Archiv: März 2020

Kurzarbeit und Leiharbeitsbranche

23. März 2020 um 18:03 Uhr
Autor: PM-Ersteller

Die Corona-Krise hat die Wirtschaft voll erfasst. Viele Fabriken legen ihre Fertigung still. Restaurants und Einzelhändler mussten aufgrund von ordnungsbehördlichen Verfügungen bereits schließen.

Um Kündigungen oder Insolvenzen zu vermeiden, können Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen. Die Arbeitnehmer erhalten 60 oder 67 % des Gehaltsausfalls von der Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung ist weiter, dass der Arbeitgeber gemäß des Arbeitsvertrags berechtigt ist, Kurzarbeit anzuordnen.

Bisher geltende Regelung zur Kurzarbeit und Arbeitnehmerüberlassung

In vielen Betrieben werden Leiharbeitnehmer beschäftigt. Für diese kann nach der aktuell geltenden Gesetzeslage anders als für die Stammbelegschaft kein Kurzarbeitergeld beantragt werden. In § 11 Abs. 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ist geregelt, dass das Recht der Leiharbeitnehmer auf den Annahmeverzugslohn nicht beschränkt werden kann. Die relevante Vorschrift findet sich in § 615 BGB. Wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer einzusetzen, soll er den Lohn weiterzahlen, etwa weil die Fabrik, an die der Arbeitnehmer verliehen wird, geschlossen ist. Leiharbeiter sollen dazu dienen, Produktionsspitzen oder Personalmangel abzufangen. Sie sollen in wechselnden Betrieben eingesetzt werden. Aus diesem Grund ging der Gesetzgeber davon aus, dass es das Risiko der Leiharbeitsfirmen war, wenn sie ihr Personal einmal nicht einsetzen konnten.

Neuregelung

Die aktuelle Situation hat dazu geführt, dass die Politik diese Einschätzung überdacht hat. In einem am 16.03.2020 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetz wurde nunmehr die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass das Recht der Leiharbeitnehmer auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit aufgehoben weren kann. Es ist damit zu rechnen, dass diese Verordnung kurzfristig erlassen wird. Somit kann mit den Leiharbeitnehmern vereinbart werden, dass die Anordnung von Kurzarbeit möglich ist. Hierzu ist meist eine Änderung des Arbeitsvertrags notwendig. Es muss zudem in jedem Fall eine Frist geregelt werden, die bei der Ankündigung von Kurzarbeit eingehalten werden muss. In den Formularbüchern finden sich oft drei Wochen. Ob die Gerichte angesichts der besonderen Umstände kürzere Fristen akzeptieren werden, bleibt abzuwarten. In den vergangenen Jahren diente Kurzarbeit eher dazu, Konjunkturschwankungen aufzufangen, die sich langsamer abzeichneten als die aktuelle Corona-Krise.

Haben Sie Fragen zum Thema Kurzarbeit und Arbeitnehmerüberlassung? Vereinbaren Sie gerne einen Termin in meinem Büro, vorzugsweise für eine telefonische oder schriftliche Beratung. Dies im Sinne unserer aller Gesundheit.

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Kanzlei Scheibeler
Frau Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
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Deutschland

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Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
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Angehörige erhalten von behandelnden Ärzten aufgrund des ärztlichen Verschwiegenheitsgebots keine Auskunft! Eine Schweigepflichtentbindungserklärung sichert Infos für Angehörige!

