Tag: ‘Corona’

Immer mehr Anträge auf Anerkennung eines rechtlichen Impfschadens mit dem daraus folgenden Anspruch auf soziale Entschädigung nach dem Impfschutzgesetz werden in Deutschland abgelehnt.

Diese Erfahrung macht die bundesweit tätige Selbsthilfeinitiative zu Impfkomplikationen. Deren Leiter, Dennis Riehle (Konstanz), verzeichnet zunehmend Anfragen von Hilfesuchenden und ihren Angehörigen, deren Anträge entsprechend angewiesen werden. Nach der Auffassung des Sozialberaters, der mittlerweile rund 6.500 Post-Vac-Patienten betreut hat, liegen die Gründe vor allem im Umstand des fehlenden Beleges auf eine bestehende Kausalität, also einen Zusammenhang zwischen eingetretener Symptomatik und der vorangegangenen Impfung: „Letztendlich müssen drei Prämissen erfüllt sein: Erstens muss eine Gesundheitsstörung eingetreten sein, die auch medizinisch entsprechend attestiert und nachgewiesen ist (Primärschaden). Zweitens braucht es eine fortdauernde wirtschaftliche, soziale und gesundheitliche Schädigung mit einer mindestens sechs monatigen Dauer (Sekundärschaden), der haftungsbegründend ist. Und drittens sollte eine plausible und nachvollziehbare Indizienkette vorliegen, wonach zwischen dem Gesundheitsschaden und der Verabreichung des Vakzins nach gesundem Menschenverstand und ohne ernsthaften Zweifel ein wahrscheinlicher Zusammenhang besteht. Erst durch diesen Nachweis ergibt sich ein haftungsauslösender Impfschaden gemäß Gesetz. Gerade dieser letzte Schritt gelingt im Anerkennungsverfahren zumeist nicht“, erläutert Dennis Riehle. Denn es müssten andere Gründe ausgeschlossen werden, welche die Gesundheitsstörungen auch nur teilweise mitverursacht haben könnten. Besonders bei vorerkrankten Personen ist solch eine Beweisführung nahezu unmöglich. Nach Meinung des Beraters, der selbst seit 2021 an einer fortbestehenden Impfkomplikation leidet, kommt sowohl dem behandelnden Facharzt, aber auch dem Patienten deshalb eine ganz besondere Verantwortung zu.

„Beide müssen die aufgetretenen Impfreaktionen, von Fieber oder Schmerzen und Rötung an der Einstichstelle, sowie alle im Laufe der nachfolgenden Tage und Wochen eingetretenen Symptome dokumentieren. Der Mediziner muss daneben genau abwägen. Er muss prüfen, ob nach bestem Wissen und Gewissen in einer schlüssigen Argumentation ein Impfschaden als unmittelbare Folge der Vakzin-Gabe anzunehmen oder auszuschließen ist. Hierfür sollten auch entsprechende Befunde erhoben werden, beispielsweise Laborparameter, körperliche und psychische Inspektion, vor allem auch neurologisch, psychiatrisch, internistisch-immunologisch, sowie Auffälligkeiten in den technischen Untersuchungen. Zudem sollte er protokollieren, welche Funktionsstörungen eingetreten sind, die Auswirkung auf das soziale, berufliche und private Leben des Betroffenen haben. Hierbei kann der Patient beispielsweise mit einem Tagebuch helfen. Schlussendlich sollte auch geprüft werden, ob die Beschwerden durch Medikamente oder Wechselwirkungen ausgelöst wurden und ob Grunderkrankungen bestehen, die durch die Impfung möglicherweise verschlechtert wurden“, so Riehle. Insgesamt sei dies ein komplexer Prozess, der in den seltensten Fällen gerichtsfest gelingen könne. „Auch wenn ich es mir anders wünschen würde und dringend eine Veränderung des Entschädigungsrechts fordere, sind die Chancen auf einen positiven Bescheid derzeit äußerst gering“, meint der in Rechtsfragen zertifizierte Berater. Das bedeute aber nicht, dass der Impfschaden aus medizinischer Sicht in Frage steht. „Viel eher haben die Versorgungsämter nur zu prüfen, ob eine Impfschädigung gemäß des Impfschutzgesetzes vorliegt und damit eine Grundlage für Entschädigung gegeben ist. Auch ein negatives Schreiben vom Amt bedeutet nicht, dass eine Gesundheitsstörung ausgeschlossen ist. Vielmehr bescheinigt der Amtsarzt mit seiner Rückweisung nur, dass der Impfschaden nicht die Voraussetzungen der Paragrafen erfüllt und damit nicht entschädigt werden kann. Die Tatsache, dass jemand unter einem Post-Vac-Syndrom leidet und durchaus auch im Nachgang einer Impfung schwer erkrankt ist, wird niemandem abgesprochen. Das sollte dem Betroffenen immer bewusst sein“, stellt Dennis Riehle abschließend klar.

