Archiv: April 2022

13 Monitoring-Pflichten zu Embargos und Sanktionen

10. April 2022 um 10:04 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Mit den Sanktionen gegen Russland und Belarus haben sich die Compliance-Pflichten deutlich verschärft.

Compliance-Pflichten sicher erfüllen. Mit den Sanktionen gegen Russland und Belarus haben sich die Compliance-Pflichten deutlich verschärft. Die FIU weist aktuell darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union, u.a.

-gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014)

-angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014)

-als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (Verordnung (EU) Nr. 692/2014)

-angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014)

-als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (Verordnung (EU) 2022/263)

In Kraft getreten sind bzw. demnächst in Kraft treten werden.

Mit 13 Monitoring-Pflichten zu Embargos und Sanktionen erhältst du einen Fahrplan für eine sichere Umsetzung und Erfüllung der verschärften Compliance-Pflichten in der Praxis. Du erlernst folgende Skills:

Best Practices zum Monitoring von Embargos und Sanktionen
Verschärfte Anforderungen an das Screening von Länderrisiken

Online Schulung 13 Monitoring-Pflichten zu Embargos und Sanktionen
Als Reaktion auf den Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die Europäische Union Sanktionsmaßnahmen beschlossen. Die erlassenen Sanktionen richten sich gegen Russland und Belarus. Die Verschärfungen beinhalten Einschränkungen im Bezug zu Gütern als auch gegenüber bestimmten Personen, Organisationen und Einrichtungen.

In Anbetracht der besonderen Sanktionslage bittet die FIU, die sich entwickelnde Rechtslage sorgfältig zu verfolgen und die daraus folgenden Vorgaben entsprechend zu beachten.
Bei Verdachtsmeldungen sind

bei der Darstellung des Sachverhalts der einschlägige Sanktionstatbestand zu benennen
und es ist folgender Indikator zu verwenden:
B2305 – Transaktion in/aus Staaten, gegen die beispielsweise die EU oder die UN Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben
Weitere Updates zu Russland und Belarus-Sanktionen erhältst du direkt mit dem Seminar Embargos und Sanktionen.

Zielgruppe für die Online Schulung 13 Monitoring-Pflichten zu Embargos und Sanktionen
Geschäftsführer und Führungskräfte bei Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen,
Geldwäsche-Beauftragte, Compliance Officer sowie Embargo-/Sanktions-Beauftragte aus Finanzunternehmen und Nicht-Finanzunternehmen

Dein Nutzen mit der Online Schulung 13 Monitoring-Pflichten zu Embargos und Sanktionen
Best Practices zum Monitoring von Embargos und Sanktionen
Verschärfte Anforderungen an das Screening von Länderrisiken

Dein Vorsprung mit der Online Schulung 13 Monitoring-Pflichten zu Embargos und Sanktionen
Jeder Teilnehmer erhält die S+P Tool Box:

+ Organisations-Handbuch: Einhaltung von Embargos und Sanktionen
+ Kontrollplan zu den Pflichten im Transaktions-Monitoring
+ Update zu Russland und Belarus-Sanktionen

Programm zur Online Schulung 13 Monitoring-Pflichten zu Embargos und Sanktionen

Best Practices zum Monitoring von Embargos und Sanktionen
Was sind Finanzsanktionen und Embargos?
Beschränkungen im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs
Länder- und Personenbezogene Embargos
Embargos gegen bestimmte Länder und Embargos gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen
Unterscheidung von drei Embargoarten: Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos
Richtiger Umgang mit Sanktionslistentreffern
Meldepflichten bei Sanktionen und Embargos
Eingefrorene Gelder sind innerhalb einer Woche an das SZ FiSankt zu melden
Regeln zu Erfüllungsverbot und Altvertragsklausel beachten
Verbote und Genehmigungsvorbehalte sicher beachten
Ausfuhrkontrollrecht schafft Rahmen zu internationalen Verpflichtungen
Einschränkungen bei Finanzsanktionen und Embargos
Verbote oder Genehmigungsvorbehalte bei der Gewährung von Krediten, Garantien, Akkreditiven und Bürgschaften
Einhalten von Finanzsanktionen und Embargos erfordert geeignete Kontrollen und Prozesse
Geschäftsorganisation, Internes Kontrollsystem (IKS) und Interne Revision
Sind Eskalationsstufen und Kommunikationswege beschrieben?
Wenn besondere Risiken bestehen, ist jährlich zu prüfen.
Straf- und Bußgeldvorschriften des AWG und AWV bei Nichtbeachtung von Sanktionen und Embargos