Die meisten Bundesbürger wissen nicht, dass sich Ärzte strafbar machen, wenn sie personenbezogene Daten zu Krankheiten und damit letztlich alles was ihre ärztliche Tätigkeit bei der Behandlung eines Patienten betrifft Dritten gegenüber offenbaren, festgelegt in § 203 StGB. Die ärztliche Schweigepflicht betrifft neben dem behandelnden Arzt auch alle Personen, die mit persönlichen Daten von Patienten zu tun haben, z.B. medizinische Mitarbeiter, Pflegepersonal etc. in Arztpraxen und Krankenhäusern. Es werden nicht nur die Informationen zu Krankheit und/oder Behandlung des Patienten geschützt, sondern auch der Name des Patienten und sogar die weitere Konsultation des behandelnden Arztes mit Kollegen.
Prof. Dr. Thieler, Vorstandsvorsitzender der Kester-Haeusler-Stiftung und Leiter der juristischen Forschungsinstitute der Stiftung empfiehlt daher jedem in Deutschland dringend eine schriftliche Erklärung bezüglich der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht abzugeben. ‚Die Schweigepflichtentbindungserklärung ist gerade in der aktuellen Corona-Krise sehr wichtig. Darin müssen alle Personen aufgeführt werden, die über meinen Gesundheitszustand künftig Informationen erhalten sollen! Jeder einzelne kann und sollte bestimmen, wer aus dem persönlichen Umfeld medizinische Infos zu seinem Zustand erhält.‘
Die Entbindungsklärung befreit die Ärzte gegenüber den in der Erklärung aufgeführten Personen von der Schweigepflicht. Daher sollte sich diese Erklärung am besten bei den dann zur Entgegennahme von Informationen berechtigten Personen befinden. Zusätzlich ist es sinnvoll, in der Brieftasche eine kleine Karte mitzuführen, die auf die vorhandene Schweigepflichtentbindungserklärung hinweist. Der genaue Wortlaut der Erklärung kann bei der Stiftung Kester-Haeusler-Stiftung in Fürstenfeldbruck, Dachauer Straße 61, 82256 Fürstenfeldbruck oder unter der E-Mail: office@kester-haeusler-stiftung.de erfragt werden.
Zum rechtlichen Hintergrund:
Die Schweigepflicht wird nicht dadurch aufgehoben ist, dass die Anfrage z.B. von einem Angehörigen, Ehepartner oder Kind des behandlungsbedürftigen Patienten kommt, sie betrifft ausnahmslos alle Personen. Die gesetzlichen Vorgaben zur ärztlichen Schweigepflicht werden strikt eingehalten, da den Ärzten andernfalls gem. § 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. Geldstrafe droht. Die meisten Berufsordnungen für Ärzte in den einzelnen Bundesländern sehen zusätzlich noch Geldbußen bis zu 50.000,00 EUR vor und eventuell sogar Ausschluss aus der Ärztekammer. Unter die strafrechtliche relevante Schweigepflicht fallen nicht nur Ärzte, sondern auch alle Angehörigen der nichtärztlichen Berufe mit staatlicher Ausbildung, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen, Masseure, medizinisch-technische Assistentinnen usw. Auch die bei Ärzten tätigen Angestellten fallen darunter, wie auch die Angestellten der Krankenhausverwaltung.
Einzige Ausnahme dieses strengen gesetzlichen Verbots im Infektionsschutzgesetz betrifft die Meldepflicht von bestimmten Infektionen gegenüber den Gesundheitsbehörden.Im Rahmen Ihrer Forschungstätigkeit beschäftigt sich die Kester-Haeusler-Stiftung mit ihren Instituten für Betreuungsrecht www.betreuungsrecht.de und Erbrecht www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de seit über 30 Jahren mit aktuellen Fragen der Rechtsprechung und der Gesetzgebung sowie den Auswirkungen rechtlicher Vorschriften in der Praxis. Der Leiter der Forschungsinstitute Prof.Dr.Volker Thieler steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung.
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Im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit beschäftigt sich die Kester-Haeusler-Stiftung mit ihren Instituten für Betreuungsrecht www.betreuungsrecht.de und für internationales Erbrecht http://www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de bereits seit Jahren intensiv mit Rechtsfragen, Rechtsprechung und Gesetzgebung sowie den Auswirkungen rechtlicher Vorschriften in der Praxis. Der Leiter der Forschungsinstitute Prof. Dr.Volker Thieler steht für Fragen gerne zur Verfügung.

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Das Corona-Virus namens SARS-COV-2 beschert uns derzeit Schlagzeilen und Gesprächsstoff. Hier ein kurzer Überblick über Erstattungsansprüche und Entschädigungen im Kampf gegen Corona-Infektionen.

1. Arbeitnehmer, die am Corona-Virus erkrankt sind, bekommen bis zur Dauer von sechs Wochen ihren Lohn von Arbeitgeber fortbezahlt, siehe § 3 EntgFG.

2. Gesunde Arbeitnehmer, die von einem behördlich verhängten Beschäftigungsverbot bzw. einer Quarantänemaßnahme betroffen sind, haben gemäß § 56 Abs. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) Anspruch auf eine Entschädigungsleistung des zuständigen Gesundheitsamtes. Für die Auszahlung ist der Arbeitgeber zuständig.

Achtung: Die Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach Verhängung des Beschäftigungsverbotes beantragt werden!

