu beachten, ob das Land der Empfängerfirma ein Datenschutzgesetz kennt oder ob der Empfänger ein Zertifikat für eine sichere Datenverarbeitung vorweisen kann. In der Regel ist in diesen Fällen, wenn keine Datenschutzregelung im Empfängerland vorliegt, die Freigabe der jeweiligen Person einzuholen, lässt Patrick Stach abschließend wissen.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Stach Rechtsanwälte AG
Herr Patrick Stach
Poststrasse 7
9001 St. Gallen
Schweiz

fon ..: +41 (0)71 278 78 28
fax ..: +41 (0)71 278 78 29
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Im Zentrum unseres Engagements stehen stets die individuellen Bedürfnisse und Ziele unserer Klientschaft, mit welchen wir eine langfristige Partnerschaft anstreben. Unser Team an qualifizierten und erfahrenen Juristen gewährleistet Ihnen jederzeit eine umfassende individuelle Betreuung von der Beratung in verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten bis hin zur Vertretung vor Gerichten und Behörden.

Die bestmögliche Wahrung Ihrer Interessen sowie das zielorientierte Erarbeiten pragmatischer, wirtschaftlicher Lösungen sind unsere Herausforderungen, denen wir mit Kompetenz, Kreativität und Leidenschaft begegnen.

Unsere Rechtsanwälte sind Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes und im Anwaltsregister und im Register der Notare des Kantons St.Gallen eingetragen.

Unsere Kanzlei wurde von der SIX Exchange Regulation als sachkundige Vertreterin nach Art. 43 Kotierungsreglement in den Produktbereichen Aktien (inkl. Partizipations- und Genussscheine), Hinterlegungsscheine und kollektive Kapitalanlagen anerkannt.

Unsere Kanzlei wurde von der BX Swiss AG als Listing Partner in sämtlichen Produktbereichen anerkannt.

Stach Rechtsanwälte AG wurde in der BILANZ Liste der Top Anwaltskanzleien der Schweiz 2019 im Rechtsgebiet „Private Equity und Venture Capital“ ausgezeichnet.

Pressekontakt:

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Dr. Patrick Stach informiert Sie über die wichtigsten Punkte des schweizerischen Arbeitsrechtes (Art. 319 ff. OR).

Dr. Patrick Stach aus St. Gallen hat sich im Verlaufe seiner Karriere zahlreiche Male intensiv mit dem Thema Arbeitsrecht auseinandergesetzt. Als Anwalt verfügt er über das notwendige Know-how, um Arbeitnehmer in noch so verzahnten Situationen zu ihrem Recht zu verhelfen. Bei seiner Tätigkeit liegen ihm besonders die Regelungen zu den Themen Gleichberechtigung, Kündigungsschutz sowie Urlaubs- und Pausenregelungen am Herzen.

Uns informiert Dr. Patrick Stach von der Stach Rechtsanwälte AG über die folgenden Punkte:

o Wie wird ein Arbeitsverhältnis gem. schweizerischem Obligationenrecht geregelt?
o Was bedeutet Lohngleichheit im Arbeitsrecht?
o Wie viel Ferientage können Arbeitnehmer in der Schweiz beanspruchen?
o Wer hilft bei Arbeitskonflikten weiter?

WIE WIRD EIN ARBEITSVERHÄLTNIS GEM. SCHWEIZERISCHEM OBLIGATIONENRECHT GEREGELT?

Bei Arbeitsverhältnissen in der Schweiz gelten laut Dr. Patrick Stach neben den vertraglichen auch die gesetzlichen Vorschriften. Diese finden sich im Arbeits-, dem Arbeitsvermittlungs- sowie Gleichstellungsgesetz. Ihr Ziel ist es, die Arbeitsbedingungen für Menschen gleicher Tätigkeitsbranchen zu vereinheitlichen. Dennoch treten hinsichtlich Ferientagen, Probezeiten und Kündigungsfristen vereinzelt Ungereimtheiten auf, die es abzuklären gilt.

WAS BEDEUTET LOHNGLEICHHEIT IM ARBEITSRECHT?

Im Rahmen der Gleichbehandlung von Frau und Mann stellt die Lohngleichheit einen wichtigen Bestandteil dar. Der Grundsatz, welcher im Gleichstellungsgesetz sowie der Bundesverfassung geregelt ist, besagt, dass beide Geschlechter für dieselbe Tätigkeit gleich zu entlöhnen sind. Obwohl die Lohngleichheit sogar grundrechtlich verankert ist, gibt es noch immer Arbeitgeber, die durch Lohndiskriminierung gegen diesen Grundsatz verstossen. Laut Dr. Patrick Stach sollten Betroffene deshalb unbedingt rechtlich gegen sie vorgehen.