Verschärfte Anforderungen an das Screening von Länderrisiken
Verschärfte Kontroll-Pflichten bei Drittländer mit hohem Risiko
EU Liste zu Hoch-Risikoländern
FATF Liste High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action
Anlage 4 der Nationalen Risikoanalyse mit Hoch-Risikoländern
Basel AML Index: Weltweite Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ML/TF)
Anforderungen an IT-gestützte Monitoring- und Screening-Systeme:
Ex-post und in Echtzeit: Selektion und Filtern von verdächtigen Transaktionen
Einsatz von Verfahren passend zu den Geschäftsaktivitäten sowie der Risikosituation
Sperre bei Neulistungen auf Embargo- und Sanktionslisten
Konten, Depots und Vermögenswerte sind unverzüglich zu sperren bzw. einzufrieren
Verfügungs- und Bereitstellungsverbote müssen auch im Zahlungsverkehr eingehalten werden

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Welche Pflichten musst du als Geldwäsche Officer, Compliance Officer und / oder Embargo-/Sanktions-Beauftragterg beachten? Mit der S+P Tool Box erhältst du 13 Checks zur Sicherstellung deiner Monitoring-Pflichten zur Beachtung von Finanzsanktionen und Embargos.

Die Online Schulung 13 Monitoring-Pflichten zu Embargos und Sanktionen online buchen. Bequem und einfach mit dem Seminarformular online und der Produkt Nr. L18.

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aus

Prüfung von Sanktionen: Das musst du beachten

6. April 2022 um 10:04 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Es stehen mehrere kostenfreie Angebote zur Verfügung um zu prüfen, ob die am Exportvorhaben Beteiligten Personen in einer Namensliste aufgeführt sind.

Zur Prüfung, ob die am Exportvorhaben Beteiligten Personen in einer Namensliste aufgeführt sind, stehen mehrere kostenfreie Angebote zur Verfügung:

Konsolidierte Liste der EU

Seitens der EU wird eine sog. konsolidierte (zusammengefasste) Namensliste zur Verfügung gestellt. Diese enthält sämtliche Personen, Organisationen und Einrichtungen, gegenüber denen Finanzsanktionen – aufgrund von EU-Recht – bestehen. Diese „Consolidated Financial Sanctions List“ (CFSP) wird regelmäßig aktualisiert. Zugänglich ist die Liste über die Financial Sanctions Database (FSD).

Bitte beachte, dass in dieser Liste diejenigen Personen, Organisationen und Einrichtungen nicht enthalten sind, gegenüber denen keine umfassenden Bereitstellungsverbote gelten, sondern bei denen sich die Restriktionen lediglich auf Teilbereiche beschränken.

Beispiel Art. 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) statuiert gegenüber den in Anhang IV Gelisteten „nur“ Beschränkungen im Bezug zu gelisteten Dual-Use-Gütern (Güter des Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009).

Abrufbar unter: eeas.europa.eu/headquarters/headquarters-homepage/8442/consolidated-list-sanctions_en.

Finanz-Sanktionsliste (FiSaLis)

Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen betreibt die Internetseite www.finanz-sanktionsliste.de. Hier enthalten ist ein Recherchetool zur Prüfung von personenbezogenen Finanzsanktionen. Durchsucht wird die zuvor genannte Consolidated Financial Sanctions List.