3. Arbeitnehmer, deren Kinder infolge einer seuchenbedingten Schließung von Kita oder Schule zuhause betreut werden müssen, sollten mit ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung über (unbezahlten) Urlaub bzw. Home-Office treffen. Unter Umständen steht diesen Eltern auch ein Lohnanspruch zu, weil sie „vorübergehend verhindert“ sind, siehe § 616 BGB.

4. Selbstständige (Ärzte, Anwälte, usw.) deren Betrieb von einem behördlichen Beschäftigungsverbot bzw. einer Quarantänemaßnahme betroffen ist, haben einen Anspruch auf Entschädigung. Dies ergibt sich aus § 56 Abs. 4 IfSG (Infektionsschutzgesetz). Die Zahlung beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des Selbstständigen, das in dem Jahr vor der Quarantäne erzielt wurde. Außerdem kann Ersatz für die weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang beansprucht werden.

5. Betriebe, die Corona-bedingt keinen Nachschub an Produktionsmitteln mehr bekommen, können bei der zuständigen Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen.

6. Dienstreisen dürfen Arbeitgeber nur dann anordnen, wenn für die betroffene Region, in die der Arbeitnehmer entsandt werden soll, keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes in Berlin vorliegt. Das Auswärtige Amt ist erreichbar unter der Telefonnummer 030/18170.

7. Empfänger von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“), die nicht genügend Geld haben, sich den empfohlenen „persönlichen, ausreichenden Vorrat an Lebensmitteln“ (siehe Zivilschutzkonzept der Bundesregierung für Not- und Seuchenfälle) anzulegen, haben leider grundsätzlich keinen zusätzlichen Leistungsanspruch auf Anschaffung eines sog. Notvorrates, siehe Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31.05.2017, Az.: S 11 AS 808/17.

Und, zu guter Letzt: Von Konsum von Wildtierfleisch, das auf chinesischen Märkten gehandelt wurde (wohl die Quelle des SARS-COV-2-Virus) ist generell abzuraten. Allerdings ist nicht anzunehmen, dass das Fleisch von Schildkröten, Schlangen und Pfauen in deutschen Restaurants überhaupt angeboten wird.

Fragen zu Erstattungsansprüchen und Entschädigung im Arbeitsrecht beantwortet Ihnen gerne die Kanzlei Reissner, Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg. Bleiben Sie gesund!

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen – Augsburg / Starnberg
Herr Rechtsanwalt Udo Reissner
Schaezlerstraße 13 1/2
86150 Augsburg
Deutschland

fon ..: 0821 9079797
fax ..: 0821 3433665
web ..: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de
email : augsburg@reissner-ernst.de

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Kanzlei Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg stehen als Anwalt, Fachanwalt, ADAC-Vertragsanwalt, Strafverteidiger oder Scheidungsanwalt für Kompetenz und Qualität auf vielen Rechtsgebieten. Dazu zählen insbesondere die Interessenschwerpunkte
– Strafrecht und Strafverteidigung, Strafverteidiger-Notdienst (7 Tage / 24 Stunden)
– Eherecht, Ehevertrag und Familienrecht,
– Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht und Bußgeldverfahren,
– Erbrecht, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge, Todesfallverfügungen,
– Betreuungsrecht, Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung,
– Mietrecht für Mieter und Vermieter,
– Wohnungseigentumsrecht, Baurecht und Immobilienrecht,
– Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
– Vertragsrecht und Wirtschaftsrecht in vielen Branchen.

Zur oftmals vernünftigeren und kostengünstigeren Beilegung von Auseinandersetzungen bietet die Kanzlei professionelle Mediation an, beispielsweise in Familienstreitfällen und bei geschäftlichen Meinungsverschiedenheiten.

Die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen betreuen Privatpersonen, Unternehmen und Körperschaften.

Prägend für jeden Anwalt und jede Anwältin dieser Kanzlei sind das persönliche Verhältnis zu den Mandanten, großes Engagement und hohe Einsatzbereitschaft für die Rechte und Interessen der Mandanten.

Sich im Recht fühlen, nützt oft wenig. Recht bekommen, darauf kommt es an. Mit diesem Ziel den privaten und gewerblichen Mandanten dafür ein guter Anwalt zu sein – darauf haben sich die Rechtsanwälte Reissner Ernst & Kollegen in Augsburg und Starnberg verpflichtet.

Impressum siehe: https://rechtsanwaelte-augsburg-starnberg.de/impressum/

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