Archiv: November 2022

und muss sich jetzt vor Gericht verantworten – 08.12.2022 Demo vor Amtsgericht Nordhorn

Vor 2 Jahren veröffentlichte das Deutsche Tierschutzbüro Bildmaterial aus verschiedenen Schweinemastanlagen. U.a. auch aus einem Betrieb in der Ortschaft Ohne, Landkreis Grafschaft Bentheim (Niedersachsen). Der Betrieb hatte in der Vergangenheit u.a. auch die Firma Tönnies (in Sögel) beliefert, das Schlachtunternehmen stellte nach Bekanntwerden der Vorwürfen die Zusammenarbeit ein.

Die Videoaufnahmen, die im Herbst 2020 in dem Mastbetrieb in der Ortschaft Ohne entstanden sind, zeigen sehr verdreckte Buchten. Einige der Tiere waren stark zerkratzt, abgemagert oder wiesen blutige Ohren- sowie Schwanzverletzungen auf. Kranke und verletzte Tiere wurden von den Verantwortlichen nicht ordnungsgemäß tierärztlich behandelt und separiert. Auf den Videoaufnahmen fiel vor allem ein Tier auf, das eine erheblich blutende und eitrige Verletzung hatte. „Es hing der halbe Darm aus dem Tier heraus, so etwas habe ich noch nie gesehen“, sagt Jan Peifer, Vorstandsvorsitzender vom Deutschen Tierschutzbüro. Die versteckten Kameras dokumentierten zudem, dass zusätzlich zu diesem Tier auch noch drei weiteren schwer kranken Schweinen mindestens drei Tage lang nicht geholfen wurde. Am vierten Tag kam der behandelnde Tierarzt des Betriebes, begutachtete die kranken Schweine und ordnete eine sofortige Nottötung an. Diese erfolgte allerdings erst drei qualvolle Tage später. Mit einem Gewehr versuchte der Landwirt dann die Tiere zu erschießen, was nicht gelang. Nach dem Schuss liefen die Schweine regelrecht durch den Stall. Dem Mäster war dies egal, denn er überließ die Tiere sich selbst und ging einfach aus dem Stall. Die Tiere starben später qualvoll. „Wer Tiere vorsätzlich so sehr leiden lässt, gehört bestraft“, so Peifer. Das dieses Vorgehen gesetzeswidrig ist, müsste der Landwirt eigentlich wissen, schließlich ist er im Hauptberuf für die Landwirtschaftskammer NRW tätig und hält u. a. Vorträge. Im Nebenberuf betreibt er mit seinem Bruder und Vater die Mastanlage mit rund 1.000 Tieren.

Die Filmaufnahmen sind dem Deutschen Tierschutzbüro zugespielt worden. Nach kurzer Sichtung wurde sofort das zuständige Veterinäramt in Bad Bentheim Ende November 2020 über die Missstände in dem Betrieb informiert. Nach der detaillierten Aufbereitung und juristischen Prüfung wurde Anfang Dezember 2020 Strafanzeige gegen den Betreib bei der für Landwirtschaft zuständigen Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Oldenburg erstattet. Diese hatte vor einigen Wochen 2 Strafbefehle zu je 80 Tagessätzen (zu je 70 Euro – also 5.600 Euro) erlassen. Gegen diese Strafbefehle sind die Verantwortlichen vorgegangen, aus diesem Grund kommt es am 08.12.2022 vor dem Amtsgericht Nordhorn zur Verhandlung. „Aus unser Sicht müsste die Strafe deutlich höher ausfallen, denn die Videoaufnahmen belegen massive Tierquälerei“ so Peifer.

Das Deutsche Tierschutzbüro moniert, dass bei Tierquälerei nicht konsequent durchgegriffen wird. „Immer wieder veröffentlichen wir vom Deutschen Tierschutzbüro oder andere Organisationen erschreckendes Bildmaterial, doch in den meisten Fällen werden die Täter nicht verurteilt“ so Peifer abschließend. Die Tierrechtsorganisation empfiehlt daher die vegane Lebensweise, denn nur so kann den Tieren wirklich geholfen werden.