EU Sanctions Map

Überdies besteht über die von der EU betriebene „EU Sanctions Map“ die Möglichkeit personenbezogene Restriktionen zu prüfen. Hierzu ist der zu überprüfende Name der Person, Organisation oder Einrichtung in das entsprechende Suchfenster einzugeben („Search…/Regimes, Persons, Entities“).

Der Vorteil gegenüber den zuvor genannten Möglichkeiten ist, dass das Recherchetool der EU Sanctions Map alle in den Anhängen der Embargoverordnungen gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen erfasst.

Abrufbar unter www.sanctionsmap.eu.

Zoll

Der Zoll veröffentlicht neue Pflichten zu Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit den Sanktionen zu Russland und Belarus.

Hinweis:

Die konsolidierte Liste der EU sowie die zuvor genannten Recherchetools stellen lediglich Hilfsmittel dar, welche nicht rechtsverbindlich sind.

Verbindlich sind ausschließlich die im Amtsblatt der Europäischen Union (EU-Rechtsakte) bzw. dem Bundesanzeiger (nationale Rechtsakte) veröffentlichten Texte.

Prüfung von Sanktionen: Das musst du beachten
Sofern eine Sanktionslistenprüfung vorgenommen wird und diese einen „vermeintlichen Treffer“ ergibt, solltest du zunächst die Informationen, die in dem zugrundeliegenden Rechtsakt enthalten sind, dahingehend überprüfen, ob tatsächlich die von den Sanktionsmaßnahmen betroffene Person, Organisation oder Einrichtung handelt oder ob lediglich eine zufällige Namensgleichheit vorliegt.

Regelmäßig enthalten die Rechtsakte über den Namen hinausgehende Identifikationsmerkmale.
Häufig kann bereits durch den Abgleich mit weiteren Identifizierungsmerkmalen ein „echter“ Treffer ausgeschlossen werden. Dies gilt beispielsweise für das Geburtsdatum. Hilfreich können auch Angaben zum Geburts-, Wohn- oder Aufenthaltsort sein, die ebenfalls im Einzelfall eine klare Abgrenzung ermöglichen können.
Gegebenenfalls musst du ergänzend eine Kopie von Personalausweis, Geburtsurkunde o. Ä. anfordern, um über hinreichend differenzierte Identifizierungsmerkmale zu verfügen.
Wenn nach dieser eigenverantwortlichen Prüfung anhand aller Identifizierungsmerkmale und verfügbarer Informationen Zweifel hinsichtlich der Übereinstimmung fortbestehen oder ein „echter“ Treffer vorliegt, wenden dich bitte an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), sofern dies im Zusammenhang mit Güterlieferungen steht.

Für die Anfrage benutze das elektronische ELAN-K2 Ausfuhr-System des BAFA23. Wähle dort im Menüpunkt „Neue Vorgänge“ die „Sonstige Anfrage“ und wähle unter „Betreff“ die „Empfängeranfrage“ aus.

Bei einem Zusammenhang mit Geldzahlungen wende dich bitte an die Deutsche Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, München.

Prüfe, ob Regelungen zum Erfüllungsverbot oder eine Altvertragsklausel gelten
Um Wirtschaftsunternehmen vor Schadenersatzansprüchen aus den betroffen Ländern (z. B. aufgrund der Nichtlieferung), insbesondere nach der Aufhebung der Embargomaßnahme zu schützen, können Erfüllungsverbote angeordnet werden.

Diese verhindern, dass ein Ausgleich für die negativen Folgen des Embargos geltend gemacht werden kann. Die Erfüllungsverbote betreffen jedoch nicht die Erfüllung von neuen Verträgen oder neuen Ansprüchen, die nach Aufhebung des Embargos vereinbart wurden oder entstanden sind.

Vereinzelt enthalten Embargomaßnahmen sog. Altvertragsklausen, welche die Erfüllung von vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Embargos geschlossenen Verträgen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestatten.

Sanktionen bei Verstößen – Prüfung von Sanktionen: Das musst du beachten
Die Verbote und Beschränkungen sind in der Regel strafbewehrt. Die Straf- und Bußgeldvorschriften sind in den §§ 17 bis 19 AWG i. V. m. den §§ 80 ff. AWV aufgeführt.

