Archiv: April 2020

Verfassungsbeschwerde gegen das vom Deutschen Bundestag am 27.03.20 verabschiedete Gesetz richtet sich gegen mögliche Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip. Betroffen sind Vermieter und Mieter!

Gegen die gesetzlichen Änderungen des Mietrechts durch das vom Deutschen Bundestag am 27.03.2020 verabschiedete Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde am 31.03.2020 von Prof. Dr. Volker Thieler, Vorstandsvorsitzender der Kester-Haeusler-Stiftung und wissenschaftlicher Leiter der dort ansässigen Rechtsinstitute eine Verfassungsbeschwerde eingelegt. An die Stiftung sind im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit innerhalb weniger Tage sowohl private Vermieter als auch Mieter mit unzähligen offenen Fragen herangetreten.

Mit der Verfassungsbeschwerde werden folgende Punkte gerügt:

Verletzung von Art. 3 GG Gleichheitssatz:
Warum werden Vermieter und Mieter nicht gleichbehandelt? Warum wird nicht auf die Zahlungsfähigkeit, sondern nur auf die COVID-19-Pandemie abgestellt?

Vermögensschädigung des Vermieters:
Das Gesetz schädigt viele Vermieter, die nur eine oder zwei Wohnungen haben und die Erträge aus Vermietung zum Lebensunterhalt benötigen (ca. 30 % der Vermieter laut Auskunft des Vermietervereins Deutschland e.V.).
Mietausfallrisiko:
Dieses Risiko wird auf Vermieter für Mietausfälle wahrscheinlich länger als zwei Monate übertragen.

Keine nachhaltige Unterstützung für Mieter:
Das Gesetz hilft Mietern nicht, weil sie innerhalb von 24 Monaten die rückständigen Mieten mit zusätzlich 4 % Zinsen bezahlen müssen. Über eine Erhöhung und Erweiterung der staatlichen Wohngeldzuschüsse hätte der Staat in Notfällen den Mietausfall übernehmen können oder durch Mietbürgschaften für Mieter in Not. Vom Gesetzgeber wurde dies wegen Personalmangels abgelehnt.
Muss der Mieter eigenes Vermögen auflösen oder reicht das Ladenbetriebsverbot aus?
Warum wurde nicht eine Lösung über Wegfall der Geschäftsgrundlage – eventuell auch
teilweise Zurückhaltung der Miete – gewählt?

Verstoß gegen Rechtsstaatsprinzip:
Die gesetzliche Regelung verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip, weil die Regelungen unklar
sind. Die Mieter wissen überhaupt, nicht wie die Zahlungsunfähigkeit nachgewiesen werden
muss. Wie soll z.B. eine Glaubhaftmachung aussehen, die es nur im Zivilprozessrecht gibt?

Rechtsgrundlage für das Gesetz zur Minderung der Folgen von COVID-19
Gibt das Infektionsschutzgesetz überhaupt für die mietrechtlichen Änderungen des Gesetzes
zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und
Strafverfahrensrecht eine Rechtsgrundlage?

Eine Woche nach Verabschiedung des Gesetzes im Deutschen Bundestag ist nach Ansicht von Prof. Dr. Volker Thieler von folgendem auszugehen: „Noch diese Woche wird eine Entscheidung vom Bundesverfassungsgericht gefällt werden! Vor allem auch um eine Kündigungswelle von Gewerberaummietverträgen zu verhindern.“
Im Rahmen Ihrer Forschungstätigkeit beschäftigt sich die Kester-Haeusler-Stiftung schwerpunktmäßig mit ihren Instituten für Betreuungsrecht www.betreuungsrecht.de und Erbrecht www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de seit über 30 Jahren mit aktuellen Fragen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung sowie den Auswirkungen rechtlicher Vorschriften in der Praxis.
Der Leiter der Forschungsinstitute Prof. Dr. Volker Thieler steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Kester-Haeusler-Stiftung.de
Herr Prof. Dr. Volker Thieler
Dachauerstraße 61
82256 Fürstenfeldbruck
Deutschland

fon ..: 0814141548
fax ..: 0814141456
web ..: http://www.kester-haeusler-stiftung.de
email : office@kester-haeusler-stiftung.de