Verhandlung:
Die öffentliche Verhandlung findet am 08.12.2022 um 10 Uhr vor dem Amtsgericht Nordhorn (Saal 41) statt. Es ist ein Verhandlungstag angesetzt. Aktenzeichen NZS 6 Cs 1102 Js 76010/20 (658/22).

Demonstration:
Wann: 08.12.2022 in der Zeit von 08:30 – 09:30 Uhr
Wo: Vor dem Amtsgericht Nordhorn (Seilerbahn 15, 48529 Nordhorn)
Was: Aktive vom Deutschen Tierschutzbüro werden mit Bildern und einem Megaphon auf die Tierquälerei in dem Mastbetrieb aufmerksam machen und hoffen auf eine Verurteilung.
Ansprechpartner: Jan Peifer, Vorstandsvorsitzender Deutsches Tierschutzbüro e.V. (Jan.Peifer@tierschutzbuero.de).

Weitere Informationen: https://www.tierschutzbuero.de/landwirt-vor-gericht

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Deutsches Tierschutzbüro e.V.
Herr Jan Peifer
An der Autobahn 23
53757 Sankt Augustin
Deutschland

fon ..: 02241-261549-2
fax ..: 02241-261549-1
web ..: http://www.tierschutzbuero.de
email : Presse@tierschutzbuero.de

Das Deutsche Tierschutzbüro ist ein eingetragener Verein, der sich für mehr Rechte von Tieren einsetzt. Die bundesweit tätige Organisation ist als besonders förderungswürdig anerkannt und gemeinnützig. Weitere Informationen unter www.tierschutzbuero.de

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aus

Der grundsätzliche Nachrang der Betreuung gegenüber anderer Unterstützung betont die Bedeutung von Familie und Freunden. Die Betreuer sind künftig zum persönlichen Kontakt verpflichtet

Leider wird bis heute darüber nicht ausreichend informiert!
Aus diesem Grund weist das Forschungsinstitut Betreuungsrecht der Kester-Haeusler-Stiftung auf die wichtigsten Neuerungen des neuen Betreuungsgesetzes hin, das am 1. Januar 2023 inkraft tritt! Der Gesetzgeber hat die gesamten betreuungsrechtlichen Vorschriften in das Bürgerliche Gesetzbuch zusammengefasst.
Folgende Änderungen sind wesentlich:

§ 1814 BGB – tatsächlicher Handlungsbedarf
Der tatsächliche Handlungsbedarf – also die Unfähigkeit des Volljährigen, seine Angelegenheiten zu besorgen wird nunmehr als erste Voraussetzung für die Betreuungsanordnung genannt.

§ 1814 III BGB – Nachrang der Betreuung
Enthält den Grundsatz des Nachrangs der Betreuung gegenüber anderen Unterstützungsformen
Beispiel: durch Angehörige, Familie, Freunde, Bekannten oder Nachbarn

§ 1816 BGB – bestimmter Betreuer
dem Wunsch des Betreuten nach einem bestimmten Betreuer ist nunmehr zu entsprechen – insbesondere wenn er eine bestimmte Person als Betreuer ablehnt.
Wörtlich in den Gesetzesmaterialien: es wird jetzt klargestellt, dass jeder Wunsch hinsichtlich der Person des Betreuers grundsätzlich zu beachten ist!

§ 1816 Absatz 5 BGB – Anzahl und Umfang der Betreuung
Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter beruflicher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der bereits von diesen führenden Betreuungen zu berücksichtigen

§ 1821 BGB – Betreuerhandeln
Für das Betreuerhandeln gilt erstrangig der Wunsch des Betreuten und nicht bisher die Fürsorge. Auch wenn der Betreute nicht mehr aktuell zu einer freien Willensbindung in der Lage ist, darf nicht an dessen Stelle der Maßstab des objektiven Wohls oder Interesse treten. (Seite 290)
Wörtlich weiter in den Gesetzesmaterialien:
gegen den freien Willen des Betreuten darf betreuungsrechtlich ohnehin nicht gehandelt werden

§ 1821 IV BGB – Pflicht zum persönlichen Kontakt
Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit den Betreuten zu halten und sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen, um dessen Angelegenheiten mit Ihm zu besprechen!