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen ein in den §§ 74 ff. AWV normiertes Waffenembargo kann mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft werden (§ 17 Abs. 1 AWG, § 80 AWV).

Ein leichtfertiger, nicht vorsätzlicher, Verstoß gegen ein Waffenembargo wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (§ 17 Abs. 5 AWG, § 80 AWV).

18 Abs. 1 AWG erfasst Verstöße gegen Rechtsakte der Sanktionsmaßnahmen der EU, sofern nicht das Waffenembargo betroffen ist. Diese können mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Fahrlässige Tatbegehungen gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu EUR 500.000 geahndet werden (§19 AWG).
Daneben sind die Tathandlungsbeschreibungen in § 19 Abs. 3, 4 AWG i. V. m. §§ 81, 82 AWV bußgeldbewehrt.

Zu beachten ist, dass neben dem vollendeten und versuchten Embargoverstoß auch Beteiligungshandlungen in Form der Anstiftung und der Beihilfe zu einem Embargoverstoß sowie die versuchte Anstiftung zu einem Embargoverstoß (§§ 26 ff. StGB) strafbar sind.

Welche Vorschriften sind neben den Embargoregelungen zu beachten?
Neben den Embargoregelungen müssen im Außenwirtschaftsverkehr immer die sonstigen allgemeinen außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften beachtet werden. In diesem Zusammenhang sind besonders die Vorschriften

der EG-Dual-Use-Verordnung,
des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG),
der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie d
es Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrgG)
zu erwähnen. Diese gelten immer dann, wenn das Embargo entweder keine Regelung trifft oder diese Regelung ausnahmsweise nicht anwendbar ist.

Einzelheiten zu den allgemeinen Exportkontrollregelungen können der Internetseite des BAFA (www.bafa.de) oder dem HADDEX (Handbuch der deutschen Exportkontrolle) entnommen werden.

Eine Ausfuhr kann auch aufgrund anderer Rechtsvorschriften genehmigungspflichtig sein, die dann nicht in die Zuständigkeit des BAFA fallen (z. B. Waffengesetz, Grundstoffüberwachungsgesetz, Abfall-, Arzneimittel- oder Betäubungsmittelgesetz).

Up to Date mit den richtigen Research Quellen zur Prüfung von Sanktionen
Nähere Informationen zu den derzeit geltenden Embargomaßnahmen findest du auf der Internetseite des BAFA: www.bafa.de (Reiter: Ausfuhrkontrolle/Embargos).

Hier enthalten sind insbesondere:

Informationen zu den länderspezifischen Embargomaßnahmen
Links zu den Embargoverordnungen
Weiterführende spezielle Merkblätter, wie z. B. zum Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran

Newsletter der BAFA zum Thema „Außenwirtschaft“

Um Änderungen im Embargobereich zu erfassen, kannst du den kostenlosen BAFA-Newsletter „Exportkontrolle Aktuell“ abonnieren. Dieser umfasst die (monatlichen) Neuerungen in diesem Themenfeld

Das Seminar Embargos und Sanktionen: Compliance-Pflichten sicher erfüllen könnte dich auch interessieren.

Mit den Sanktionen gegen Russland und Belarus haben sich die Compliance-Pflichten deutlich verschärft. Die FIU weist aktuell darauf hin, dass Sanktionen der Europäischen Union, u.a. gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (Verordnung (EU) Nr. 208/2014)
angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (Verordnung (EU) Nr. 269/2014)
als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (Verordnung (EU) Nr. 692/2014)
angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Verordnung (EU) Nr. 833/2014)
als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete (Verordnung (EU) 2022/263),
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aus

Videoüberwachungsverbesserungsgesetz

5. April 2022 um 19:04 Uhr
Autor: PM-Ersteller

„Videoüberwachungsverbesserungsgesetz“ ist wohl einer dieser Begriffe, bei dem sich vermutlich jeder normale Mensch mindestens einmal verspricht.