WIE VIEL FERIENANSPRUCH HABEN ARBEITNEHMER IN DER SCHWEIZ?

Regelungen betreffend Ferienanspruch finden sich in Art. 329a OR. Dieser besagt, dass vollzeittätige Arbeitnehmer innerhalb eines Dienstjahres, bis zum vollendeten 20. Lebensjahres, fünf Wochen Ferienanspruch geltend machen können. Angestellte, die älter sind, haben einen Anspruch auf vier Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr. Für teilzeittätige Arbeitnehmende, gelten anteilige Urlaubsregelungen. Bei längerer Abwesenheit, beispielsweise infolge Krankheit, kann die Ferienzeit reduziert werden. Ebenso gibt es Anlässe, die zu weiteren Urlaubstagen berechtigen, informiert Dr. Patrick Stach.

WER HILFT BEI ARBEITSKONFLIKTEN WEITER?

Wie arbeitsinterne Konflikte geregelt werden, hängt von zahlreichen Faktoren ab. So wird beispielsweise zwischen kollektiven und individuellen Problemen unterschieden. Bei letzterem sind in der Regel Spezialgerichte, wie das Arbeitsgericht zuständig, wobei der Betroffene zuerst die Schlichtungsstelle zu kontaktieren hat. Personen, die eine öffentlich-rechtliche Funktion wahrnehmen, haben bei individuellen Problemen hingegen eine leitende und zuständige Stelle zu informieren. Streitigkeiten mit mehreren Arbeitnehmern regelt die Schlichtungsstelle des betreffenden Kantons sowie die Eidgenössische Einigungsstelle, schließt Dr. Patrick Stach ab.

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Im Zentrum unseres Engagements stehen stets die individuellen Bedürfnisse und Ziele unserer Klientschaft, mit welchen wir eine langfristige Partnerschaft anstreben. Unser Team an qualifizierten und erfahrenen Juristen gewährleistet Ihnen jederzeit eine umfassende individuelle Betreuung von der Beratung in verschiedenen rechtlichen Angelegenheiten bis hin zur Vertretung vor Gerichten und Behörden.

Die bestmögliche Wahrung Ihrer Interessen sowie das zielorientierte Erarbeiten pragmatischer, wirtschaftlicher Lösungen sind unsere Herausforderungen, denen wir mit Kompetenz, Kreativität und Leidenschaft begegnen.

Unsere Rechtsanwälte sind Mitglieder des Schweizerischen Anwaltsverbandes und im Anwaltsregister und im Register der Notare des Kantons St.Gallen eingetragen.

Unsere Kanzlei wurde von der SIX Exchange Regulation als sachkundige Vertreterin nach Art. 43 Kotierungsreglement in den Produktbereichen Aktien (inkl. Partizipations- und Genussscheine), Hinterlegungsscheine und kollektive Kapitalanlagen anerkannt.

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Stach Rechtsanwälte AG wurde in der BILANZ Liste der Top Anwaltskanzleien der Schweiz 2019 im Rechtsgebiet „Private Equity und Venture Capital“ ausgezeichnet.

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Dr. Patrick Stach informiert über das vermutlich im Jahr 2022 in Kraft tretende DSG.

Mit der wachsenden Digitalisierung in den letzten Jahrzehnten stiegen auch die Vorgaben und Verordnungen bezüglich des Datenschutzes, berichtet Dr. Patrick Stach. Durch die europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) welche im Mai 2018 in Kraft trat und der zusätzlich geplanten ePrivacy-Verordnung als allgemeine Ergänzung zur DSGVO wurden verschiedenste Maßnahmen erforderlich, um die personenbezogenen Daten im digitalen Datentransfer zu schützen.
Aus diesem Grund entschied der Bundesrat bereits im Jahre 2011, dass das seit 1992 geltende Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) zwecks Anpassung an das DSGVO zu überarbeiten sei.

Dr. Patrick Stach erklärt uns, worin sich das DSG vom E-DSG unterscheidet, was die Unterschiede zwischen der DSGVO und der E-DSG sind und was die Totalrevision für Schweizer Unternehmen bedeutet.