Die kostenlose Beratung der Selbsthilfeinitiative ist überregional unter www.selbsthilfe-riehle.de erreichbar.

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Rechtsexperten: Rückforderung der Corona-Soforthilfe oft rechtswidrig

8. Februar 2023 um 17:02 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Zahlreiche Bundesländer wie NRW, Bayern oder Berlin haben die Empfänger der Überbrückungshilfen aus den Anfangszeiten der Pandemie ins Visier genommen.

In vielen deutschen Unternehmen treffen seit einigen Monaten äußerst unwillkommene Briefe ein: Zahlreiche Bundesländer wie NRW, Bayern oder Berlin haben die Empfänger der Überbrückungshilfen aus den Anfangszeiten der Pandemie ins Visier genommen und drängen auf Nachweise für die rechtmäßige Verwendung der Corona-Soforthilfen. Oftmals werden bereits Rückzahlungen eingefordert. Die Kanzlei Steinbock & Partner rät Betroffenen zu professioneller anwaltlicher Betreuung.

Die Pandemie hatte die deutsche Wirtschaft 2020 völlig unerwartet getroffen. Zum Ausgleich der durch Umsatzausfälle entstandenen finanziellen Schwierigkeiten gab es zwischen März und Mai des ersten „Corona-Jahres“ eine breit angelegte Aufforderung an Selbstständige, freiberuflich Tätige und Kleinunternehmen, bei pandemiebedingten „Liquiditätsengpässen“ staatliche Finanzhilfen in Anspruch zu nehmen. Eigentlich sollte es sich bei diesem Soforthilfeprogramm um eine Unterstützung vom Staat handeln, die nicht zurückgezahlt werden muss – also um einen Zuschuss, kein Darlehen.

Rückzahlungsforderungen widersprechen politischen Zusagen

Trotz dieser politischen Zusagen sieht sich derzeit eine zunehmende Zahl von Unternehmen zum Beispiel aus NRW, Bayern oder Berlin bezüglich der Corona-Soforthilfen mit Rückzahlungsforderungen der zuständigen Landesbehörden konfrontiert. Der Hintergrund: Mehrere Bundesländer haben ein sogenanntes Rückmeldeverfahren eingeleitet. In diesem werden die Empfänger der Überbrückungshilfen zur Herausgabe umfangreicher Daten zu Umsätzen und Ausgaben für die entsprechenden Monate aufgefordert. Die Formulare sind so aufgebaut, dass sie regelmäßig in eine Aufforderung zur Rückzahlung der erhaltenen Corona Soforthilfen münden, obwohl eine solche in den meisten Bescheiden gar nicht vorgesehen ist.

Überprüfungsverfahren kommt für viele völlig überraschend

Für die meisten Betroffenen kommt diese Überprüfung völlig überraschend, da sie keinerlei Anlass hatten, mehr als zwei Jahre nach der Auszahlung noch mit derartigen Nachfragen zu rechnen. Neben einer kompletten Rückforderung ist es sowohl in Bayern als auch in NRW ebenfalls bereits zu Forderungen nach einer anteiligen Rückzahlung der Corona-Soforthilfen gekommen. In den meisten Fällen geht es dabei um hohe vier- oder fünfstellige Beträge – Summen, die nicht nur Kleinstunternehmer ebenso unerwartet wie hart treffen.

Mehrere erfolgreiche Klagen in NRW belegen: Rückforderung der Corona-Soforthilfen häufig unzulässig

Die Rechtsanwaltskanzlei Steinbock & Partner aus Würzburg weist jedoch darauf hin, dass diese Forderungen der Landesbehörden in vielen Fällen unberechtigt sind. Erste Klagen gegen entsprechende Rückzahlungsbescheide wurden in NRW bereits zugunsten der betroffenen Betriebe entschieden. Begründet wurden die Urteile gegen die Rückforderung damit, dass in den Bewilligungsbescheiden für die Corona-Soforthilfen im Regelfall keine konkreten Regelungen für eine Rückzahlung vorgesehen waren.

Rückzahlungsforderungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen

Für Unternehmen, die eine Aufforderung zur Auskunft oder schon einen entsprechenden Rückzahlungsbescheid erhalten haben, empfiehlt sich daher eine sorgfältige und zeitnahe Einzelfallüberprüfung. Infolge der überaus kurzfristigen Einführung der Überbrückungshilfen kam es in den verschiedenen Bundesländern zu teilweise stark abweichenden Regelungen bei der Bewilligung. Eine Rückforderung der Corona-Soforthilfen ist jedoch nur zulässig, wenn bereits der Bewilligungsbescheid einen entsprechenden Vorbehalt enthielt. Ob ein Rückzahlungsbescheid rechtmäßig ist, hängt daher sowohl vom jeweiligen Zeitpunkt, von der Rechtsgrundlage und von der exakten Formulierung im individuellen Bewilligungsbescheid ab.