Und dennoch ist die Bezeichnung wohl gut auf den Punkt gebracht.  

Bereits im März 2017 wurde besagtes Gesetz verabschiedet und bereits Anfang Mai desselben Jahres war es auch schon in Kraft gesetzt. Die Bundesregierung sah sich scheinbar in Folge der Terrorwelle in Europa zu einem neuen Gesetz gezwungen. Vor allem die Anschläge am 13.11.2015 in Paris zeigten auf, dass es wohl Lücken in der Sicherheit der Bürger gibt, als islamistisch motivierte Täter an gleich fünf verschiedenen Orten innerhalb von Paris und dazu noch dreimal in Vororten der Stadt zuschlugen.  

Etwa zehn Monate davor gab es bereits einen islamistischen Anschlag auf die Redaktion der Satirezeitschrift „Charlie Hebdo“ in Paris.  

Ein weiteres Beispiel war der Terroranschlag im Sommer 2017 in London, bei dem drei islamistischen Terroristen einen Lieferwagen nutzten, um drei zivile Fußgänger zu überfahren, was jedoch nur der Anfang war. Im Anschluss erstachen sie fünf Menschen und verletzten 48 weitere Passanten.  

All diese furchtbaren Gräueltaten gaben mehr als genug Gründe, um mehr Sicherheit für europäische Bürger zu ermöglichen. Offiziell wurde die Neuerung mit den Anschlägen in Ansbach aus dem Jahre 2016, bei dem ein islamistischer Terrorist vor einem Weinlokal eine Rucksackbombe zündete. Doch wie genau sieht das daraus resultierende Gesetz aus? Was ist gleichgeblieben und was ist neu? 

Zusammenhang mit der DSGVO 

Wie der Name vermuten lässt, soll dem Terrorismus durch eine Erweiterung der Videoüberwachung entgegengewirkt werden. Da dies in die Privatsphäre der Bürger eingreift, ist ein datenschutzrechtliches Gesetz betroffen. Innerhalb der Europäischen Union bildet Richtlinie und Grundlage für sämtliche Fragen des Datenschutzes die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), wie zum Beispiel Regelungen dazu, wer wann einen Datenschutzbeauftragten benötigt oder eine Datenschutzfolgeabschätzung durchführen muss. 

Heißt, das Videoüberwachungsverbesserungsgesetz muss in Einklang mit der DSGVO stehen. Allerdings regelt diese nicht wirklich viel im konkreten Umgang mit Videoüberwachung. In Art. 35 Abs. 3 der DSGVO wird die „systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche“ angesprochen, da hier eine Datenschutzfolgeabschätzung verlangt wird. Des Weiteren wird in der DSGVO angemerkt, dass eine Überwachung mit „optoelektronischen“ Vorrichtungen ebenfalls eine Datenschutzfolgenabschätzung erfordert.  

Viel wichtiger jedoch ist Art. 6 Abs. 1, denn dieser Artikel regelt die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die DSGVO ermöglicht jedoch, dass nationale Regelungen auf diesem Gebiet erlassen werden können und dürfen. Davon machte die Bundesregierung gebrauch. 

Was bleibt gleich?  

Die Änderungen betrafen das nationale Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dort wird die Videoüberwachung in § 6b BDSG geregelt. Zudem existiert nun auch der § 4 BDSG-neu, der Schnittstellen mit der alten gesetzlichen Regelung regelt.  

So ist der Aufbau des neuen § 6b im Kern wie zuvor. Beobachtung wird in Abs. 1 behandelt, Verwendung und Speicherung in Abs. 3 und die damit verbundenen Kennzeichnungs-, Löschungs- und Informationsvorgaben finden in den Absätzen 2, 4 und 5 Platz.  

Zudem ist die gesamte Norm nur auf Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen bezogen, während nicht-öffentlich-zugängliche in § 26 Abs. 1 des BDSG-neu und andernfalls weiter von Art. 6 Abs. 1 der DSGVO abgedeckt werden.  