§ 1821 Absatz 6 BGB – Rehabilitationsgrundsatz
Der Rehabilitationsgrundsatzes wurde neu gefasst. Mit der Neugestaltung soll deutlicher gemacht werden, dass es nicht allein um eine gesundheitliche Rehabilitation geht.
Der Betreuer hat vielmehr die Verpflichtung auf die Beseitigung aller Gründe hin zu wirken, die eine Betreuung erforderlich gemacht haben, also neben den medizinischen auch der sozialen Umstände, die den Betreuungsbedarf hervorgerufen haben (Amtliche Ausführungen zum Gesetzestext).

§ 1822 BGB – Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber Angehörigen
Der Betreuer hat den Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten auf Verlangen, Auskunft über dessen persönliche Lebensumstände zu erteilen.
Gesetzesmaterialien: Es handelt sich hier um eine Kernpflicht des Betreuers. Der persönliche Kontakt zum Betreuten ebenso wie regelmäßige Besprechungen sind unabdingbare Voraussetzungen, um als Betreuer die gesetzlichen Pflichten erfüllen zu können.

§ 1826 BGB – Haftung des Betreuers: Der Betreuer muss bei Schaden sein Nichtverschulden nunmehr beweisen
Nunmehr Umkehr der Beweislast!
Betreuer muss bei Eintritt eines Schadens nachweisen, dass er nicht dafür haftet, beziehungsweise, dass der Schaden nicht durch einen Fehler von ihm entstanden ist!

§ 1834 – Besuchsverbote
Besuchsverbot nach dem neuen § 1834 BGB ist nur zulässig, wenn der Betreute dies selbst wünscht oder ihm eine konkrete Gefahr im Sinne des § 1821 Abs. 3 BGB droht.

§ 1836 Absatz 6 BGB
Um den Betreuten zukünftig stärker in die Kontrolle der Betreuung einzubeziehen, ist ihm das vom Betreuer erstellte Vermögensverzeichnis durch das Gericht bekannt zu gegeben.

§ 1358 BGB – Ehegattennotvertretung
Ehegatten können in Notfall bis auf 6 Monate den anderen Ehegatten vertreten.

§ 53 ZPO – Prozessfähigkeit
Eine unmögliche Vorschrift. Der nichtentmündigte Betreute wird nunmehr entmündigt.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Kester-Haeusler-Stiftung.de
Herr Volker Prof.Dr.Thieler
Dachauerstraße 61
82256 Fürstenfeldbruck
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fax ..: 0814141456
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email : institut@kester-haeusler-stiftung.de

Im Rahmen Ihrer Forschungstätigkeit beschäftigt sich die Kester-Haeusler-Stiftung mit ihren Instituten für Betreuungsrecht www.betreuungsrecht.de und Erbrecht www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de seit über 30 Jahren mit aktuellen Fragen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung sowie den Auswirkungen rechtlicher Vorschriften in der Praxis. Der Leiter der Forschungsinstitute Prof.Dr.Volker Thieler steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung.
Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.

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Kester-Haeusler-Stiftung
Frau Karin Sylvia Wolfrum
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Bei der Jagd um das begehrte US-Einwanderungsvisum sind examinierte Krankenschwestern und Physiotherapeuten im Vorteil.