Dies macht eine anwaltliche Prüfung der Rückzahlungsforderungen empfehlenswert. Das Anwaltsteam der Würzburger Kanzlei Steinbock & Partner prüft für betroffene Unternehmen, ob eine tatsächliche Rückzahlungspflicht für die im Rahmen der Corona-Soforthilfen bezogenen Gelder besteht. Die Rechtsanwälte prüfen den Einzelfall, bewerten die Erfolgschancen und vertreten betroffene Unternehmer bundesweit bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden – wenn erforderlich auch vor Gericht.

Die Kanzlei hatte auch bereits im Jahr 2020 zahlreiche Verfahren bezüglich Corona erfolgreich begleitet und so deutschlandweite Beachtung in Bezug auf die Fälle in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlangt:

Aufhebung der 22 Uhr Sperrstunde in Bayern (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2020, Aktenzeichen 20 NE 20.1127 https://www.sueddeutsche.de/muenchen/coronavirus-muenchen-bars-sperrstunden-1.4942479

Lockdown im Landkreis Gütersloh (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.07.2020, Aktenzeichen 13 B 940/20.NE https://www.tvmainfranken.de/mediathek/video/wegen-unverhaeltnismaessigkeit-wuerzburger-anwalt-kippt-corona-lockdown-im-kreis-guetersloh/

Beherbergungsverbot für Hotels (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2020, Aktenzeichen 20 NE 20.1609) https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-07/corona-bestimmungen-bayern-beherbergungsverbot-aufgehoben-gerichtsurteil

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Quarantäne während des Urlaubs – Gutschrift der Urlaubstage?

4. August 2022 um 15:08 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Den meisten dürfte es bekannt sein: Wer während seines Urlaubs erkrankt, kann die Urlaubstage seinem Urlaubskonto gutschreiben lassen und den Urlaub später noch einmal nehmen.

Denn der Urlaub soll der Erholung dienen. Diese tritt nicht ein, wenn man mit Fieber, Durchfall usw. im Bett liegt. Aber was, wenn man sich „nur“ in Quarantäne befindet, also nicht krank, vielleicht noch nicht einmal positiv auf das Corona-Virus getestet ist, aber das Haus nicht verlassen darf?

Aktuell lautet die unbefriedigende Antwort der Juristen: Es kommt darauf an.Insbesondere, in welchem Landesarbeitsgerichtsbezirk man wohnt, da es hier unterschiedliche Auffassungen verschiedener Landesarbeitsgerichte gibt.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung vom 07.10.2021, 7 Sa 857/21, ausgeführt, dass der Urlaub trotz der Quarantäne nicht erneut genommen werden kann. Die Regelung aus dem Urlaubsrecht finde nicht, auch nicht analog Anwendung. Die Klägerin in dem Fall wurde zwar positiv auf das Corona-Virus getestet, aber nicht krank geschrieben, obwohl dies auch telefonisch möglich gewesen wäre. Für eine analoge Anwendung sei kein Raum. Das Bundesurlaubsgesetz sehe vor, dass alle anderen urlaubsstörenden Ereignisse Teil des persönlichen Lebensschicksals des Arbeitnehmer seien. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, diese auszugleichen. Auch während der Quarantäne könne sich ein Arbeitnehmer erholen, auch wenn der Urlaub einen geringeren Erholungswert haben mag.

Diese Entscheidung wird von etlichen Gerichten als zutreffend zitiert, nicht aber vom Landesarbeitsgericht Hamm. Dieses hat in seinem Urteil vom 27.01.2022, 5 Sa 1030/21 die Urlaubsvorschriften analog auf die Situation der Quarantäne angewendet und die Arbeitgeberin verurteilt, dem Urlaubskonto des Arbeitnehmers die Urlaubstage wieder gutzuschreiben. Diese insbesondere unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes, der mehrfach das deutsche Urlaubsrecht auf den Kopf gestellt hat mit dem Hinweis, der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub sei ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft. Im Fall einer angeordneten Quarantäne sei die Situation vergleichbar mit einer Erkrankung. Dies unabhängig davon, wie der einzelne betroffene Arbeitnehmer die Quarantäne empfinde. Denn er könne seine Urlaubsgestaltung nicht frei bestimmen. Es verwies auf einige ältere Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein Ausscheider im Sinne des Bundesseuchengesetzes einem Kranken gleichgestellt werden müsse.

Welche Rechtauffassung sich letzten Endes durchsetzt, bleibt abzuwarten. In beiden Fällen wurde die Revision zugelassen, offenbar aber nur gegen das Urteil des LAG Hamm eingelegt. Dort wird unter dem Aktenzeichen 9 AZR 76/22 am 16.08.2022 mündlich verhandelt. Auf den 08.11.2022 ist die mündliche Verhandlung anberaumt gegen ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 15.02.2022, 1 Sa 208/21, das ebenso argumentiert hat wie das LAG Düsseldorf. Wie so oft im Arbeitsrecht bleibt es spannend.

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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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