Im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit beschäftigt sich die Kester-Haeusler-Stiftung mit ihren Instituten für Betreuungsrecht www.betreuungsrecht.de und für internationales Erbrecht http://www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de bereits seit Jahren intensiv mit Rechtsfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie den Auswirkungen rechtlicher Vorschriften in der Praxis. Der Leiter der Forschungsinstitute Prof. Dr.Volker Thieler steht für Fragen gerne zur Verfügung.

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Frau Karin Sylvia Wolfrum
Dachauerstraße 61
82256 Fürstenfeldbruck

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Pflichtverteidiger Stuttgart

4. April 2020 um 18:04 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Pflichtverteidiger für Stuttgart und Baden-Württemberg. Rechtsanwalt Erath, Fachanwalt für Strafrecht übernimmt gerne Ihre Pflichtverteidigung. Unverbindlich und kostenfrei anrufen: 0176 4444 5872

Pflichtverteidiger in Stuttgart und bundesweit

Wir übernehmen jede Pflichtverteidigung. Rechtsanwalt Erath als Fachanwalt für Strafrecht arbeitet schon mehr als 20 Jahre fast ausschließlich im Strafrecht.

Ihr Fall ist uns wichtig. Wir kümmern uns um jede Pflichtverteidigung intensiv und gehen auf Ihre Bedürfnisse und Vorstellungen ein.

Sollen Sie einen Pflichtverteidiger benennen, kommen Sie gerne auf uns zu.

Pflichtverteidiger Kontakt

Bevor ein Verteidiger bestellt wird, soll der Gerichtsvorsitzende dem Beschuldigten Gelegenheit geben, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen.

Lassen Sie diese Frist nicht ungenutzt verstreichen!

Gerne können Sie Rechtsanwalt Erath benennen oder einfach bei uns anrufen.
Wir kümmern uns um alles weitere.

Benennt der Beschuldigte einen bestimmten Verteidiger, so bestellt der Vorsitzende diesen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht (§ 142 Abs. 1 StPO).

Für die Pflichtverteidigung ist es irrelevant, ob der Beschuldigte einen Verteidiger bezahlen kann. Der Pflichtverteidiger wird vom Staat bezahlt.

Ein Pflichtverteidiger wird in den Fällen der so genannten notwendigen Verteidigung bestellt.

Typischerweise wird im Fall einer notwendigen Verteidigung dem Angeklagten mit Übersendung der Anklageschrift mitgeteilt, dass er einen Verteidiger seiner Wahl benennen möge und dass ihm andernfalls ein Pflichtverteidiger durch das Gericht bestellt wird.

Dieses Recht sollten Sie auf jeden Fall wahrnehmen.

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Rechtsanwalt Erath ist schon seit mehr als 20 Jahre im Strafrecht tätig. Als Fachanwalt für Strafrecht verfügt er über große Erfahrung und Kenntnisse im Strafrecht.

„Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.“

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Hier finden Sie Informationen über den Zweck, die wichtisten Voraussetzung der Inanspruchnahme, die Höhe, den Kreis der Berechtigten und die Nebenverdienstregeln des Kurzarbeitergeldes.

Wenn Corona Sie in die Kurzarbeit schickt, ergibt sich für Sie und viele ebenso Betroffene ein finanzieller Rattenschwanz, der im Wesentlichen mit der Frage zusammenhängt, wer in welcher Höhe nunmehr Lohnzahlungen leistet.

Grundsätzlich ist das Kurzarbeitergeld dazu gedacht, (Massen)-Entlassungen in einer Krise zu verhindern. Das Arbeitsamt übernimmt in diesen Fällen nämlich einen Teil des Verdienstausfalls und erleichtert es den Arbeitgebern so, am Arbeitsverhältnis (ungekündigt) festzuhalten.