Wer permanent in die USA auswandern möchte, benötigt hierfür eine unbefristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Dieses US-Einwanderungsvisum wird umgangssprachlich als „Greencard“ bezeichnet. Es gibt verschiedene Wege, um eine solche Greencard zu bekommen. Ein Weg ist die Einwanderung über einen Arbeitsplatz in den USA (Einwanderung durch den Job). Hierzu benötigt man in der Regel eine Arbeitsangebot eines US-Arbeitgebers. Aber damit nicht genug. Damit ein US-Arbeitgeber überhaupt ein solches Jobangebot machen kann, muss er zunächst erfolglos versucht haben, die Stelle durch einen gleichwertig qualifizierten US-Arbeitnehmer zu besetzen.

Der diesbezügliche Nachweis wird durch eine Arbeitsbescheinigung, die sogenannte „labor certification“ geführt. Diese wird vom US-Arbeitsministerium (Department of Labor) ausgestellt. Der US-Arbeitgeber musss die Stelle ausschreiben, die Bewerbungen sichten und gegebenenfalls Einstellungsgespräche führen. Dies ist ein langwieriger und kostenintensiver Prozess, da die diesbezüglichen Anforderungen hinsichtlich der Rekrutierungsbemühungen genauestens gesetzlich vorgeschrieben sind (z.B. mehrmalige Veröffentlichung der Stellenausschreibung in einer Zeitung mit entsprechender Auflage). Erst wenn sich auf dem US-Arbeitsmarkt kein gleichwertig qualifizierter US-Arbeitnehmer finden lässt, kann die Stelle einem Ausländer angeboten werden. Gewisse Berufe, bei denen ein Fachkräftemangel in den USA besteht, sind aber von diesem Erfordernis ausgenommen, was bei der Bewerbung um eine der begehrten Greencards einen erheblichen Vorteil darstellt.

Diese (Mängel) Berufe sind in einer vom US-Arbeitsministerium herausgegebenen Liste („Schedule A“) aufgeführt. Ein US-Arbeitgeber, der einem Ausländer ein Arbeitsangebot für einen in dieser Liste enthaltenen Berufe macht, kann sich also den zeit- und kostenintensiven Prozess, auf dem US-Markt nach einem gleichwertig qualifizierten US-Arbeitnehmer zu suchen, ersparen. Gegenwärtig finden sich explizit zwei Mängelberufe auf dieser besagten Liste, und zwar Physiotherapeuten und examinierte Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger. Bevor der Antragsteller aber in einem dieser Berufe in die USA auswandern kann, muss die deutsche Qualifikation in den USA durch bestimmte hierfür akkreditierte Einrichtungen als gleichwertig anerkannt werden. Im Rahmen dieser Gleichwertigkeitsprüfung werden sowohl das berufsspezifische Fachwissen als auch die Englischkenntnisse in einem Test geprüft.

Als passende Greencard-Kategorie für Krankenschwestern und Physiotherapeuten kommt das sogenannte EB-3 Visum in Betracht. Dies ist eine Greencard für Akademiker, Facharbeiter und sonstige Arbeitnehmer. Krankenschwestern und Physiotherapeuten fallen dabei fast immer unter die Kategorie der Facharbeiter („skilled workers“). Grundsätzlich muss der Antragsteller hierfür mindestens zwei Jahre Berufserfahrung bzw. eine mindestens zweijährige praktische Ausbildungszeit vorweisen können, was bei einer in Deutschland durchlaufenen Ausbildung aber unproblematisch ist.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Scarcia-Scheel Law Firm P.C.
Herr Paul Scarcia-Scheel
99 Wall Street Suite 5740
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Scarcia-Scheel Law Firm ist eine deutsch-amerikanische Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in New York, die auf die Beratung von Personen aus dem deutschsprachigen Raum spezialisiert ist. Die Kanzlei ist schwerpunktmäßig im US-Wirtschaftsrecht, US-Aufenthalts- und Einwanderungsrecht, US-Staatsangehörigkeitsrecht und im Rahmen von deutsch-amerikanischen Erbfällen tätig. Das Beratungsangebot richtet sich an Unternehmen, Individualpersonen, Anwaltskollegen und öffentliche Stellen gleichermaßen. Die Kanzlei arbeitet zweisprachig – auf Deutsch und auf Englisch.

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