WORIN UNTERSCHEIDET SICH DAS DSG VON DEM E-DSG?

Dr. Patrick Stach sagt, dass die wichtigsten Änderung die Einschränkung des Geltungsbereichs auf natürliche Personen ist. Anders als im geltenden DSG, werden juristische Personen nicht mehr vom Geltungsbereich des E-DSG erfasst.
Zudem werden Schweizer Firmen mit mehr als 250 Mitarbeiter neu dazu verpflichtet, eine Liste zur Datenbearbeitung zu führen. Sind in einem Unternehmen weniger Angestellte beschäftigt, sind Ausnahmeregelungen durch den Bundesrat zu beachten. Eine weitere Neuerung ist, dass auch ausländische Unternehmen, die im Schweizer Wirtschaftsmarkt tätig sind, die rechtlichen Regelungen des einzuhalten haben.
Dr. Patrick Stach weist weiter darauf hin, dass für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten eine detaillierte Risikoanalyse erforderlich wird, anhand von welcher alle möglichen Risiken und Folgen der Datenverabreitung analysiert werden. Hinzu kommt die Aufnahme der Prinzipien Privacy by Design sowie Privacy by Default in das Gesetz, ergänzt Dr. Patrick Stach. Zudem kann fortan jede Person die Herausgabe sowie Löschung der eigenen personenbezogenen Daten verlangen.
Wie die Anpassungen aber genau aussehen werden, ist noch offen. Im Moment ist das E-DSG noch nicht verabschiedet. Dennoch sind folgende Änderungen wahrscheinlich:

o Profiling ist zulässig, es bedarf aber einer gesonderten Einwilligung der jeweiligen Personen bei der Verarbeitung besonders schützenswerter Personendaten mit hohem Risiko.
o Erweiterte Informationspflicht, unter anderem mit Angaben zum Bearbeitungszweck, welche Daten verarbeitet werden und wer der Empfänger ist.
o Bußgelder in Höhe von CHF 250’000 bei einer Verletzung der Informations-, Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Sorgfaltspflichten.

WAS IST DER UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DER DSGVO UND DEM E-DSG?

Der Bundesrat sowie das Parlament war sehr bemührt, die das E-DSG an die DSGVO anzupassen, um so einen möglichst reibungslosen Datenaustausch zwischen Schweizer Unternehmen und solchen der EU zu garantieren. Trotz der zahlreichen Anpassungen sind weiterhin rechtliche Eigenheiten des E-DSG erkennbar. So beispielsweise betreffend Bussgelder. Während im E-DSG für Einzelpersonen Bussgelder bis zu CHF 250’000 erhoben werden können, liegt der Betrag bei der DSGVO um ein Vielfaches höher. Ausgesprochene Bussen können im Umfang von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des Umsatzes ausgesprochen werden.
Ein weiterer Unterschied besteht betreffend die Meldefrist bei Datenschutzverletzungen. In der DSGVO beträgt die Frist 72 Stunden, in der E-DSG hat dies hingegen „unverzüglich“ zu erfolgen. Dies ist aber ein auslegbarer Begriff, fügt Dr. Patrick Stach hinzu.
Grundsätzlich ist in der DSGVO eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten verboten, in der E-DSG ist eine solche hingegen, ausser bei einer drohenden Persönlichkeitsverletzung, erlaubt.

WAS BEDEUTET DIE TOTALREVISION FÜR UNTERNEHMEN?

Das E-DSG bedeutet für Schweizer Unternehmen eine grundlegende Neustrukturierung der unternehmensinternen Datenströme, betont Dr. Patrick Stach. Vor allem bei fehlenden Vorgaben hinsichtlich der Weitergabe und Verarbeitung personenbezogener Daten kann dies zu Problemen führen. Es ist zwingend notwendig, dass ausgeklügelte Prozesse zur Datenaufbewahrung, -verarbeitung und -archivierung entwickelt werden. Dabei müssen alle Geschäftspartner wie Lieferanten in die Prozesse miteinbezogen werden. Bedingt durch die Digitalisierung werden immer mehr Daten zu einer Person gesammelt. Aber auch die Gründe, warum diese Daten erhoben werden, nehmen zu. Um einen Missbrauch dieser Daten zu verhindern, müssen Systeme implementiert werden, die die Datenverarbeitung zu den einzelnen Personen jederzeit vollständig abbilden. Aber auch eine vollständige Löschung ermöglichen, merkt Patrick Stach abschließend an.

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