Befristete Maßnahme zur Verhinderung von Kündigungen

Um während der Corona-Krise die Wirtschaft zu stützen und Massenentlassungen zu verhindern, wurden die Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes vom Gesetzgeber vorübergehend erleichtert. Diese Regeln gelten vorläufig bis zum Ende des Jahres 2020 und ermöglichen es den Unternehmen, den Betrieb für einen gewissen Zeitraum ganz einzustellen oder herunterzufahren – ohne Kündigungen aussprechen zu müssen. Das Arbeitsamt entlastet Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der Kurzarbeit dadurch, dass ein Teil der Gehaltseinbußen ersetzt werden.

Corona-Krise: So berechnet sich das Kurzarbeitergeld:

Kinderlose Arbeitnehmer erhalten grundsätzlich 60 % des Verdienstausfalls, Arbeitnehmer mit Kindern 67 %. Wie viel das dann im Einzelfall ist, hängt im Wesentlichen davon ab, in welchem Umfang die Arbeit reduziert wurde und in welcher Steuerklasse der Arbeitnehmer eingestuft ist. Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nämlich nicht nach dem Brutto-, sondern nach dem (zuletzt ausbezahlten) Nettolohn.

Wird also beispielsweise ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zu 50 % in Kurzarbeit geschickt, reduziert sich sein Bruttolohn ebenfalls um 50 %. Netto – also nach Abzug aller Steuern und Sozialabgaben – ergibt sich in der Regel ein etwas geringerer Prozentsatz der Reduzierung. Von diesem Netto-Verdienstausfall ersetzt ihm dann das Kurzarbeitergeld 60 %.

Schickt ein Unternehmen seinen Mitarbeiter für einige Zeit komplett nach Hause, wird dem Arbeitnehmer über das Kurzarbeitergeld der zuletzt bezahlte Nettolohn zu 60 % (bei kinderlosen) bzw. 67 % ersetzt.

Das Kurzarbeitergeld ist für den Arbeitnehmer weder steuer- noch sozialabgabenpflichtig, wohl aber für die Arbeitgeber. Dieser ist auch verantwortlich für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes beim Arbeitsamt.

Damit ein Unternehmen Kurzarbeitergeld aber überhaupt beantragen kann, müssen – nach der vorübergehenden Erleichterung – des Zugangs zum Kurzarbeitergeld – mindestens 10 % der Mitarbeiter von einem Arbeitsausfall betroffen sein. Leistungen erhalten grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter, also auch Leiharbeiter; Minijobber haben hingegen keinen Anspruch.

Dauer: Maximal 12 Monate lang kann das Kurzarbeitergeld gezahlt werden

Nebenverdienst bei Kurzarbeitergeld

Ob und inwieweit die Einnahmen aus einem Nebenverdienst angerechnet werden, hängt davon ab, ob dieser bereits vor Beginn des Arbeitsausfalls bestand. Ein Hinzuverdienst aufgrund einer Nebentätigkeit, die erst nach Beginn des Arbeitsausfalls aufgenommen wurde, ist grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen. Schon vor Beginn des Arbeitsausfalls aufgenommene Nebentätigkeiten bleiben anrechnungsfrei.

Eine Ausnahme gilt nach der gesetzlichen Erleichterung zum Zugang zu Kurzarbeitergeld jedoch für eine Nebentätigkeit in einer als systemrelevant anerkannten Branche. Derartige Nebentätigkeiten – beispielsweise im Gesundheitssektor oder im Lebensmittelhandel – schmälern den Verdienst grundsätzlich nicht, solange das Gesamteinkommen dadurch nicht das ursprüngliche Einkommen übersteigt.

Fragen zu Erstattungsansprüchen und Entschädigung im Arbeitsrecht beantwortet Ihnen gerne die Corona-Informationsseiten der überregionalen Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg. Bleiben Sie gesund!

Fragen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zum Kurzarbeitergeld und Arbeitsrecht beantwortet Ihnen gerne die Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg. Bleiben Sie gesund!

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland

fon ..: 0821 9079797
fax ..: 0821 3433665
web ..: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/

Pressekontakt:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg

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