Heißt, der Kern des alten Gesetzes blieb gleich, jedoch wurden einige Änderungen vorgenommen, das Gesetz stellt also eine Erweiterung dar. Somit wurde die Struktur des § 6b BDSG erhalten und lediglich „ergänzt“.  Aber welche Änderungen wurden denn vorgenommen? 

Neuerungen im Videoüberwachungsverbesserungsgesetz 
 
Öffentlich zugängliche großflächige Anlagen 

Nach § 6b BDSG zählen zu den öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen zum Beispiel Einkaufscenter oder auch Tiefgaragen, sogenannte „bauliche Anlagen“. Maßgebend ist dabei der Wille des Betreibers, der offenkundig beinhalten sollte, dass jedermann die Stätte betreten und nutzen kann.  

Da dieser Paragraf durch die Neuregelung erweitert wird, orientiert sich die räumliche Anwendung des neuen Gesetzes wohl an den Gesetzen der Bundesländer und definiert als bauliche Anlagen: „mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen“. Auch beim Begriff „Flächen“ wird sich an Landesregelungen orientiert, nämlich nach Versammlungsstätten. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs findet durch „Großflächigkeit“ statt. Denn hier wird nun vor allem darauf abgestellt, wie viele Menschen sich gleichzeitig auf der Fläche aufhalten dürfen. Der bisherige § 6b Abs. 1 gilt weiterhin für Wildkameras auf Wald und Wiesenflächen.  

Schienen-, Schiff- und Busverkehr 

Die Änderung erweiterte auch die Anwendung des § 6b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 auf „Einrichtungen“. Heißt, dass nicht nur die Bahn oder Schiffe von dem Paragrafen erfasst sind, also die eigentlichen Verkehrsmittel, sondern auch die dazugehörigen Einrichtungen wie Bahnhöfe oder auch Häfen etc.  

Dies soll mehr Sicherheit durch mehr Überblick über die Gesamtsituation ermöglichen.  

Schutz persönlicher Rechtsgüter 

Bei dem Überwachungsgesetz geht es darum, die Rechtsgüter der Sicherheit und der persönlichen Freiheit bestmöglich miteinander zu vereinen. Diese sollen für die Menschen geschützt werden, die in dicht besiedelten Regionen leben, sich beziehungsweise aufhalten.  

Die „Verbesserung“ oder „Erneuerung“ des Gesetzes findet insoweit statt, dass in die Abwägungsentscheidung zwischen den Interessen des Betreibers der Überwachungsanlagen und denen der betroffenen Bürger eingegriffen wird.  

Dem Rechtsgut Sicherheit kommt nun eine höhere Gewichtung zu als bisher, indem es nun zu einem „besonders wichtigem Interesse“ innerhalb des § 6b BDSG erklärt wurde. Dies betrifft nicht nur die Nutzung der Anlagen durch die Betreiber, sondern auch die Nutzung der Aufnahmen durch Sicherheitsbehörden wie Polizei oder Staatsanwaltschaft. Somit soll auch gerichtlich stärker zugunsten der Sicherheit entschieden werden, was nicht bedeutet, dass eine völlige Überwachung gewährleistet wird.  

Fazit 

Das neue Videoüberwachungsverbesserungsgesetz beinhaltet vor allem die Erweiterung der Anwendung von Überwachungseinrichtungen zugunsten des Rechtsgutes Sicherheit. Die zahlreichen terroristischen Angriffe innerhalb Europas haben dazu geführt, dass diesem Rechtsgut mehr Platz gegenüber der Freiheit, durch Anpassung des § 6b BDSG, eingeräumt werden musste. Doch genau das ist der Punkt. Dem ganzen wurde mehr Platz eingeräumt und nichts wurde in seinem Kern verändert.  

Diese Novellierung ist eine charmante Lösung, da lediglich eine Ausweitung, also eine Anpassung an die traumatisierenden Ereignisse stattfand. Es ist lediglich ein notwendiger Schritt, der gegangen werden musste und kein Versuch der Bundesregierung in Richtung totale Überwachung zu gehen. 

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